AL.2006.00354

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 17. Februar 2009
in Sachen
Erben des X.___, gestorben am 18. Dezember 2006



gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Schwamendingenstrasse 10,
Beschwerdegegnerin


        
         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. August 2006 den Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. April 2006 aufgrund dessen arbeitgeberähnlicher Stellung verneint hat (Urk. 2),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. September 2006, mit welcher X.___ die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2006 (Urk. 6) sowie die weiteren Akten;
         in Erwägung, dass
         laut Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, wenn sie bestimmte, in lit. a-d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen; keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG Personen haben, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können,
         dem Wortlaut nach diese Bestimmungen zwar auf Kurzarbeitsentschädigung zugeschnitten sind; wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, heute Bundesgericht) indessen in BGE 123 V 234 ff. entschieden hat, sich daraus nicht folgern lässt, dass die in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten arbeitgeberähnlichen Personen in jedem Fall Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei Ganzarbeitslosigkeit haben; insbesondere ein Arbeitnehmer, welcher nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält - und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann - nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit verfügt, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen; ein solches Vorgehen auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinausläuft, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (S. 237 f. Erw. 7b/bb),
        
         in weiterer Erwägung, dass
         die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid damit begründete, dass einer Anspruchsbejahung nicht nur der anfänglich nicht gelöschte Handelsregistereintrag im Wege gestanden habe, sondern auch die Übereinstimmung der Wohnadresse von X.___ mit jener der Y.___, der Auftritt auf der Website sowie die Tatsache, dass die Y.___ im Kündigungsschreiben wie auch auf der Arbeitgeberbescheinigung die Bereitschaft erklärt habe, X.___ bei besserer Auftragslage wieder einzustellen (Urk. 2 S. 2),
         X.___ demgegenüber in der Beschwerde im Wesentlichen geltend machte, dass seitens der Kasse weder bei der Anmeldung noch bei der Informationsveranstaltung auf die Probleme der Übereinstimmung der Adresse sowie des Handelsregistereintrages hingewiesen worden sei; er weiter bei der Y.___ keine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt habe (Urk. 1),
         X.___ in seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 22. März 2006 die Frage, ob er am Betrieb der Y.___ beteiligt oder in leitender Funktion tätig sei, mit Nein beantwortet hat (Urk. 7/48),
         er bis zum 3. Juli 2006 (SHAB-Datum) als Mitglied, Aktuar und Kassier des Vereins Y.___ im Handelsregister eingetragen gewesen war (Urk. 7/15) und die Kündigung seines eigenen Arbeitsverhältnisses als Mitglied der Geschäftsleitung selber mitunterzeichnet hat (Urk. 7/55),
         er nach eigenen Angaben den Antrag auf Löschung im Handelsregister nach einem Telefonat mit der Arbeitslosenkasse am 28. April 2006 gestellt hat (Urk. 1 S. 1),
         bei diesem Ablauf der Geschehnisse der Arbeitslosenkasse nicht vorgeworfen werden kann, dass sie ihrer Informationspflicht nicht genügend nachgekommen sei, da X.___ in seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung seine andauernde Stellung in der Geschäftsleitung der Y.___ nicht deklariert hatte,
         somit bis zur definitiven Löschung des Handelsregistereintrages am 3. Juli 2006 rechtsprechungsgemäss kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entstehen kann (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 13. April 2006 in Sachen F., C 298/05),
         X.___ aber ab dem 4. Juli 2006 die Voraussetzungen gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG nicht mehr erfüllt hat, so dass von da an eine analoge Anwendung der Bestimmungen über die Kurzarbeit ausser Betracht fällt,
         die von der Beschwerdegegnerin weiter ins Feld geführten Argumente unter dem Titel der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere der Vermittlungsbereitschaft zu prüfen sind,
         zusammenfassend die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben ist, als die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung ab dem 4. Juli 2006 infolge Umgehung der Bestimmungen über die Kurzarbeitsentschädigung verneint hat, und die Sache zur Abklärung der einzelnen Anspruchsvoraussetzungen und zum Neuentscheid an die Kasse zurückzuweisen ist;


erkennt das Gericht:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 23. August 2006 insoweit aufgehoben, als sie den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 4. Juli 2006 infolge Umgehung der Bestimmungen über die Kurzarbeitsentschädigung verneint hat, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen ab diesem Zeitpunkt prüfe und hernach neu über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Erben des X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).