Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 20. April 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Einspracheentscheid vom 7. September 2006 den Anspruch von A.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 25. Januar 2006 aufgrund dessen arbeitgeberähnlichen Stellung abgelehnt hat (Urk. 2 S. 3),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 29. September 2006, mit welcher der Versicherte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2006 (Urk. 6) sowie die weiteren Akten;
in Erwägung, dass
laut Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, wenn sie bestimmte, in lit. a-d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen; keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG Personen haben, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können,
dem Wortlaut nach diese Bestimmungen zwar auf Kurzarbeitsentschädigung zugeschnitten sind; wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) indessen in BGE 123 V 234 ff. entschieden hat, sich daraus nicht folgern lässt, dass die in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten arbeitgeberähnlichen Personen in jedem Fall Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei Ganzarbeitslosigkeit haben; insbesondere ein Arbeitnehmer, welcher nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält - und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann - nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit verfügt, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen; ein solches Vorgehen auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinausläuft, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (S. 237 f. Erw. 7b/bb),
das EVG in seinem Urteil vom 13. April 2006 in Sachen F. (C 298/05) weiter festhielt, dass es einer arbeitgeberähnlichen Person selbst während der Liquidationsphase einer Gesellschaft möglich ist, massgebenden Einfluss auf den Geschäftsgang zu nehmen; damit für eine solche Person vor der Löschung der Firma im Handelsregister kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entstehen kann, auch wenn diese rechtliche Situation mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten in einem gewissen Widerspruch stehen kann,
das EVG weiter festhielt, dass für den Fall, dass eine arbeitgeberähnliche Person in einer dritten Firma, in welcher sie keine arbeitgeberähnliche Stellung besitzt, während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und in der Folge wegen des Verlusts dieser Anstellung arbeitslos wird, sie ungeachtet der im Erstbetrieb andauernden arbeitgeberähnlichen Stellung Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat (Urteil vom 9. Dezember 2005 in Sachen C., C 226/05 mit weiteren Hinweisen);
in weiterer Erwägung, dass
der Beschwerdegegner den angefochtenen Einspracheentscheid damit begründete, dass der Beschwerdeführer gemäss Handelsregister bei der B.___ GmbH weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung inne habe (Gesellschafter und Geschäftsführer), was in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Kurzarbeitszeitentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) zu einer Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung führe (Urk. 2 S. 3),
der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, dass im vorliegenden Fall der Missbrauchstatbestand nicht gegeben sei; er für den Fall einer Reaktivierung der B.___ GmbH nicht nur die finanziellen Mittel für die Bezahlung der Verbindlichkeiten aufbringen, sondern die Firma auch wieder mit der nötigen Infrastruktur ausstatten müsste, was ihm derzeit nicht möglich sei (Urk. 1 S. 2);
vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2005 bei der B.___ GmbH und vom 1. August 2005 bis zum 20. Januar 2006 bei der C.___ AG als Geschäftsführer angestellt war (Urk. 7/16, Urk. 7/17),
er sich am 25. Januar 2006 zur Arbeitsvermittlung anmeldete (Urk. 7/22),
er weiter vom 28. Juli 2005 bis zum 27. Februar 2006 bezüglich der C.___ AG einzelzeichnungsberechtigt war (Urk. 7/11),
diese demnach nicht als Drittfirma im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelten kann,
der Beschwerdeführer bis zum 27. Oktober 2006 als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der B.___ GmbH im Handelsregister eingetragen war; er weiter von da an als alleiniger Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen ist (Urk. 7/5, Urk. 11),
er damit hinsichtlich der B.___ GmbH als alleiniger Gesellschafter die Geschicke der Unternehmung weiterhin massgeblich beeinflussen kann und das Vorliegen einer arbeitgeberähnlichen Stellung zu bejahen ist,
er somit entsprechend der geltenden Rechtsprechung zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat,
daran der Einwand, dass ihm faktisch die Möglichkeiten für eine Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs fehlen, nichts zu ändern vermag, da das EVG in den zitierten Entscheiden einen gewissen Widerspruch der rechtlichen Situation mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten im Sinne der Missbrauchsverhütung in Kauf nimmt,
dies zusammenfassend zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids und zur Abweisung der Beschwerde führt;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
sowie an:
- Arbeitslosenkasse Unia
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).