AL.2006.00365

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 30. Januar 2007
in Sachen

F.___
 
Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.       F.___, geboren 1965, stellte sich am 3. August 2004 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 7/14) und erhob per 1. Oktober 2004 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/15). Mit Verfügungen vom 11. und 17. Juli 2006 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) den Versicherten wegen Nichtbefolgung von Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) ab 8. Juli 2006 für die Dauer von sechs Tagen und ab 12. Juli 2006 für die Dauer von zwölf Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/5, Urk. 7/6), was mit zwei separaten Einspracheentscheiden vom 29. August 2006 bestätigt wurde (Urk. 2/1, Urk. 2/2).

2.       Gegen diese beiden Einspracheentscheide erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. September 2006 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung (Urk. 1). Das AWA schloss in der Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2     Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist eine versicherte Person unter anderem dann in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder verunmöglicht.
         Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]).
2.
2.1     Es ist aktenmässig belegt und zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 7. Juli 2006 einen Beratungstermin beim RAV nicht wahrgenommen hatte, ohne der zuständigen RAV-Beraterin den Grund der Abwesenheit vor oder unverzüglich nach dem Termin zu melden (Urk. 1, Urk. 2/1, Urk. 7/6). Ebenfalls blieb der Beschwerdeführer dem mit Schreiben vom 7. Juli 2006 angesetzten Beratungstermin vom 11. Juli 2006 fern (Urk. 1, Urk. 2/2, Urk. 7/5). Anlässlich des Beratungstermins vom 17. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer alsdann ein Arztzeugnis vom 12. Juli 2006 ein, in dem ihm wegen Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit vom 6. bis 14. Juli 2006 attestiert wurde (Urk. 1, Urk. 3/1, vgl. auch Urk. 7/5/3).
2.2     Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, der Versicherte hätte sich umgehend, jedoch spätestens einen Tag nach dem jeweiligen Termin abmelden müssen. Für das Fernbleiben des Termins vom 7. Juli 2006 stellte sie den Versicherten für sechs Tage und für das Fernbleiben des Termins vom 11. Juli 2006 für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung ein, wobei sie bei der zweiten Einstellung erschwerend berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer bereits mit Einspracheentscheid vom 5. April 2005 aus dem gleichem Grund für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war (Urk. 2/1, Urk. 2/2, Urk. 6, Urk. 7/7).
2.3     Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe am 12. Juli 2006 der Zentrale des zuständigen RAV telefonisch mitgeteilt, er sei bis 14. Juli 2006 krankheitsbedingt abwesend. Damit sei er den einschlägigen Vorschriften, die eine Meldung der Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche seit deren Beginn verlangen würden, nachgekommen (Urk. 1).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die vom AWA wegen Nichtbefolgens von Weisungen verfügten Einstellungen in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von sechs beziehungsweise zwölf Tagen zu Recht erfolgt sind.
3.2     Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beratungstermine vom 7. und 11. Juli 2006 habe er krankheitsbedingt nicht wahrnehmen können, ist durch das Arztzeugnis vom 12. Juli 2006 belegt und wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht in Frage gestellt (Urk. 1, Urk. 2/1, Urk. 2/2, Urk. 3/1). Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Aufgeboten des RAV für die Kontrollgespräche vom 7. und 11. Juli 2006 aus einem entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG nicht nachgekommen ist.
         Ist ein objektiv entschuldbarer Grund für die Nichtbefolgung einer Weisung der zuständigen Amtsstelle gegeben, fällt eine Einstellung der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Regel ausser Betracht (vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Januar 2004 in Sachen K., C 261/03, Erw. 2). Wohl trifft es zu, dass von der versicherten Person erwartet und ihr - besondere Umstände vorbehalten - zugemutet werden kann, sich unverzüglich bei der zuständigen Stelle zu melden, wenn sie behördlichen Weisungen keine Folge leisten kann; in diesem Sinne wurde die Beschwerdeführerin zumindest in der schriftlichen Einladung zum Kontrollgespräch vom 11. Juli 2006 denn auch aufgefordert, im Falle einer begründeten Verhinderung das RAV frühzeitig zu informieren (Urk. 7/5/4; nicht bei den Akten findet sich die Einladung zum Kontrollgespräch vom 7. Juli 2006). Die Verletzung der rechtlichen Obliegenheit stellt für sich allein jedoch keinen Verstoss gegen Weisungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG dar; unter solchen sind lediglich die in Art. 17 Abs. 3 AVIG konkret genannten Anordnungen zwecks Vermittlungsförderung und Schadenminderung zu verstehen, welche die kantonalen Amtsstellen oder - gestützt auf die Delegationsnorm des Art. 85b AVIG - die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren treffen (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. c AVIG; siehe auch Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 145; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherungsrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 100 Rz 257). Ob eine versicherte Person die Umstände eines weisungswidrigen Verhaltens der zuständigen Amtsstelle unverzüglich gemeldet hat oder nicht, ist im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG lediglich mit Blick auf eine Exkulpation bei an sich unentschuldbarem Versäumnis - etwa aufgrund eines Irrtums oder einer Unaufmerksamkeit - zu gewichten (in diesem Sinne ARV 2000 Nr. 21 S. 103 f. Erw. 3a mit Hinweisen), nicht dagegen dann, wenn ein objektiv entschuldbarer Grund für das Nichterscheinen an einem Termin erstellt ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 7. April 2006, C 273/05, Erw. 2.3.1 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Fraglich ist hingegen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers als Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG zu qualifizieren ist.
3.3.2   Nach der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Art. 96 Abs. 1 und 2 AVIG (aufgehoben auf 1. Januar 2003) statuiert gewesenen allgemeinen Auskunfts- und Meldepflicht muss (u.a.) der Leistungsempfänger respektive die Leistungsempfängerin den Kassen und den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die nötigen Unterlagen vorlegen (Abs. 1) und der Kasse überdies unaufgefordert alles melden, was für die Anspruchsberechtigung oder für die Leistungsbemessung von Bedeutung ist, namentlich was den Anspruch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen betrifft, sowie Änderungen des erzielten Verdienstes oder Zwischenverdienstes (Abs. 2). Im Lichte dieser Bestimmung erfasst der Einstellungstatbestand gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG nach der Rechtsprechung jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen; unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (ARV 2004 Nr. 19 S. 191 Erw. 2.1.1 mit Hinweis auf BGE 123 V 151 Erw. 1b [mit weiteren Hinweisen]; vgl. ferner - zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG bei wiederholter Verletzung von Art. 42 Abs. 1 AVIV [mit Verwirkungsfolge nach Art. 42 Abs. 2 AVIV] und zusätzlich mehrfachem Verstoss gegen die allgemeine Meldepflicht nach Art. 96 Abs. 1 und 2 AVIG - BGE 130 V 386 f. Erw. 3.1.1 und 3.1.2 [Präzisierung von BGE 125 V 193]).
3.3.3 Aufgrund der in Art. 28 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 ATSG zweigübergreifend verankerten allgemeinen Auskunfts- und Meldepflichten der versicherten Person wurde Art. 96 Abs. 1 und 2 AVIG auf den 1. Januar 2003 aufgehoben (siehe dazu BBl 1999 4585 und 4588 f.). Der Grundsatz, dass - sowohl mit Blick auf die (erstmalige) Sachverhaltsabklärung (Art. 28 ATSG) als auch die im Laufe des Leistungsbezugs eingetretenen Tatsachenänderungen (Art. 31 ATSG) - nur anspruchserhebliche Tatsachen der Auskunfts- und Meldepflicht unterliegen, gilt indessen auch unter der Herrschaft des ATSG unverändert fort. Dazu gehören allgemein die "zur Abklärung des Sachverhalts und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen" erforderlichen Auskünfte (Art. 28 Abs. 2 ATSG), die vollständige und wahrheitsgetreue Ausfüllung und Zustellung der für die Anmeldung und die Abklärung des Anspruchs auf Leistungen unentgeltlich abgegebenen Formulare des Versicherungsträgers durch den Ansprecher, seinen Arbeitgeber oder allenfalls behandelnden Arzt (Art. 29 Abs. 2 ATSG) sowie "jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen" (Art. 31 Abs. 1 ATSG).
3.3.4   Soweit der Beschwerdeführer die durch die Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit vom 6. Juli bis 14. Juli 2006 im Formular "Meldepflichtige Sachverhalte" vermerkt hat, ist er seiner Auskunftspflicht nach Art. 29 Abs. 2 ATSG, aber auch nach Art. 42 Abs. 1 AVIV hinreichend nachgekommen (Urk. 3/5). Sodann fällt eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG hier ausser Betracht, zumal das objektiv entschuldbare Fernbleiben (Erw. 3.2) von den Beratungsgesprächen vom 7. und 11. Juli 2006 keine für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung "wesentliche Änderung" darstellt. Mit Blick auf die Mitwirkungspflichten nach Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG ist der Zweck der Beratungs- und Kontrollgespräche ins Blickfeld zu rücken: Nach Art. 22 Abs. 2 AVIV werden anlässlich dieser Gespräche die Vermittlungsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft der arbeitslosen Personen überprüft. Der Besuch der obligatorischen Beratungs- und Kontrollgespräche ist demnach für die Sachverhaltsabklärung und die Festsetzung der Versicherungsleistungen relevant und daneben Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG) sowie allgemein Voraussetzung für einen ordnungsgemässen, auf die möglichst rasche Beendigung der Arbeitslosigkeit ausgerichteten Vollzug (vgl. Titel von Art. 28 ATSG und Art. 17 Abs. 1 AVIG). Das Fernbleiben von einem Beratungs- und Kontrollgespräch ist daher - ungeachtet der (entschuldbaren) Gründe für die Abwesenheit - grundsätzlich meldepflichtig. Erfolgt eine entsprechende Meldung, obwohl objektiv möglich und zumutbar, nicht unverzüglich, ist eine Sanktion nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die versicherte Person sich ihrer sofortigen Meldepflicht bewusst sein konnte und musste (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 7. April 2006, C 273/05, Erw. 2.3.2.3). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer befindet sich in der dritten Rahmenfrist des Leistungsbezugs. Das System der Arbeitslosenversicherung musste ihm daher vertraut sein, und es musste ihm klar sein, dass eine am Tag des Kontrollgesprächs erkennbare Verhinderung unverzüglich zu melden war. Sämtliche bei den Akten liegenden Einladungen zu Beratungsgesprächen, insbesondere jene zum Termin vom 11. Juli 2006, enthalten denn auch einen entsprechenden Hinweis (Urk. 7/5/3, Urk. 7/5/4, Urk. 7/8/3). Soweit der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang auf Art. 42 Abs. 1 AVIV, wonach eine Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche seit deren Beginn zu melden ist, beruft (Urk. 1), ist er darauf hinzuweisen, dass nicht die rechtsgenügliche Erfüllung der Auskunftspflicht in Frage steht, worauf sich diese Bestimmung bezieht, sondern vielmehr geht es um die Mitwirkungspflicht, die im Zusammenhang mit Meldepflichten unter den obgenannten Voraussetzungen unverzüglich zu erfolgen hat. Sodann hat der Beschwerdeführer für das behauptete Telefonat vom 14. Juli 2006 keine Beweise beigebracht, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Dies umso weniger, als die Zentrale des RAV dem zuständigen Berater die telefonische Abmeldung eines Beratungsgesprächs jeweils per Mail mitteilt, was aber vorliegend nicht der Fall war (Urk. 7/2).
         Bei dieser Sach- und Rechtslage sind die verfügten Einstellungen unter dem Blickwinkel von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG zulässig (vgl. etwa auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 7. April 2006, C 273/05, Erw. 2.3.2.3) und auch im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. Jacqueline Chopard, a.a.O, S, 159; ARV 1996/97 Nr. 8 S. 33 Erw. 4c mit Hinweisen) nicht zu beanstanden. Dabei ist die für das Fernbleiben des Beratungstermins vom 7. Juli 2006 festgesetzte Einstellungsdauer von sechs Tagen ab 8. Juli 2006 als grosszügig, sich aber im Rahmen des Ermessens der Verwaltung bewegend, zu beurteilen, zumal bereits bei dieser Einstellung erschwerend hätte berücksichtigt werden können, dass der Beschwerdeführer bereits mit Einspracheentscheid vom 5. April 2005 aus gleichem Grunde für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden musste (Urk. 2/1, Urk. 7/7). Dieser Umstand wurde dafür bei der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zwölf Tagen für das Fernbleiben vom Beratungsgespräch vom 11. Juli 2006 berücksichtigt (Urk. 2/2, Urk. 6). Die beiden Einspracheentscheide vom 29. August 2006 sind somit im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. September 2006 abzuweisen.



Der Einzelrichter erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse Unia, Schwamendingenstrasse 10, 8050 Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).