Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 31. Oktober 2006
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 D.___, geboren 1945, arbeitete seit dem 1. August 1976 bei der A.___ AG, zuletzt als Leiter Finanz- und Rechnungswesen (Arbeitgeberbescheinigung vom 25. September 2003, Urk. 7/12). Am 12. Juni 2003 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. September 2003 (Urk. 7/13). Über die Wohlfahrtsstiftung der A.___ Gruppe, Zürich, richtete die Arbeitgeberin D.___ als Abfindung während einer Dauer von 17 Monaten einen monatlichen Betrag von jeweils Fr. 10'000.-- aus, wovon die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen wurden (Schreiben vom 13. Juni 2003, Urk. 3/2).
1.2 Am 26. Januar 2005 meldete sich D.___ beim RAV ab 1. März 2005 zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/17) und beantragte bei der Unia Arbeitslosenkasse am 24. Januar 2005 die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern ab 1. März 2005 (Urk. 7/5). Die Arbeitslosenkasse richtete in der Folge Taggelder basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 8'900.-- aus (Urk. 7/1).
Mit Verfügung vom 11. August 2006 (Urk. 7/4) legte die Kasse die Anspruchsberechtigung des Versicherten während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. März 2005 bis 28. Februar 2007 auf 400 Taggelder fest. Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. September 2006, mit welcher der Versicherte die Ausrichtung von 520 Taggeldern beantragte (Urk. 7/3), wurde mit Entscheid vom 14. September 2006 (Urk. 2) abgewiesen. Am 21. September 2006 meldete die Arbeitslosenkasse dem Versicherten die Aussteuerung und bestätigte als letzten Tag, für welchen Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet werde, den 26. September 2006 (Urk. 7/22). Am 25. September 2006 meldete das RAV den Versicherten per 26. September 2006 von der Arbeitsvermittlung ab (Urk. 7/21).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2006 (Urk. 2) erhob D.___ am 5. Oktober 2006 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache von 520 anstelle der gewährten 400 Taggeldern. Nachdem die Unia Arbeitslosenkasse am 16. Oktober 2006 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat der Versicherte unter anderem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b) und die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e).
1.2
1.2.1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Der Arbeitsausfall gilt so lange nicht als anrechenbar, als freiwillige Leistungen des Arbeitsgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken (Art. 11a Abs. 1 AVIG). Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers werden gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nur berücksichtigt, soweit sie den Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 übersteigen (Fr. 106'800.-- nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV).
1.2.2 Wird eine für einen bestimmten Zeitraum in Monatsraten auszurichtende freiwillige Leistung vereinbart, so wird von der Summe dieser monatlichen Leistungen der Jahreshöchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 AVIG (Fr. 106'800.--) abgezogen und das Ergebnis durch die vereinbarte Anzahl Monate geteilt. Der sich daraus ergebende Betrag wird von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 10d Abs. 1 AVIV).
1.3
1.3.1 Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt laut Abs. 2 derselben Bestimmung mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
1.3.2 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug der versicherten Person, die freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bezogen hat, beginnt mit dem ersten Tag, für den der Arbeitsausfall anrechenbar ist und alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt sind (Art. 10e der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Die Zeiten, während denen der Arbeitsausfall wegen berücksichtigter freiwilliger Leistungen nicht anrechenbar ist, gelten als Beitragszeiten. Die nicht berücksichtigten freiwilligen Leistungen ergeben keine Beitragszeit (Art. 10f AVIV).
1.4 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Der Versicherte hat nach Art. 27 Abs. 2 AVIG) Anspruch auf höchstens 400 Taggelder, wenn er eine Beitragszeit von insgesamt zwölf Monaten nachweisen kann (lit. a) und höchstens 520 Taggelder, wenn er das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und eine Beitragzeit von mindestens 18 Monaten nachweisen kann (lit. b).
2.
2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer nach seinem Austritt aus der A.___ AG im Sinne einer Abfindung während 17 Monaten eine Entschädigung von jeweils Fr. 10'000.-- ausgerichtet wurde (Urk. 3/2). Dass die Zahlungen über die Wohlfahrtsstiftung der A.___ Gruppe abgewickelt wurden, ist dabei nicht von Belang, handelt es sich doch dabei offenkundig um eine Einrichtung der Arbeitgeberin und damit um Leistungen aus dem Arbeitsvertragsverhältnis, die sozialversicherungsrechtlich der Arbeitgeberin zuzurechnen sind.
2.2 Wenn sich Versicherte in Fällen wie dem vorliegenden bei Eintritt der Arbeitslosigkeit - mithin nicht nach Ablauf der Frist, während welcher eine Entschädigung ausgerichtet wird, sondern in dem Zeitpunkt, wenn der Arbeitsvertrag aufgelöst wird und sie keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgehen können - bei der Arbeitslosenversicherung melden und mithin auch bereit sind, wieder eine Arbeitstätigkeit auszuüben, haben sie unverzüglich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Der Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2004 wäre dabei wie folgt zu berechnen gewesen: Ausgehend vom versicherten Verdienst von Fr. 8'900.-- resultiert ein Taggeld von Fr. 328.10 (80 %) bzw. Fr. 287.10 (70 %). Multipliziert mit der Anzahl entschädigungsberechtigter Tage pro Kalendermonat ergibt sich die Grundentschädigung. Hiervon ist der anrechenbare Teil der Abfindung abzuziehen. Von der Summe von gesamthaft Fr. 170'000.-- (17 Monate à Fr. 10'000.--) ist der Freibetrag von Fr. 106'800.-- abzuziehen. Das Ergebnis von Fr. 63'200.-- ist durch die vereinbarte Anzahl Monate zu teilen (17), was einen Betrag von Fr. 3'717.65 ergibt, welcher monatlich von der Arbeitslosenentschädigung in Abzug zu bringen gewesen wäre (Berechnung nach Art. 10d Abs. 1 AVIV).
2.3 Damit hätte der Beschwerdeführer, wenn er sich sofort nach Eintritt der Arbeitslosigkeit zum Leistungsbezug angemeldet hätte, neben der Abfindung von Fr. 10'000.-- pro Monat reduzierte Arbeitslosentaggelder beziehen können. Da er in diesem Falle im Zeitraum von zwei Jahren vor dem Leistungsbezug (Rahmenfrist für die Beitragszeit) eine Beitragszeit von über 18 Monaten hätte vorweisen können, wären ihm ohne weiteres 520 Taggelder zugestanden.
Die gesamte Entschädigung, welche der Beschwerdeführer diesfalls hätte erwarten dürfen, hätte bei einem Taggeld von Fr. 115.80 (ausgehend vom 70%igen Taggeld von Fr. 287.10 abzüglich Fr. 171.30 [monatlicher Abzug von Fr. 3'717.65 ./. durchschnittlich 21,7 Arbeitstage pro Monat gemäss Art. 40a AVIV) und 520 Taggeldern Fr. 60'216.-- betragen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer meldete sich erst per Ablauf der Abfindungsdauer von 17 Monaten zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern. Dass auf den monatlichen Abfindungsbetreffnissen von jeweils Fr. 10'000.-- Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden, ändert jedoch nichts daran, dass er in dieser Zeit keine Beschäftigung ausgeübt hat. Nach dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 AVIG ist aber genau dies Voraussetzung für die Erfüllung der Beitragszeit. Die Arbeitslosenversicherung will eben bloss jenen Personen Schutz bieten, die ihr Arbeitsstelle verlieren, welche sie in den letzten zwei Jahren während mindestens 12 Monaten versehen haben. Nicht entschädigungsberechtigt sollen dagegen Personen sein, welche aus anderen Quellen ein beitragspflichtiges Einkommen erzielen, indessen nicht mehr einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sind. Mit anderen Worten führt der Bezug eines beitragspflichtigen Einkommens nicht automatisch zur Erfüllung der Beitragszeit in dieser Periode.
3.2
3.2.1 In den letzten zwei Jahren vor Beginn des Leistungsbezugs am 1. März 2005 (1. März 2003 bis 28. Februar 2005) übte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bloss während sieben Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung aus, nämlich während der Endphase seiner Anstellung bei der A.___ AG in den Monaten März bis September 2003.
3.2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die ergänzende Berücksichtigung der Beitragszeit auf die Bestimmung von Art. 10f AVIV, wonach die Zeiten, während denen der Arbeitsausfall wegen berücksichtigter freiwilliger Leistungen nicht anrechenbar ist, als Beitragszeiten gelten, die nicht berücksichtigten freiwilligen Leistungen indes keine Beitragszeit ergeben.
Die berücksichtigten freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers entsprechen der gesamten Abfindung abzüglich dem Freibetrag von Fr. 106'800.-- (Art. 11a Abs. 1 AVIG). Nur im überschiessenden Betrag ist es damit möglich, Beitragszeit zu erwirken. Die Berechnung der Dauer erfolgt dabei, indem der überschiessende (anrechenbare) Betrag durch den letzten Monatsohn dividiert wird (Art. 10c Abs. 2 AVIV).
Ausgehend von einer gesamthaften Abfindungssumme von Fr. 170'000.-- und dem Freibetrag von Fr. 106'800.-- ergibt sich ein Betrag von Fr. 63'200.--, mit welchem eine (hypothetische) Beitragszeit geäufnet werden kann. Dividiert durch den letzten Monatslohn von Fr. 10'833.-- (Fr. 10'000.-- + Anteil 13. Monatslohn, vgl. Urk. 7/12 Ziff. 16) resultiert eine Dauer von 5,83 Monaten.
3.2.3 Damit kann sich der Beschwerdeführer über eine Beitragsdauer von 12,83 Monaten ausweisen (7 Monate während der Anstellungszeit bei der A.___ AG sowie 5,83 Monate durch Umrechung der Abgangsentschädigung). Bei diesem Ergebnis hat er bloss Anrecht auf 400 und nicht auf 520 Taggelder der Arbeitslosenversicherung.
3.3 Eine monetäre Betrachtung dieses Ergebnisses ergibt, dass der Beschwerdeführer mit der gewählten Variante, sich erst nach dem Bezug der Abfindungsbetreffnisse bei der Arbeitslosenkasse zu melden, gar besser fährt, als es vom Gesetz in diesen Fällen vorgesehen wäre. Die Beschwerdegegnerin brachte die Taggelder basierend auf dem höchstmöglichen versicherten Verdienst von Fr. 8'900.-- zur Ausrichtung (Urk. 7/1). Ausgehend vom 70%igen Taggeldsatz von Fr. 287.10 konnte der Beschwerdeführer demgemäss bei 400 Taggeldern eine Gesamtsumme von Fr. 114'840.-- erwirken, was fast einer Verdoppelung des ihm eigentlich zustehenden Betrages von Fr. 60'216.-- (vgl. Erw. 2.3) entspricht.
4. Zusammenfassend steht fest, dass sich der Beschwerdeführer ab Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (1. März 2005) nicht über eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten ausweisen kann. Damit stehen ihm bloss 400 Taggelder zu, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Da ausschliesslich die Anzahl der Taggelder und nicht deren Höhe oder die Bezugsberechtigung an sich Verfügungs- und damit Streitgegenstand ist, erübrigen sich weitergehende Ausführungen darüber, ob dem Beschwerdeführer überhaupt Leistungen in der ausgerichteten Höhe zugestanden wären. Immerhin liesse eine systematische Auslegung auch eine andere Interpretation betreffend Äufnung der Beitragszeit zu. Denn die Norm von Art. 10f AVIV rechnet als Beitragszeiten bloss die Zeiten an, während denen der Arbeitsausfall wegen berücksichtigter freiwilliger Leistungen nicht anrechenbar ist. Im Falle von monatlichen freiwilligen Leistungen gibt es aber keine "Zeiten", während welchen der Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist, sondern bloss einen Betrag, welcher nicht anrechenbar ist. Damit könnte der Beschwerdeführer keine Beitragszeit von 12 Monaten vorweisen und hätte gar keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Jedoch müsste bei dieser Lesart zugleich vorfrageweise die Verfassungskonformität einer arbeitslosenversicherungsrechtlichen Ungleichbehandlung von einmaligen und periodischen freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses überprüft werden (zur richterlichen Befugnis, Verordnungen des Bundesrates zu überprüfen, vgl. BGE 131 V 266 Erw. 5.1). Es ist trotz der steuerlichen Vorteile von periodischen Leistungen gegenüber einer einmaligen Auszahlung - jedenfalls auf den ersten Blick - nicht einzusehen, weshalb ein Versicherter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (würde alles seinen ordentlichen Gang nehmen) im vorliegenden Beispiel bei periodischen Leistungen von insgesamt Fr. 170'000.-- während 17 Monaten 520 Taggelder in der Höhe von Fr. 115.80 (Erw. 2.3), und bei einer einmaligen Abfindung in derselben Höhe nach einer Frist von 5,83 Monaten ebenfalls 520 Taggelder in mehr als doppelter Höhe (Fr. 287.10) soll beziehen können. (Beispielsweise schlösse eine monatliche freiwillige Leistung während zwei Jahren in der Höhe des dreifachen maximalen versicherten Verdienstes [insgesamt Fr. 320'400.--] durch den Abzug nach Art. 10d Abs. 1 AVIV sogar jegliche Arbeitslosenentschädigung aus, während eine einmalige Auszahlung in derselben Höhe bei sehr hohem vorangegangenen Verdienst bereits nach einer kurzen Frist [vgl. Art. 10c Abs. 2 AVIV i.V.m. Art. 10f AVIV] zu einem maximalen Taggeld während mindestens 400 Tagen führte!) Aufgrund dieser Umstände besteht daher auch kein Anlass nach einer Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes (vgl. dazu BGE 130 V 503).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).