Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 30. Januar 2007
in Sachen
I.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Ausstellungsstrasse 36, 8005 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Unia Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 13. Juli 2006 (Urk. 7/6) - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. September 2006 (Urk. 2) - einen Anspruch von I.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2005 mangels Erfüllung der Beitragszeit verneint hat,
nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 8. Oktober 2006, mit welcher I.___ die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), und in die Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse vom 30. Oktober 2006, mit der sie an ihrem Entscheid festgehalten hat (Urk. 6), sowie in die übrigen Akten;
in Erwägung, dass
die versicherte Person gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat,
laut Art. 13 Abs. 1 Satz 1 AVIG die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (wobei die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor dem Tag beginnt, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt [Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG]),
als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat zählt, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]), wobei es allein auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses ankommt (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 66 Rz 167);
in weiterer Erwägung, dass
aufgrund der Akten feststeht, dass der Beschwerdeführer vom 1. April 2005 bis 30. April 2006 als Innenarchitekt/Geschäftsführer bei der A.___ GmbH angestellt war (Urk. 7/36, 7/27, 7/28); er zudem seit der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister, am 1. Juni 2005, bis am 4. April 2006 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Register eingetragen war (Urk. 7/29),
die A.___ GmbH von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ab 1. April 2005 als Arbeitgeber erfasst wurde (Urk. 7/7); der Beschwerdeführer selbst seit 1. Juni 1988 der Ausgleichskasse als selbständig erwerbend im Haupterwerb angeschlossen war und seine selbständige Tätigkeit per 31. Dezember 2005 aufgegeben hatte (Urk. 7/19),
die Arbeitslosenkasse erwogen hat, dass die A.___ GmbH erst mit Gründungsdatum vom 1. Juni 2006 Rechtspersönlichkeit erhalten habe und als Arbeitgeberfirma fungieren könne; vor diesem Datum gelte die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht als aufgegeben, weshalb erst ab 1. Juni 2006 eine Arbeitnehmertätigkeit und entsprechend - eine weniger als 12monatige - Beitragszeit angenommen werden könne (Urk. 2),
der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen vorbringt, seit 1. April 2005 liege ein Arbeitsverhältnis mit der A.___ GmbH vor; die Kasse stelle sich zu Unrecht auf den Standpunkt, dass eine beitragspflichtige Tätigkeit erst seit der Registrierung der GmbH im Handelsregister vorliege; einerseits komme einer GmbH in Gründung eine eigene Rechtspersönlichkeit zu, anderseits könne alternativ von einer Anstellung als Geschäftsleiter durch die übrigen Gesellschafter ausgegangen werden; demnach sei von der Erfüllung der Beitragspflicht auszugehen,
somit strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2005 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer vom 1. April bis 31. Mai 2005 bei der A.___ GmbH eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 AVIG ausgeübt hat,
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung laut Art. 783 Abs. 1 Obligationenrecht (OR) das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung ins Handelsregister erlangt; die Handelnden persönlich und solidarisch haften, wenn vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden ist (Art. 783 Abs. 2 OR); die Handelnden befreit werden und nur die Gesellschaft haftet, wenn solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bildenden Gesellschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister von der Gesellschaft übernommen werden (Art. 783 Abs. 3 OR),
sich aus den Akten ergibt, dass ab 1. April 2005 zwischen dem Beschwerdeführer und der A.___ GmbH in Gründung ein Arbeitsverhältnis bestand, wobei der zweite Gesellschafter für die in Gründung befindliche Firma den Arbeitsvertrag unterzeichnete (Arbeitsvertrag vom 25. März 2005; Urk. 7/28, 7/29); gestützt auf die Akten sodann davon auszugehen ist, dass die nach Abschluss des Vertrages gegründete Firma in das Rechtsverhältnis eingetreten und die für sie vor der Eintragung im Handelsregister (am 1. Juni 2006) eingegangenen Verpflichtungen übernommen hat (Art. 783 Abs. 3 OR); dies insbesondere daraus zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer per 1. Juni 2005 in der arbeitsvertraglich vereinbarten Funktion als Geschäftsführer ins Handelsregister eingetragen wurde (Urk. 7/28, 7/29),
nach dem Gesagten entgegen der Auffassung der Arbeitslosenkasse die A.___ GmbH seit 1. April 2005 als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zu betrachten ist, bei der er eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte; er demgemäss die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten erfüllt (Tätigkeit bei der A.___ GmbH vom 1. April 2005 bis 30. April 2006),
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (am 1. Mai 2006; Urk. 7/25) sodann nicht mehr als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war (Urk. 7/29), weshalb er auch keine arbeitgeberähnliche Stellung in der A.___ GmbH mehr innehatte beziehungsweise deren Entscheidungen nicht mehr bestimmen oder massgeblich beeinflussen konnte und er insbesondere nicht mehr über die unternehmerische Dispositionsfreiheit verfügte, sich jederzeit erneut als Arbeitnehmer einzustellen (BGE 123 V 234 ff.), so dass die von der Arbeitslosenkasse in der Verfügung vom 13. Juli 2006 (Urk. 7/6) ausdrücklich offen gelassene Frage nach einer möglicherweise rechtsmissbräuchlichen Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG zu verneinen ist;
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen wird der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 15. September 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten erfüllt und ab dem 1. Mai 2006 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- I.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).