AL.2006.00389

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 21. Juni 2007
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2006 den Anspruch von M.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2006 aufgrund dessen arbeitgeberähnlichen Stellung abgelehnt hat (Urk. 2),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. Oktober 2006, mit welcher der Versicherte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 1. November 2006 (Urk. 7) sowie die weiteren Akten;
         in Erwägung, dass
         laut Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, wenn sie bestimmte, in lit. a-d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen; keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG Personen haben, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können,
         dem Wortlaut nach diese Bestimmungen zwar auf Kurzarbeitsentschädigung zugeschnitten sind; wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) indessen in BGE 123 V 234 ff. entschieden hat, sich daraus nicht folgern lässt, dass die in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten arbeitgeberähnlichen Personen in jedem Fall Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei Ganzarbeitslosigkeit haben; insbesondere ein Arbeitnehmer, welcher nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält - und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann - nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit verfügt, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen; ein solches Vorgehen auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinausläuft, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (S. 237 f. Erw. 7b/bb),
         das EVG in seinem Urteil vom 13. April 2006 in Sachen F. (C 298/05) weiter festhielt, dass es einer arbeitgeberähnlichen Person selbst während der Liquidationsphase einer Gesellschaft möglich ist, massgebenden Einfluss auf den Geschäftsgang zu nehmen; damit für eine solche Person vor der Löschung der Firma im Handelsregister kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entstehen kann, auch wenn diese rechtliche Situation mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten in einem gewissen Widerspruch stehen kann;
        
         in weiterer Erwägung, dass
         der Beschwerdegegner den angefochtenen Einspracheentscheid damit begründete, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 1. Juli 2002 bis zum 24. Juli 2006 als kaufmännischer Angestellter bei der A.___ GmbH angestellt gewesen sei, bei welcher er noch immer als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen sei, was in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Kurzarbeitszeitentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) zu einer Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung führe (Urk. 2 S. 3),
         der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, dass er die Löschung aus dem Handelsregister eindringlich verlangt habe; er weiter die Geschäfte seit der Konkurseröffnung nicht mehr beeinflussen könne und seither auf Stellensuche sei (Urk. 1);
         vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zuletzt bei der A.___ GmbH angestellt gewesen war (Urk. 8/28),
         er sich am 24. Mai 2006 zur Arbeitsvermittlung anmeldete (Urk. 8/31) und ab dem 1. Juni 2006 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhob (Urk. 8/18),
         er gemäss Handelsregisterauszug vom 9. Oktober 2006 weiterhin Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Firma A.___ GmbH ist (Urk. 8/3), was in der Beschwerde auch nicht bestritten wird,
         er damit die Geschicke der Unternehmung weiterhin massgeblich beeinflussen kann und das Vorliegen einer arbeitgeberähnlichen Stellung zu bejahen ist,
         er somit entsprechend der geltenden Rechtsprechung zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat,
         daran der Einwand, dass er die Löschung im Handelsregister verlangt habe und ihm faktisch die Möglichkeiten der Einflussnahme auf den Geschäftsbetrieb fehlen würden, nichts zu ändern vermag, da das EVG in den zitierten Entscheiden einen gewissen Widerspruch der rechtlichen Situation mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten im Sinne der Missbrauchsverhütung in Kauf nimmt,
         dies zusammenfassend zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids und zur Abweisung der Beschwerde führt;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).