Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2006.00406
AL.2006.00406

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 27. Juli 2007
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___ arbeitete ab März 1999 bei der Y.___ GmbH als Versicherungskaufmann (vgl. die Bestätigung der Y.___ GmbH vom April 2004, Urk. 13/48) und ist seit ___ 2003 im Handelsregister als einzelunterschriftsberechtigter Gesellschafter mit einer Stammeinlage von Fr. 10'000.-- sowie als Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung eingetragen (vgl. die Handelsregisterauszüge vom 24. Juni 2005 und vom 22. September 2006, Urk. 13/38 und Urk. 6/4). Sodann war X.___ ab dem 1. Mai 2004 bei der Gesellschaft Z.___ als Leiter der schweizerischen Niederlassung angestellt (Arbeitsvertrag vom 31. März 2004, Urk. 13/34). Dieses Arbeitsverhältnis wurde am 24. Januar 2005 fristlos aufgelöst (Kündigungsschreiben der Z.___ vom 24. Januar 2005, Urk. 13/64; Arbeitgeberbescheinigung vom 15. April 2005, Urk. 6/8/2), worauf sich X.___ am 10. Februar 2005 zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmeldete (Anmeldebestätigung vom 10. Februar 2005, Urk. 13/88; Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 14. März 2005, Urk. 6/8/1).
         In der Folge erliess die Unia Arbeitslosenkasse die Verfügung vom 26. Mai 2005, mit der sie den Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 10. Februar bis zum 9. Mai 2005 wegen dessen arbeitgeberähnlicher Stellung in der Y.___ GmbH verneinte und für die Folgezeit bejahte (Urk. 13/152). Mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2005 bestätigte sie diese Verfügung (Urk. 13/168), wogegen X.___ mit Eingabe vom 28. Juni 2005 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhob (Urk. 1 des Prozesses Nr. AL.2005.00339). Während des hängigen Beschwerdeverfahrens erliess die Unia Arbeitslosenkasse eine weitere Verfügung vom 25. Juli 2005, mit der sie den Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung neu auch für die Zeit ab dem 10. Mai 2005 verneinte (Urk. 13/27); dieser neuen Verfügung mass das Gericht den Charakter eines Antrags zu, wie zu entscheiden sei (Verfügung vom 28. Juli 2005, Urk. 23 des Prozesses Nr. AL.2005.00339). Am 23. November 2005 erging das Urteil, mit dem das Gericht den Einspracheentscheid vom 3. Juni 2005 mit der Feststellung aufhob, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht wegen arbeitgeberähnlicher Stellung des Versicherten verneint worden sei, und die Sache zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und zum anschliessenden neuen Entscheid über den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung an die Arbeitslosenkasse zurückwies (Urk. 13/72). Dieses Urteil blieb unangefochten.
1.2     Nach Durchführung der angeordneten weiteren Abklärungen richtete die Unia Arbeitslosenkasse dem Versicherten daraufhin innert einer Rahmenfrist, die vom 10. Februar 2005 bis zum 9. Februar 2007 festgelegt war, insgesamt 400 Taggelder aus (vgl. die Aufstellung in den AVAM/ASAL-Daten vom 10. November 2006, Urk. 6/7/1, und die Taggeldabrechnung vom 8. November 2006 für den Monat Oktober 2006, Urk. 13/105) und teilte ihm anschliessend mit Meldung über die Aussteuerung vom 10. November 2006 mit, dass sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der letzten Zahlung für den 11. Oktober 2006 ausgeschöpft sei (Urk. 13/98).
1.3     Bereits am 1. August 2006 hatte X.___ das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) über sein Projekt informiert, sich selbständig zu machen, und hatte dafür ein Gesuch um Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit eingereicht (Urk. 6/1/1 mit Beilagen). Das AWA hatte dieses Gesuch mit Verfügung vom 14. August 2006 abgelehnt mit der Begründung, das Projekt befinde sich nicht mehr in der Planungs-, sondern bereits in der Startphase (Urk. 6/2). Die Einsprache des Versicherten vom 21. August 2006 (Urk. 6/3) hatte das AWA mit Entscheid vom 25. September 2006 abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 6/5).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 25. September 2006 erhob X.___ mit Eingabe vom 23. Oktober 2006 Beschwerde (Urk. 1). Das AWA schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. November 2006 auf deren Abweisung (Urk. 5). Mit Verfügung vom 15. November 2006 (Urk. 10) zog das Gericht die Akten der Unia Arbeitslosenkasse in Sachen des Versicherten bei (Urk. 13/1-174). Im nachfolgenden zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 30. Januar 2007, Urk. 16; Duplik vom 2. März 2007, Urk. 20) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Mit Verfügung vom 6. März 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 21).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 59 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Die arbeitsmarktlichen Massnahmen setzen sich zusammen aus den Bildungsmassnahmen (Art. 60 ff. AVIG), den Beschäftigungsmassnahmen (Art. 64a f. AVIG) und den Speziellen Massnahmen (Art. 65 ff. AVIG). Unter den Letzteren figuriert die Unterstützung zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit in Art. 71a ff. AVIG.
1.2     Nach Art. 71a Abs. 1 AVIG kann die Versicherung Versicherte, die eine dauernde selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen. Für diese Unterstützung müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG und zudem die spezifischen Voraussetzungen nach Art. 71b Abs. 1 AVIG erfüllt sein (vgl. Art. 59 Abs. 3 AVIG). Nimmt die versicherte Person nach Abschluss der Planungsphase eine selbständige Erwerbstätigkeit auf, so gilt gestützt auf Art. 71d Abs. 2 AVIG für den allfälligen Bezug weiterer Taggelder eine Rahmenfrist von vier Jahren (Satz 1), wobei die Taggelder insgesamt die Höchstzahl nach Art. 27 AVIG nicht übersteigen dürfen (Satz 2).
         Art. 95a ff. der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) enthalten die Ausführungsvorschriften zu den zitierten Gesetzesbestimmungen.

2.
2.1     Bei den aufgeführten rechtlichen Bestimmungen handelt es sich um die Fassungen, wie sie durch eine Teilrevision des AVIG vom 22. März 2002 per 1. Juli 2003 in Kraft gesetzt worden sind. Währenddem unter der Herrschaft der bis dahin gültig gewesenen Regelung die Taggelder, die im Zusammenhang mit arbeitsmarktlichen Massnahmen ausgerichtet wurden, als sogenannte besondere Taggelder nicht an die Höchstzahl der ordentlichen Taggelder angerechnet wurden (vgl. Art. 59b Abs. 1 und Abs. 2 AVIG in der bis Ende Juni 2003 in Kraft gewesenen Fassung), ist nunmehr eine solche Anrechnung vorgeschrieben. Dementsprechend hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem neulich ergangenen Entscheid festgehalten, dass die versicherte Person dort, wo der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder erschöpft sei, auch dann keine Leistungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen mehr beanspruchen könne, wenn die Rahmenfrist für den Leistungsbezug noch nicht abgelaufen sei, und es hat die diesbezüglichen Weisungen des Staatssekretariates für Wirtschaft (seco) als gesetzeskonform beurteilt (BGE 131 V 286).
2.2     Wie in der Sachverhaltsdarstellung bereits ausgeführt worden ist, hatte der Beschwerdeführer mit der Taggeldabrechnung für den Oktober 2006 (Urk. 13/105) seinen Maximalanspruch auf 400 Taggelder (vgl. Art. 27 Abs. 2 lit. a AVIG) in der Rahmenfrist vom 10. Februar 2005 bis zum 9. Februar 2007 ausgeschöpft, was zur sogenannten Aussteuerung geführt hatte (vgl. Urk. 13/98). Darauf wies er im Übrigen in der Beschwerdeschrift auch selber hin (vgl. Urk. 1 S. 1). Aufgrund der dargelegten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur gesetzlichen Regelung, wie sie seit dem 1. Juli 2003 in Kraft ist, könnten ihm daher selbst dann keine weiteren Taggelder gewährt werden, wenn er die Anspruchsvoraussetzungen für die Unterstützung nach Art. 71a Abs. 1 AVIG als solche erfüllen würde.
         Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, ohne dass auf die Ausführungen der Parteien zur Thematik der Planungsphase noch näher einzugehen wäre.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
- Unia Arbeitslosenkasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).