AL.2006.00411
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 20. Dezember 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Toni Fischer
Dorfstrasse 94, 8706 Meilen
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 21. September 2006 die Verfügung vom 10. März 2006 bestätigt hat (Urk. 8/10), worin der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung verneint worden ist, da B.___ in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit keine beitragspflichtige Beschäftigung von zwölf Monaten nachweisen könne und auch nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. Oktober 2006, mit welcher B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Toni Fischer, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Gewährung von Arbeitslosenentschädigung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 29. November 2006 (Urk. 7),
nachdem der Schriftenwechsel am 30. November 2006 geschlossen wurde (Urk. 10),
in Erwägung,
dass eine versicherte Person nur Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]),
dass für die Erfüllung der Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, eine zweijährige Rahmenfrist gilt (Art. 9 Abs. 1 AVIG), wobei die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor dem Tag beginnt, an dem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG),
dass die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG),
dass von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG unter anderem Personen befreit sind, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung,
dass nach der Rechtsprechung als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit gilt (BGE 122 V 42 f. Erw. 3c/aa, SVR 1995 ALV Nr. 46 S. 135 Erw. 2a; ARV 1991 Nr. 8 S. 85 Erw. 3a mit Hinweis),
dass eine Kumulation oder Kompensation von Beitragszeiten und Zeiten, in denen eine versicherte Person von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war, ausgeschlossen ist (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherungsrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 83 Rz 207 mit Hinweisen auf die Materialien, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 13. April 2004, C 106/03, Erw. 1),
dass streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 4. Januar 2006 einen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung hat, wobei fraglich ist, ob die Versicherte die notwendige Beitragszeit aufweist, oder ob sie allenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Urk. 1, 2, 7),
dass sich die Beschwerdeführerin am 4. Januar 2006 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hat (Urk. 8/55) und die Rahmenfrist für die Beitragszeit somit vom 4. Januar 2004 bis zum 3. Januar 2006 dauert (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG),
dass die Beschwerdeführerin vom 12. Januar bis zum 21. Dezember 2005 eine Ausbildung zur Theaterpädagogin absolvierte (Urk. 1 S. 4, 8/2, 8/8, 8/33),
dass die Ausbildung zur Theaterpädagogin somit nicht länger als ein Jahr gedauert hat, weshalb die Beschwerdeführerin in jedem Fall von der Erfüllung der Beitragszeit nicht befreit ist,
dass demzufolge zu prüfen ist, ob sie die gesetzlich erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten erfüllt,
dass gemäss der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes für die Ermittlung der Beitragszeit die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses massgebend ist (BGE 130 V 498 Erw. 4.3 in fine),
dass die Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2001 bis zum 21. April 2004 bei der C.___ AG arbeitete (Urk. 3/2 = 8/38)
dass sie vom 19. April 2004 bis zum Ende des Semesters, dem 12. Juni 2004, als Deutschlehrerin an der A.___ tätig war (Urk. 8/21) und danach ab Beginn des neuen Semesters für die Dauer eines Jahres - mithin vom 1. August 2004 bis zum 31. Juli 2005 - als Deutschlehrerin an der A.___ angestellt worden war (Urk. 8/19),
dass diese beiden Beschäftigungen auf zwei verschiedenen, am 16. März 2004 getroffenen vertraglichen Vereinbarungen basieren (Urk. 8/19, 8/21),
dass bis auf die lohnmässige Einstufung während der gesamten Beschäftigungsdauer die gleichen Anstellungsbedingungen gegolten haben (Urk. 8/19, 8/21),
dass im Lohn für die Tätigkeit vom 19. April bis zum 12. Juni 2004 eine Ferienentschädigung enthalten war, die auf einem Jahreslohn basierte, und pro rata entsprechend den effektiven Schultagen in dieser Periode ausbezahlt wurde (Urk. 8/21),
dass sich daher an der Entlöhnung nichts geändert hätte, wenn das Anstellungsverhältnis nicht per 12. Juni 2004 beendet, sondern während den Sommerferien und bis zum Beginn des neuen Semesters fortgeführt worden wäre,
dass das auf den 12. Juni 2004 befristete Arbeitsverhältnis während der Ferienzeit im Sommer zwischen der Beendigung des Schuljahres 2003/2004 und dem Beginn des Schuljahres 2004/2005 zwar unterbrochen, aber danach zu gleichen Bedingungen mit einem neuen Anstellungsvertrag fortgesetzt wurde,
dass bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen die Gefahr einer Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzes oder der gesetzlichen Sozialleistungen besteht und dies insbesondere bei sogenannten Kettenverträgen der Fall sein kann,
dass in solchen Fällen die Befristung unbeachtlich ist, wenn ihr kein sachliches Motiv zugrunde liegt und das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes umgedeutet wird (Art. 334 Abs. 2 des Obligationenrechts [OR]),
dass insbesondere Ansprüche auf Sozialleistungen, die eine Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses erfordern, trotz der Unterteilung des Arbeitsverhältnisses in mehrere befristete Verträge und trotz gelegentlicher oder regelmässiger Unterbrüche entstehen (Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1 - 529 OR, 2. Auflage, Helbling & Lichtenhahn Verlag AG, Basel 1996, Art. 334 OR N 2; vgl. auch BGE 101 Ia 463 Erw. 2),
dass vorliegend allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ab August 2004 für das Schuljahr 2004/05 gegenüber der Beschäftigungszeit April bis Juni 2004 skalenmmässig höher eingestuft wurde, im Übrigen die Anstellungsbedingungen unverändert weiter galten, wurde doch im Vertrag betreffend die Beschäftigung vom 19. April bis zum 12. Juni 2004 diesbezüglich ausdrücklich darauf verwiesen, kein sachliches Motiv für die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses darstellt,
dass mithin zwischen den beiden Verträgen ein derart enger Zusammenhang besteht,
dass von einem einzigen, ununterbrochenen Arbeitsverhältnis auszugehen ist, zumal es der Beschwerdeführerin laut den Anstellungskonditionen (Urk. 8/8/19 Ziff. 6) untersagt war, eine andere Arbeit anzunehmen, sie anderseits an die Schulferien gebunden war (Urk. 8/8/19 Ziff. 6) und diese Zeit auch dafür einzusetzen hatte, den Schulstoff für das kommende Schuljahr vorzubereiten,
dass auf Wunsch der Versicherten im August 2004 die vorzeitig Vertragsauflösung vereinbart wurde und die Arbeitgeberin mit einer Beendigung per Ende Dezember einverstanden war, falls nicht früher ein Ersatz für die Versicherte gefunden werde (Urk. 8/2, 8/51),
dass sich die beiden Parteien schliesslich darin einigten, den Arbeitsvertrag per Ende des Semesters - mithin per 16. Dezember 2004 - aufzulösen (Urk. 8/51),
dass davon auszugehen ist, dass die Parteien damit nur den letzten effektiven Arbeitstag der Versicherten bezeichnen wollten, zumal gemäss der Arbeitgeberbescheinigung das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung der Versicherten vom 12. August 2004 (Urk. 8/50) per 31. Dezember 2004 beendet worden ist (Urk. 8/16),
dass der Umstand, dass im Dezember 2004 nochmals eine normale Lohnzahlung erfolgt ist (Urk. 8/18), und der Dezemberlohn nicht pro rata und unter Berücksichtigung eines allfälligen noch bestehenden Ferienanspruchs berechnet worden ist, ebenfalls auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Dezember 2004 hindeutet,
dass die Versicherte während der massgebenden Rahmenfrist aufgrund ihrer Beschäftigung bei der C.___ AG vom 4. Januar bis zum 21. April 2004 und der anschliessenden Tätigkeit bei der A.___ vom 19. April bis zum 31. Dezember 2004 Beitragszeiten nachweisen kann,
dass sich von Februar bis Dezember 2004 somit elf volle Beitragsmonate ergeben,
dass nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat zählen,
dass der Monat Januar 2004, als die Rahmenfrist begann, wegen arbeitsfreier Feiertage am 1. und 2. Januar nur 20 effektive Arbeitstage aufgewiesen hat, weshalb die Umrechnung in Kalendertage nicht schematisch mit dem Faktor 1,4 erfolgen darf und eine präzise Berechnung vorgenommen werden muss,
dass die Versicherte im Januar 2004 die maximal mögliche Anzahl an Beschäftigungstagen aufweist, weshalb die Voraussetzungen für die Anerkennung eines vollen Beitragsmonats erfüllt sind (vgl. zur Berechnungsweise: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 6. Juli 2005, C 35/05, Erw. 2.1),
dass die Beschwerdeführerin in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit somit eine beitragspflichtige Beschäftigung von zwölf Monaten nachweisen kann, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und ihr Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenkasse zu bejahen ist, sofern sie auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. a-g AVIG),
dass die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die aufgrund der massgebenden Kriterien auf Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]),
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 21. September 2006 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Beitragszeit erfüllt und Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung hat, sofern sie auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Toni Fischer
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).