AL.2006.00414

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 15. Februar 2007
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


         Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 11. Juli 2006 (Urk. 7/4) - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 26. September 2006 (Urk. 2) - die Vermittlungsfähigkeit und somit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von G.___ aufgrund eines Auslandsaufenthaltes (vom 17. bis 25. April 2006) beziehungsweise mangels eines Betreuungsnachweises für ihr Kleinkind (ab 26. April 2006) verneint hat,
         nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 27. Oktober 2006, in der G.___ die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Anerkennung der Vermittlungsfähigkeit ab 26. April 2006 eventualiter ab 1. August 2006 unter Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des AWA vom 29. November 2006 (Urk. 6);

         in Erwägung, dass
         die Vermittlungsfähigkeit eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]); die arbeitslose Person gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG vermittlungsfähig ist, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen; zur Vermittlungsfähigkeit demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn gehört, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1, S. 188 Erw. 2.2),
         Vermittlungsunfähigkeit unter anderem dann vorliegt, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt; versicherte Personen, die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen, nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden können; Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden muss, wenn einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, wobei der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten dabei keine Rolle spielt (BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen);

in weiterer Erwägung, dass
die Vermittlungsfähigkeit und somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 26. April 2006 streitig und zu prüfen sind,
aufgrund der Akten feststeht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin, deren letztes Arbeitsverhältnis am 31. Mai 2005 geendet hatte, ab 31. März 2006 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhob und angab, eine 50%-Stelle als Juristin zu suchen (Urk. 7/11/1-2),
die Beschwerdeführerin vom 18. bis 25. April 2006 in Äthiopien weilte, um ihr am 6. Januar 2006 geborenes Adoptivkind abzuholen (Urk. 7/11/5); sie in der Folge von der Arbeitslosenkasse und vom AWA aufgefordert wurde, eine Pflegeplatzbescheinigung einzureichen, aus der hervorgeht, wer ihr Kind betreuen würde, falls sie eine Stelle antreten könnte; die Beschwerdeführerin jedoch bloss zwei Kinderkrippenanmeldungen vorlegte (Urk. 7/3/1-3),
die Beschwerdeführerin per 1. September 2006 eine 25 %-Stelle als Assistentin am Institut für X.___ antreten konnte (Urk. 7/3/3) und sie sich in der Folge bei der Arbeitslosenversicherung abmeldete (Urk. 7/6/2),
das AWA die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit und damit auch der Anspruchsberechtigung damit begründete, dass die Beschwerdeführerin (im Zeitraum vom 26. April bis 31. August 2006) mangels Kinderbetreuung nicht in der Lage gewesen wäre, eine zumutbare Tätigkeit anzunehmen (Urk. 2),
die Beschwerdeführerin demgegenüber - mit Hinweis auf ihren Stellenantritt per 1. September 2006 und den Vertrag mit der Kinderkrippe "A.___" vom 11. Oktober 2006 (Urk. 3/6) - im Wesentlichen vorbrachte, sie habe sich sowohl bemüht, eine Stelle zu finden, als auch die Betreuung ihrer Tochter in die Wege geleitet, was ihr beides gelungen sei; es dem Sinn des Gesetzes und den vorliegenden Umständen widerspreche und überdies auch dem Einzelfall nicht gerecht werde, für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit alleine auf ein unterschriebenes "Kinderbetreuungsformular" abstellen zu wollen; es im Übrigen wohl kaum eine Mutter gebe, die ihr Kind, auch wenn sie selbst arbeitslos sei, einer finanziell zu entschädigenden Betreuungsperson übergebe; es zudem auch Arbeitgeber - wie den Ihrigen - gebe, die eine interne Kinderkrippe zur Verfügung stellten, wobei auch diese kaum vor Stellenantritt einen Betreuungsnachweis lieferten; es schliesslich Tätigkeiten - wie die Ihrige - gebe, die von zu Hause aus erledigt werden könnten (Urk. 1 S. 4 f.),
für die Frage der Vermittlungsfähigkeit ab 26. April bis 31. August 2006 in erster Linie ausschlaggebend ist, ob die Betreuung der Tochter der Beschwerdeführerin sichergestellt war; die Beschwerdeführerin für den streitigen Zeitraum keine Betreuungsperson genannt hat, die sich während ihrer arbeitsbedingten Abwesenheit um das dreieinhalb- bis achtmonatige Baby hätte kümmern können (vgl. Urk. 7/3, 7/5, 1); sie erst ab 1. September 2006 die Möglichkeit gehabt hat, ihre Tochter in der Campus-Kinderkrippe der Universität Y.___ betreuen zu lassen (Urk. 3/7), was aber angesichts ihrer Heimarbeit nur bedingt von Nutzen gewesen sein dürfte; sie sodann erst am 11. Oktober 2006 einen Betreuungsvertrag mit der Kinderkrippe "A.___" an ihrem Wohnort abschliessen konnte (Urk. 3/6),
somit rechtsgenügend erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin, jedenfalls in den Monaten April bis Ende August 2006, über keinen gesicherten Betreuungsplatz für ihre Tochter verfügte; deshalb mit der Verwaltung zu schliessen ist, dass ihr jedenfalls bis Ende August 2006 bei der Auswahl des Arbeitsplatzes aus familiären Gründen so enge Grenzen gesetzt waren, dass das Finden einer passenden 50%-Stelle sehr ungewiss war,
die Einwände der Beschwerdeführerin an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen; sie insbesondere nicht darauf vertrauen konnte, dass ihr zukünftiger (potentieller) Arbeitgeber über eine Kinderkrippe verfügt oder ihr Heimarbeit anbieten würde; gestützt auf die Aktenlage aber davon auszugehen ist, dass sie Arbeitsverhältnisse, bei denen weder das eine noch das andere angeboten worden wäre, hätte ablehnen müssen, da es ihr zuvor trotz ihrer Bemühungen (vgl. Kinderkrippenanmeldungen [Urk. 7/3/2-3] sowie Ausführungen betreffend Tagesmuttersuche [Urk. 1 S. 2]) nicht gelungen war, eine (potentielle) Betreuungsperson oder Organisation zu finden, die sich bereit erklärt hätte, ihre Tochter für den Falle eines Stellenantritts in ihre Obhut zu nehmen,
das AWA die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit ihren Anspruch auf Arbeitslosenversicherung aufgrund des Gesagten ab 26. April 2006 grundsätzlich zu Recht verneint hat;

in weiterer Erwägung, dass
jedoch zu prüfen bleibt, ob die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin - wie sie eventualiter beantragt (Urk. 1 S. 1) - mit Blick auf den Antritt der neuen Stelle per 1. September 2006 allenfalls für den Monat August 2006 (teilweise) zu bejahen ist,
nach der Rechtsprechung eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin hin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig gilt, weil die Aussichten, für die verbleibende Zeit von einem anderen Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering sind (BGE 126 V 522 Erw. 3a mit Hinweisen),
das oberste Gericht indessen wiederholt darauf hingewiesen hat, dass die dargelegte Rechtsprechung nicht dazu führen darf, jene arbeitslosen Versicherten zu bestrafen, die eine geeignete, aber nicht unmittelbar freie Stelle finden und annehmen; es sich dabei um jene versicherten Personen handelt, die in Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht alle Vorkehren getroffen haben, die man vernünftigerweise von ihnen erwarten darf, damit sie so rasch wie möglich eine neue Stelle antreten können (BGE 123 V 217 Erw. 5a, 110 V 209 Erw. 1, 214 Erw. 2b),
es denn auch Sinn und Zweck der Rechtsprechung gemäss BGE 110 V 207 ist, einer versicherten Person im Hinblick auf einen - theoretisch zwar möglichen, praktisch jedoch wenig wahrscheinlichen - früheren Stellenantritt nicht zuzumuten, mit dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages zuzuwarten und dadurch das Risiko einer allenfalls noch längeren Arbeitslosigkeit auf sich zu nehmen,
die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall am 21. August 2006 zur Assistentin am Institut für X.___ der Universität Y.___ mit Stellenantritt am 1. September 2006 gewählt worden ist (Urk. 3/3), wobei ihr Prof. B.___ bereits am 5. August 2006 ihre bevorstehende Anstellung schriftlich bestätigt hatte (Urk. 3/2),
die Beschwerdeführerin damit im Sinne des Schadenminderungsgedankens gehandelt hat und sich die - rein theoretische - Möglichkeit, es hätte ihr im Zeitraum vom 5. bis 31. August 2006 eine Beschäftigung vermittelt werden können und sie wäre infolge einer fehlenden Kinderbetreuung nicht in der Lage gewesen, einer derartigen Zuweisung zu folgen, nicht entgegenhalten zu lassen braucht; die Frage der Vermittlungsfähigkeit während dieses Zeitraumes vielmehr nicht mehr zu prüfen war (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 30. Mai 2003, C 23/03, Erw. 4, sowie in Sachen F. vom 9. März 2004, C 25/03, Erw. 4),
die Verwaltung die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 5. bis 31. August 2006 demzufolge zu Unrecht verneint hat; 

in weiterer Erwägung, dass
die nicht vertretene, teilweise obsiegende Beschwerdeführerin die Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung beantragt hat (Urk. 1 S. 1); es im vorliegenden Fall jedoch trotz mehrseitiger Eingaben weder um einen besonders komplizierten Fall geht, noch der Beschwerdeführerin ein notwendiger Arbeitsaufwand entstanden ist, der den Rahmen dessen überschritte, was sie in zumutbarer Weise für die Besorgung der eigenen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; die Beschwerdeführerin deshalb keinen Anspruch auf Entrichtung einer Parteientschädigung hat;


erkennt das Gericht:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des AWA vom 26. September 2006 insoweit aufgehoben, als damit die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 5. bis 31. August 2006 verneint wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Unia Arbeitslosenkasse Meilen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).