AL.2006.00426
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 8. März 2007
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
lic. iur. Marcel Hollenstein
Badenerstrasse 694, Postfach 1840, 8048 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1959 geborene R.___ arbeitet als Reinigerin mit einem Teilzeitpensum bei der A.___ AG (Urk. 8/18). Am 23. November 2005 meldete sie sich bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 28. November 2005 (Urk. 8/11). Mit Verfügung vom 14. Februar 2006 verneinte die Kasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/10). Die am 28. Februar 2006 erhobene Einsprache (Urk. 8/9/1) wies sie mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2006 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess R.___ mit Eingabe vom 2. November 2006 Beschwerde erheben und den Antrag auf Anerkennung ihres Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung ab 28. November 2005 stellen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2006 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 10. Januar 2007 und Duplik vom 14. Februar 2007 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest (Urk. 12 und 16), worauf der Schriftenwechsel am 15. Februar 2007 geschlossen wurde (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aberkennende Verfügung vom 14. Februar 2006 begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass die Beschwerdeführerin ab 28. November 2005 keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten habe (Urk. 8/10). Im Rahmen des Einspracheverfahrens kam sie zur Ansicht, dass die Beschwerdeführerin mit Verlust eines der zwei geleisteten täglichen Arbeitseinsätzen - die je zirka einem 30%igen Arbeitspensum entsprochen hätten - zwar einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten, jedoch hinsichtlich des verlorenen Arbeitspensums die erforderliche zwölfmonatige Beitragszeit nicht erfüllt habe. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 8/4-5) nahm sie diese Begründung im Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2006 auf (Urk. 2).
2.
2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG).
2.2 Eine weitere gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG
Die Beitragszeit muss bei Teilzeitbeschäftigten in Bezug auf den Teil der Zeit erfüllt sein, für den ein Arbeitsausfall geltend gemacht wird (BGE 121 V 341 Erw. 4 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in welchem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Gemäss Abs. 2 von Art. 11 AVIV werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat.
2.3 Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).
3.
3.1 Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 5./6. November 2003 zwischen der Beschwerdeführerin und der A.___ AG wurde die Beschwerdeführerin ab 27. Oktober 2003 von Montag bis Freitag, jeweils von 4.30 Uhr bis 7.30 Uhr als nebenamtliche Reinigerin im Stundenlohn eingesetzt (Urk. 8/7/2). Am 13. Dezember 2004 wurde dieser Vertrag durch einen neuen ersetzt, worin neu festgehalten wurde, dass das Stundenblatt ein integrierender Vertragsbestandteil sei (Urk. 8/6/1). Gemäss dem vom 28. Dezember 2004 datierenden Stundenblatt wurde die Beschwerdeführerin von Montag bis Freitag jeweils von 4.30 Uhr bis 7.30 Uhr [nachfolgend Morgenschicht] und dann von 17.30 Uhr bis 20.30 Uhr [nachfolgend Abendschicht] eingesetzt (Urk. 8/9/8). In der Vereinbarung vom 28. Februar 2005 kamen die Beschwerdeführerin und deren Arbeitgeberin sodann überein, den Einsatz in der Morgenschicht mit Wirkung ab 31. März 2005 zu beenden. Der Einsatz in der Abendschicht blieb unverändert bestehen (Urk. 8/7/1). Gleichzeitig wurde das angepasste Stundenblatt unterzeichnet (Urk. 8/6/3). Bereits am 19. April 2005 wurde ein neues Stundenblatt ausgestellt, wonach die Beschwerdeführerin befristet bis 20. August 2005 neben der Abendschicht wieder die Morgenschicht zu leisten hatte (Urk. 8/9/6; vgl. auch Bestätigung vom 23. November 2005, Urk. 8/8).
3.2 Durch den Verlust eines von zwei täglichen Einsätzen erlitt die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen einen anrechenbaren Arbeitsausfall von 15 Wochenstunden. Zu prüfen bleibt somit, ob sie mit Bezug auf diesen Teil der Arbeitszeit während der vom 28. November 2003 bis 27. November 2005 dauernden Rahmenfrist die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten Dauer erfüllt hat.
Die Beschwerdegegnerin verneint dies mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe lediglich vom 28. Dezember 2004 bis 31. März 2005 und vom 19. April 2005 bis 20. August 2005 30 Stunden pro Woche gearbeitet, was eine Beitragszeit von zirka 8,5 Monaten entspreche. Die übrige Zeit habe die Beschwerdeführerin nur im Umfang von 15 Wochenstunden gearbeitet, wobei die Morgenschicht mit der Abendschicht ausgetauscht worden sei (Urk. 2 S. 3).
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie habe ab 27. Oktober 2003 bis 31. März 2005 regelmässig in der Morgenschicht gearbeitet, weshalb diesbezüglich die zwölfmonatige Beitragszeit erfüllt sei (Urk. 8/2/1).
3.3 Aufgrund der unter Ziffer 3.1 wiedergegebenen schriftlichen Abmachungen steht fest - und ist unbestritten -, dass die Beschwerdeführerin ab Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit am 28. November 2003 bis 31. März 2005 (zu einem Stundensatz von anfänglich Fr. 20.-- und Fr. 18.25 ab 28. Dezember 2004) und vom 19. April 2005 bis 20. August 2005 (zu einem Stundensatz von Fr. 16.70) in der Morgenschicht gearbeitet hatte. Dadurch hatte während mehr als 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche ausgeübt. Ebenfalls belegt und unbestritten ist, dass das Arbeitspensum spätestens ab Unterzeichnung des Stundenblattes vom 28. Dezember 2004 durch Leistung von Arbeit sowohl in der Morgenschicht als auch in der Abendschicht (zu einem Stundenansatz von Fr. 16.70) 30 Stunden pro Woche betrug (Urk. 8/9/8).
Wann genau die 30-Stunden-Woche eingeführt wurde, ergibt sich indessen weder aus dem Stundenblatt vom 28. Dezember 2004 noch aus den Arbeitsverträgen oder den Arbeitgeberbestätigungen. Gemäss den bei den Akten liegenden Stundenabrechnungen war die Beschwerdeführerin - Mitarbeiter Nr. 1845 - bereits vor dem 27. Oktober 2003, und zwar in der Abendschicht (zu einem Stundenansatz von Fr. 17.30 beziehungsweise Fr. 16.70 ab 13. Dezember 2004) für die A.___ AG tätig. In dieser Schicht arbeitete sie täglich ununterbrochen bis zum Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit am 25. August 2005 (Urk. 3/3, Urk. 13/3; vgl. zum Krankheitseintritt die Arbeitgeberbescheinigung vom 25. November 2005 [Urk. 8/18] sowie das Arztzeugnis von Dr. med. B.___ vom 30. Januar 2006 [Urk. 8/9/10]). Dass die Beschwerdeführerin ab Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit (28. November 2003) täglich in zwei Schichten gearbeitet hatte ergibt sich auch aus den Lohnabrechnungen für die Monate November 2003 bis Dezember 2004, wo jeweils eine Entschädigung von Fr. 20.-- pro Stunde (Morgenschicht) und eine solche von Fr. 17.30 (Abendschicht) enthalten ist (Urk. 13/4-5). Die Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis April 2005 enthalten dementsprechend eine Entschädigung von Fr. 18.25 pro Stunde (Morgenschicht) und eine solche von Fr. 16.70 (Abendschicht; Urk. 13/6).
Zwar handelt es sich bei diesen Aktenstücken um nicht unterzeichnete Computerausdrücke, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hingewiesen hat (Urk. 7 S. 4). Jedoch darf nicht unbeachtet bleiben, dass die Arbeitgeberin selber in ihren Schreiben vom 23. Oktober 2006 und 28. Dezember 2006 mit den beigelegten Stundenabrechnungen und Lohnauszügen argumentierte (Urk. 8/2/2 und Urk. 13/1). Ausserdem liefern diese, obwohl der in den Lohnabrechnungen jeweils angewendete Stundenansatz nicht auf den Tag genau mit demjenigen gemäss Stundenabrechnungen übereinstimmt, gewichtige Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während weit mehr als zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung im Ausmass von 30 Stunden pro Woche ausgeübt hat. Demzufolge bestand für die Beschwerdegegnerin hinreichender Anlass, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Somit hätte sie vor Fällung eines Entscheides in der Sache den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abklären sollen, insbesondere von der Arbeitgeberin eine Bestätigung der Authentizität der Stunden- und Lohnabrechnungen oder allenfalls die zugrundeliegenden Arbeitsverträge einholen sollen. Um die unterlassenen Abklärungen nachzuholen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und danach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosentaggelder neu befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).