Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 23. April 2007
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse SYNA
Zentralverwaltung
Josefstrasse 59, Postfach, 8031 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. F.___, geboren am ____. Mai 1945, war ab 15. Januar 1992 bei der N.___ AG angestellt (Urk. 7/22, Urk. 7/31). Aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der X.___ (nachfolgend Vorsorgeeinrichtung) berufsvorsorgerechtlich versichert: Einerseits aufgrund des Personalvorsorge-Vertrages Nr. ____ (nachfolgend Vorsorgevertrag 1, Urk. 7/72, Urk. 7/74 ff.), gemäss dem alle Arbeitnehmer der Firma bis zum Höchstbetrag des UVG-Lohnes versichert sind. Anderseits aufgrund des Personalvorsorge-Vertrages Nr. ____ (nachfolgend Vorsorgevertrag 2, Urk. 7/73, Urk. 7/95 ff.), gemäss dem die Kadermitarbeiter versichert sind, soweit ihr Lohn den UVG-Lohn bis Fr. 200'000.-- übersteigt.
Mit Schreiben vom 28. November 2005 löste die Firma das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf den 28. Februar 2006 aus wirtschaftlichen Gründen auf (Urk. 7/22, Urk. 7/29). Die Arbeitgeberin überwies dabei zu Handen des Vorsorgevertrages 1 Fr. 50'617.-- und zu Handen des Vorsorgevertrages 2 Fr. 14'290.-- und stellte den Versicherten damit vorsorgemässig so, wie wenn er sich mit 62 Jahren hätte pensionieren lassen (Urk. 7/28, 7/46, 7/71).
Der Versicherte bezieht seither aufgrund des Vorsorgevertrages 1 eine Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 2'261.60 (Urk. 7/68). Im Weiteren ging ihm aufgrund des Vorsorgevertrages 2 ein Alterskapital von Fr. 242'166.-- zu, welches er auf ein eigens hierfür eröffnetes Freizügigkeitskonto der R.___ Freizügigkeitsstiftung überweisen liess (Urk. 7/68, Urk. 7/70, vgl. Urk. 7/34).
Der Versicherte meldete sich am 20. Februar 2006 bei der Arbeitslosenversicherung an und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 26. Mai 2006 (Urk. 7/14-17). Am 11. August 2006 wies die Arbeitslosenkasse Syna den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2006 ab, weil der Versicherte die Beitragszeit nach der freiwilligen Pensionierung nicht erfüllt habe (Urk. 7/47). Dagegen wehrte sich der Versicherte mit der Einsprache vom 22. August 2006 (Urk. 7/49). Daraufhin klärte die Arbeitslosenkasse weitere Einzelheiten ab und kam schliesslich im Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2006 zum Schluss, dass es sich um eine unfreiwillige frühzeitige Pensionierung gehandelt, der Versicherte daher die Beitragszeit erfüllt und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2006 habe. Die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung habe dabei unter Abzug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge in der Höhe von monatlich Fr. 3'470.-- zu erfolgen, nämlich unter Abzug der Altersrente gemäss Vorsorgevertrag 1 von monatlich Fr. 2'261.60 sowie unter Abzug des in eine Monatsrente von Fr. 1'208.40 umgerechneten Alterskapitals von Fr. 242'166.-- gemäss Vorsorgevertrag 2.
2. Gegen den Einspracheentscheid und die Taggeldabrechnungen vom 5. Oktober 2006 mit den angekündigten monatlichen Abzügen von Fr. 3'470.-- (Urk. 3/1-4) erhob der Versicherte am 3. November 2006 Beschwerde mit dem Antrag, als Altersleistung der beruflichen Vorsorge sei lediglich die Altersrente von der Arbeitslosenentschädigung in Abzug zu bringen, nicht aber das Alterskapital (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 6). Am 15. Dezember 2006 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (Urk. 9).
Der Versicherte reichte am 21. März 2007 das Reglement des Freizügigkeitskontos ein (Urk. 11, Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Arbeitslosenversicherungsrecht enthält in Bezug auf die Beitragszeit besondere Vorschriften für vorzeitig Pensionierte. Art. 13 Abs. 3 (in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. a) des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ermächtigt den Bundesrat - zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezuges von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung - die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend zu regeln, die vor Erreichen des Rentenalters gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen. Gestützt darauf hat der Bundesrat Art. 12 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) erlassen. Gemäss Art. 12 Abs. 1 AVIV wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben. Gemäss Art. 12 Abs. 2 AVIV gilt Absatz 1 nicht, wenn die versicherte Person:
a. aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde und
b. einen Anspruch auf Altersleistungen der beruflichen Vorsorge erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Artikel 22 AVIG zustünde.
Gemäss Art. 12 Abs. 3 AVIV gelten als Altersleistungen unter anderem Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge.
1.2 Bei der Berechnung der auszurichtenden Leistungen werden die Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 18c Abs. 1 AVIG). Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde (Art. 32 AVIV).
2.
2.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen.
Gemäss Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BVG können die reglementarischen Bestimmungen abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht.
Nach der Rechtsprechung ist die Beendigung der Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Gesetzesbestimmung bezogen auf die konkrete Erwerbstätigkeit im Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber, welcher der betreffenden Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, zu verstehen, und nicht bezogen auf jegliche andere künftige Erwerbstätigkeit (BGE 120 V 310 Erw. 4b).
2.2 Gemäss Ziffer 5.4 des Reglementes zum Vorsorgevertrag 1 (Urk. 7/78) beziehungsweise Art. 5.3 des Reglements zum Vorsorgevertrag 2 (Urk. 7/98) erfolgt die ordentliche Pensionierung auf das Terminalter, welches für Männer 65 Jahre beträgt. Die versicherte Person hat frühestens fünf Jahre vor diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, sich vorzeitig pensionieren zu lassen.
Gemäss Ziffer 10 des Reglementes zum Vorsorgevertrag 1 (Urk. 7/80) hat eine versicherte Person, die (ordentlich oder vorzeitig) pensioniert wird, Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente. Anstelle der Altersrente kann die Auszahlung eines Kapitals verlangt werden. Gemäss Art. 9 des Reglementes zum Vorsorgevertrag 2 (Urk. 7/99) hat eine versicherte Person, die (ordentlich oder vorzeitig) pensioniert wird, Anspruch auf das Alterskapital, das dem im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Altersguthaben entspricht. Eine Auszahlung in Rentenform ist hier nicht möglich.
2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in konstanter Rechtsprechung (BGE 120 V 306, 129 V 381) festgestellt, dass ein Freizügigkeitsfall vorliegt, wenn in der beruflichen Vorsorge das Vorsorgeverhältnis beendet ist, ohne dass sich das versicherte Risiko (Alter, Tod oder Invalidität) während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses verwirklicht hat. Wenn also die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und damit die Beendigung des Vorsorgeverhältnisses in einem Alter erfolgt, in welchem bereits ein reglementarischer Anspruch auf Altersleistungen im Rahmen einer vorzeitigen Pensionierung entsteht, kann ein Freizügigkeitsfall nicht mehr eintreten und der Versicherte hat einzig Anspruch auf Altersleistungen und nicht auf Freizügigkeitsleistungen.
In dem Falle jedoch, da ein Vorsorgereglement die Ausrichtung einer Leistung bei Versicherten, die die Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung erfüllen, von der Ausübung einer entsprechenden Willenserklärung abhängig macht, tritt der Vorsorgefall Alter nicht in jedem Fall ein, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt aufgelöst wird, in welchem die versicherte Person das reglementarische Rentenalter für eine vorzeitige Pensionierung bereits erreicht hat. Vielmehr tritt der Vorsorgefall nur dann ein, wenn die versicherte Person von der ihr in den Statuten eingeräumten Möglichkeit, die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersleistung zu verlangen, Gebrauch macht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juni 2002 in Sachen S., B 38/00, Erw. 5c).
3.
3.1 Heute unbestritten und aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer nicht freiwillig, sondern aus wirtschaftlichen Gründen aus seiner Anstellung schied und damit die Voraussetzung der Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 AVIV erfüllt (Urk. 2, Urk. 7/49). Weiter stand der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kündigung und des Austritts aus dem Arbeitsverhältnis im 61. Altersjahr. Aus den Akten ergibt sich, dass er gegenüber der Vorsorgeeinrichtung am 15. Februar 2006 bekannt gab, dass er sich betreffend Vorsorgevertrag 1 für die ganze Rente entschieden habe und er hinsichtlich des Vorsorgevertrages 2 die Überweisung des Kapitals auf ein Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung der R.___ verlange (Urk. 7/34). Die Vorsorgeeinrichtung orientierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Mai 2006, betitelt mit "Erlebensfall-vorzeitige Pensionierung" darüber, dass er ab 1. März 2006 Anspruch auf eine Altersrente von jährlich Fr. 27'139.-- gemäss Vorsorgevertrag 1 sowie auf ein Alterskapital von Fr. 242'166.-- gemäss Vorsorgevertrag 2 habe. Das Alterskapital werde auf seine Anordnung auf das obgenannte Freizügigkeitskonto überwiesen (Urk. 7/68). Die Überweisung erfolgte am 11. Juli 2006 (Urk. 7/70). Damit hat der Beschwerdeführer mittels seiner geäusserten Willenserklärung mindestens die ihm nach Ziffer 5.4 des Reglements zum Vorsorgevertrag 1 ermöglichte vorzeitige Pensionierung und damit die Altersleistung in Form einer Rente ausgelöst. Dass er sich diese Altersleistung an die Arbeitslosenentschädigung im Sinne von Art. 18c Abs. 1 AVIG anrechnen lassen muss, ist ebenfalls unbestritten und richtig.
Streitig ist einzig, ob auch das von der Vorsorgeeinrichtung aufgrund des Vorsorgevertrags 2 ausgerichtete Alterskapital von Fr. 242'166.-- als Altersleistung der beruflichen Vorsorge zu gelten hat und damit ebenfalls an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen ist.
3.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, das gemäss Vorsorgevertrag 2 geäufnete Kapital habe er auf das Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung der R.___ überwiesen. Diesbezüglich habe er sich nicht vorzeitig pensionieren lassen. Das Kapital habe die 2. Säule nie verlassen und befinde sich nach wie im Vorsorgekreislauf, weshalb es nicht als Altersleistung qualifiziert und demnach nicht an die Arbeitslosenentschädigung angerechnet werden dürfe.
3.3 Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers wurde - wie erwähnt - per 28. Februar 2006 aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 60 Jahre alt und hatte damit das reglementarische Alter für eine vorzeitige Pensionierung erreicht. Im Weiteren hatte der Beschwerdeführer der Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt, dass er nach Auflösung des Arbeitsvertrages die Altersleistungen beziehen wolle (Urk. 7/34, Urk. 7/43, Urk. 7/46). Damit ist der Vorsorgefall Alter eingetreten, das heisst, das in der 2. Säule versicherte Risiko Alter hat sich verwirklicht. Mit der geäusserten Willenserklärung hat der Beschwerdeführer auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung per 1. März 2006 den Anspruch auf die gesamten Altersleistungen der beruflichen Vorsorge erworben, sowohl auf die Altersrente gemäss Vorsorgevertrag 1 als auch auf das Alterskapital gemäss Vorsorgevertrag 2.
Mit dem vom Beschwerdeführer ausgelösten Eintritt des Vorsorgefalls konnte - wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner in Erw. 2.3 angeführten Rechtsprechung klargestellt hat - ein Freizügigkeitsfall nicht mehr entstehen und der Beschwerdeführer hatte einzig Anspruch auf Altersleistungen und nicht mehr auf Freizügigkeitsleistungen. Das Alterskapital aus dem Vorsorgevertrag 2 ist dem Beschwerdeführer damit - gleich wie die Altersrente aus dem Vorsorgevertrag 1 - per 1. März 2006 zugegangen. Er konnte darüber frei verfügen und hat dies auch getan, indem er das Alterskapital auf ein anderes Konto hat überweisen lassen (Urk. 7/34, Urk. 7/68). Über dieses Vermögen auf dem Freizügigkeitskonto kann der Versicherte gemäss Art. 5 Abs. 2 des Reglements des Freizügigkeitskontos aufgrund des erreichten Alters jederzeit frei verfügen (Urk. 11). Daher kommt der Tatsache, dass eine Überweisung dieser Altersleistung auf ein Freizügigkeitskonto stattgefunden hat, keine Bedeutung zu (vgl. Roland Müller, Die vorzeitige Pensionierung - Möglichkeiten und Grenzen im Lichte verschiedener Sozialversicherungszweige, SZS 1997 S. 358).
Auch das weitere sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich nur teilweise, nicht vollständig, habe pensionieren lassen, dringt nicht durch. Bei einer (vorzeitigen) Teilpensionierung, bei welcher nur ein reduzierter Anspruch auf die Altersleistungen besteht, wird das Arbeitsverhältnis nicht beendet, hingegen bezüglich Lohn, Pensum und Arbeitsumfang reduziert weitergeführt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 20. Oktober 2004, B 59/04). Indem das Arbeitsverhältnis mit der Firma ganz beendet und nicht reduziert weitergeführt wurde, trat die vollständige vorzeitige Pensionierung ein.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer infolge vorzeitiger Pensionierung per 1. März 2006 Anspruch auf die gesamten Altersleistungen der beruflichen Vorsorge erworben hat, mithin auch auf das Alterskapital gemäss Vorsorgevertrag 2. Die Arbeitslosenkasse hat damit zu Recht festgestellt, dass nebst der Altersrente auch das auf eine Monatsrente umgerechnete Alterskapital von Fr. 242'166.-- als Altersleistung an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen ist. Die Umrechnung auf eine Monatsrente von Fr. 1'208.40 wurde vom Beschwerdeführer betragsmässig nicht bestritten und ist auch nicht zu beanstanden. Damit erweist sich der jeweilige Abzug auf den Taggeldabrechnungen von Fr. 3'470.-- als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Arbeitslosenkasse SYNA, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 und 12
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).