Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2006.00442
AL.2006.00442

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 12. Januar 2007
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.       V.___, geboren 1969, war von 1994 bis 31. Dezember 2003 als Büroangestellter im Betrieb seiner Eltern tätig, meldete sich am 18. Mai 2004 zur Arbeitsvermittlung an, per 30. November 2005 wieder ab und war in dieser Zeit vom 6. September 2004 bis 30. November 2005 arbeitsunfähig (Urk. 7/5/2, Urk. 7/1/1, Urk. 7/8). Danach war er während sechs Monate in Thailand und meldete sich am 2. Juni 2006 erneut zur Arbeitsvermittlung und stellte am 17. Juni 2006 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Juni 2006 (Urk. 7/8/1-2).
         Mit Verfügung vom 15. September 2006 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Vermittlungsfähigkeit und somit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Juni 2006 (Urk. 7/3). Die dagegen erhobene Einsprache vom 29. September 2006 (Urk. 7/4) wies das AWA mit Entscheid vom 26. Oktober 2006 (Urk. 7/7 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. November 2006 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 2. Juni 2006 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2006 hielt das AWA an seinem Entscheid fest (Urk. 6). Am 18. Dezember 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen-entschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundes-gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1, S. 188 Erw. 2.2).
1.2     Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen).

2.       Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 2. Juni 2006.

3.      
3.1     Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 17. Juni 2006 gab der Beschwerdeführer an, im Ausmass von 100 % bereit und in der Lage zu sein zu arbeiten (Urk. 7/8/1 Ziff. 3).
         In der schriftlichen Stellungnahme vom 6. September 2006 erklärte der Be-schwerdeführer, er stehe seit 2. Juni 2006 im Ausmass von 100 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, von Montag bis Sonntag jeweils von 14.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Die Arbeitsaufnahme werde durch den Umstand erschwert, dass er mit Autoritäten und anderen Menschen Mühe habe. Er könne nur zu Hause einer Erwerbstätigkeit nachgehen. An einem Kurs oder einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung könne er nur im Fernstudium teilnehmen. Er sei bereit, mit dem Fahrrad einen Arbeitsweg für den Hin- und Rückweg von zusammen zirka 40 km in Kauf zu nehmen. Die öffentlichen Verkehrsmittel könne er nicht benutzen (Urk. 7/2/1-2).
3.2     In Würdigung dieser Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer-degegnerin die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 2. Juni 2006 verneint hat.
         Wohl gibt es grundsätzlich Anstellungen mit Einsätzen jeweils nachmittags und abends. Mit Blick auf den Arbeitsmarkt in der Umgebung des Wohnortes des Beschwerdeführers, welcher mit dem Fahrrad erreichbar sein muss, bleibt dem Beschwerdeführer jedoch keine grosse Auswahl mehr. Nach seinen eigenen Angaben wäre er zudem nur bereit, eine Anstellung anzunehmen, sofern keine anderen Personen am Arbeitsplatz anwesend sind. In Frage käme somit grundsätzlich nur eine Tätigkeit, die zu Hause ausgeübt werden könnte. Diese Einschränkung bedeutet auch, dass der Beschwerdeführer keine Eingliederungsmassnahmen (Kurs, Programm zur vorübergehenden Beschäftigung) besuchen könnte.
         Bei diesen einengenden Bedingungen des Beschwerdeführers bezüglich Arbeitszeit und Arbeitsweg einerseits und insbesondere bezüglich gesuchter Heimtätigkeit andererseits kann realistischerweise nicht mit einer Anstellung gerechnet werden. Erschwerend ist dabei die Kumulation der verschiedenen Einschränkungen seitens des Beschwerdeführers, gibt es doch sicherlich Arbeiten, die nachmittags und abends ausgeführt werden könnten, doch entsprechen diese wiederum grösstenteils nicht den vom Beschwerdeführer gesuchten Tätigkeiten ohne Arbeitskollegen oder Heimtätigkeiten. Schliesslich ist auch fraglich, wie der Beschwerdeführer einen Arbeitsweg von bis zu je 20 km mit dem Fahrrad zurücklegen will. Die Bedingungen des Beschwerdeführers an einen Arbeitsplatz mindern die reellen Chancen eine - auf dem ihm offen stehenden Arbeitsmarkt - passende Stelle zu finden derart, dass dieser Umstand zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit führen muss.
         An diesem Ergebnis vermögen die Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern. Auch wenn die Invalidenversicherung von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging beziehungsweise das Vorliegen einer Invalidität im Rechtssinn verneinte, ändert dies nichts daran, dass er die Voraussetzung der Vermittlungsfähigkeit für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung erfüllen muss.
         Demnach hat der Beschwerdegegnerin die Vermittlungsfähigkeit ab 2. Juni 2006 zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- V.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse Unia, Horgen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).