AL.2006.00444
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 9. Juni 2008
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. C.___, geboren 1978, arbeitete seit dem 25. Februar 2005 bei der A.___ AG in B.___, als er am 30. März 2006 die Kündigung per Ende April 2005 erhielt (Urk. 7/22 Ziff. 15, 17 und 19). In der Folge meldete sich der Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2006 (Urk. 7/22 Ziff. 2).
Mit Verfügung vom 14. August 2006 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften/Weisungen der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) für die Dauer von 45 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/5). Die dagegen am 3. September 2006 erhobene Einsprache (Urk. 7/2) wies das AWA mit Entscheid vom 13. Oktober 2006 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. November 2006 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Einstellung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2006 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf am 7. Dezember 2006 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.3 Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die arbeitslose Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.
1.5 Eine Ablehnung vermittelter zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern auch, wenn sie eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt. Sie hat bei den Verhandlungen mit künftigen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (ARV 1984 Nr. 14 S. 167). Der erwähnte Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Arbeit ist nicht nur erfüllt, wenn die arbeitslose Person bei eigentlichen Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt, sondern auch dann, wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Arbeitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (ARV 1986 Nr. 5 S. 22, BGE 122 V 38 Erw. 3b, Urteile des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen S. vom 13. Dezember 2005, C 272/05, Erw. 1 und in Sachen T. vom 9. Februar 2006, C 300/05, Erw. 1).
1.6 In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand zu Grunde liegenden Tatsachen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 153 Erw. 2.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Stellenvermittlungsbüros beziehungsweise Einsatzbetrieben ausgesagt habe, nicht mehr auf dem Bau arbeiten zu wollen, und drei ihm angebotene Stellen nicht angenommen habe. Unbestritten sei, dass es sich bei den vermittelten Stellen um zumutbare Arbeit gehandelt habe (Urk. 2 S. 2 f.)
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, bei den Firmen D.___ sowie E.___ AG sei ein bauleitender Monteur gesucht worden, er verfüge jedoch über keine entsprechende Erfahrung und habe deshalb nicht in das gewünschte Profil gepasst (Urk. 1 S. 2). Dass er nicht mehr auf dem Bau arbeiten wolle, sei nicht zutreffend, kurze Zeit später habe er sehr wohl auf dem Bau gearbeitet (Urk. 1 S. 3).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die am 14. August 2006 verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 45 Tagen ab 23. Juni 2006 (Urk. 7/5) gerechtfertigt ist. Unbestritten ist hingegen, dass es sich bei den vermittelten Stellen um grundsätzlich zumutbare Arbeit gehandelt hatte (Urk. 1 S. 1, Urk. 2 S. 2 Ziff. 4).
3.
3.1 Gemäss der Stellungnahmen der F.___ AG sowie der „G.___ AG“ konnten dem Beschwerdeführer Einsätze in den Betrieben D.___ AG, H.___ AG und I.___ AG (Urk. 7/12/1) sowie ein Einsatz bei der E.___ AG angeboten werden (Urk. 7/8/1). Dieser führte dazu in seiner Einsprache vom 3. September 2006 jedoch aus, bei der H.___ AG oder I.___ AG seien ihm keine Stellen angeboten worden (Urk. 7/2/11 S. 1 unten). Dieser Einwand blieb im angefochtenen Einspracheentscheid unwidersprochen (Urk. 2). Andererseits räumte er sowohl in der Ergänzung zur Einsprache vom 4. September 2006 (Urk. 7/3/2) als auch in der Beschwerde vom 6. November 2006 (Urk. 1 S. 1) ein, bei den ihm angebotenen Stellen (D.___ und E.___ AG) habe es sich grundsätzlich um zumutbare Arbeit gehandelt.
Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG besteht im Rahmen der dem Versicherten obliegenden Schadenminderung eine Pflicht zur Annahme einer zumutbaren Arbeit. Es bleibt somit zu prüfen, ob Umstände vorlagen, aufgrund derer der Beschwerdeführer die ihm angebotenen Stellen trotz grundsätzlicher Zumutbarkeit ablehnen durfte.
3.2 Am 22. Juni 2006 führte J.___, „G.___ AG“, in seiner Rückmeldung zur Stellenbewerbung des Beschwerdeführers aus, dieser habe die Stelle bei der Firma E.___ AG widerwillig angenommen. Als er den Arbeitsvertrag unterschrieben habe, habe er das Büro verlassen, ohne die Arbeitsrapporte mitzunehmen. Am ersten Arbeitstag habe er Herrn K.___ von der E.___ AG durch die Blume mitgeteilt, dass er nicht wirklich für die Arbeit qualifiziert sei, und dieser habe bescheinigt, dass das Profil des Beschwerdeführers nicht den Erwartungen entspreche. Der Beschwerdeführer habe ebenso erwähnt, dass er sich nicht auf einer Baustelle sehe (Urk. 7/8/1).
In ihrer Rückmeldung vom 5. Juli 2006 zur Stellenbewerbung des Beschwerdeführers hielt L.___, F.___ AG, sodann fest, der Beschwerdeführer habe die beiden Stellen mit der Begründung abgelehnt, dass er nicht mehr auf dem Bau arbeiten wolle, sondern nur noch als Servicemonteur (Urk. 7/18 Ziff. 4 und 5). In ihrem Schreiben vom 11. August 2006 zur Stellenbewerbung des Beschwerdeführers führte sie sodann weiter aus, bei keiner der drei angebotenen Stellen sei je die Rede von Bauleitung oder bauleitendem Elektromonteur gewesen. Bei der Firma D.___ AG habe es sich um eine Stelle mit vorwiegend Um- und Neubautätigkeiten gehandelt, mit einem Anteil Servicemonteur, wobei auch die Aussicht auf eine Festanstellung bestanden habe. Bei der H.___ AG sei ein längerer temporärer Einsatz von mindestens drei Monaten vorgesehen gewesen, wobei der Beschwerdeführer viele Arbeiten im Neu- und Umbau, aber auch viele Service- und Unterhaltsarbeiten hätte verrichten müssen (Urk. 7/9/1). Bei der Firma I.___ AG sodann wären nur Arbeiten im Bereich Neu- und Umbau möglich gewesen. Dabei hätte der Beschwerdeführer die erste Woche in M.___ arbeiten müssen und danach in N.___. Er sei damit aber nicht einverstanden gewesen (Urk. 7/9/2).
3.3 In seinem Schreiben an die Unia Arbeitslosenkasse vom 11. Juli 2006 führte der Beschwerdeführer aus, die von der Firma F.___ AG vermittelten Stellen seien für bauleitende Elektromonteure vorgesehen gewesen. Er habe mit dem Personalverantwortlichen der betreffenden Firma gesprochen. Da er jedoch dem erforderlichen Profil nicht entsprochen habe, sei eine Anstellung abgelehnt worden (Urk. 7/15).
Am 15. Juli 2006 machte der Beschwerdeführer sodann geltend, er habe den Arbeitsvertrag mit der Firma E.___ AG unterzeichnet, da er von der Firma „G.___ AG“ mit drohenden Einstelltagen unter Druck gesetzt worden sei (Urk. 7/19 Ziff. 1). Herr K.___ habe einen bauleitenden Monteur gesucht, was er jedoch noch nie gemacht habe. Die Angst vor einem Schaden sei daher zu gross gewesen und er sei nach Hause geschickt worden (Urk. 7/19 Ziff. 2 und 3).
4.
4.1 Aus der Stellungnahme von J.___, „G.___ AG“, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Arbeitsvertrag mit der E.___ AG zwar unterzeichnete, gemäss der Bescheinigung durch den Vorgesetzten Herrn K.___ die für die angebotene Stelle erforderlichen Qualifikationen in der Folge jedoch nicht erfüllte (Urk. 7/8/1). Damit bestätigte J.___ die Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen Schreiben vom 15. Juli 2006 (Urk. 7/19 Ziff. 2) sowie der Beschwerde vom 6. November 2006 (Urk. 1 S. 2). Aus welchen Gründen Herr K.___ die Bescheinigung unterzeichnete, ist dabei vorliegend nicht massgebend. Dass mit der E.___ AG kein längerfristiges Arbeitsverhältnis zustande kam, kann somit dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden.
4.2 Bezüglich der durch die F.___ AG vermittelten Stellen ist zunächst auf den Einwand des Beschwerdeführers hinzuweisen, wonach ihm lediglich eine Stelle angeboten worden sei (Urk. 1 S. 1, Urk. 7/2/11 S. 1), welcher von der Beschwerdegegnerin unwidersprochen geblieben ist (Urk. 2). Wie viele Stellen dem Beschwerdeführer tatsächlich angeboten worden sind, ergibt sich auch aus den vorliegenden Akten nicht eindeutig. So erwähnte L.___, F.___ AG, in ihrem Schreiben vom 5. Juli 2006 zwei offene Stellen, ohne jedoch die Namen der betreffenden Firmen zu nennen (Urk. 7/18). Ebenso holte das RAV beim Beschwerdeführer lediglich zu zwei abgelehnten Arbeitsstellen Stellungnahmen ein (Urk. 7/16-17) und ging auch in ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 21. Juli 2006 von zwei Stellen aus, welche der Beschwerdeführer nicht angenommen habe (Urk. 7/11). Im August 2006 jedoch klärte die Beschwerdegegnerin bei der F.___ AG den Sachverhalt betreffend dreier Stellen ab (Urk. 7/9/1, Urk. 7/10). Insgesamt liegen somit betreffend der Anzahl der angebotenen Arbeitsstellen widersprüchliche Angaben vor.
Demgegenüber blieb der Beschwerdeführer konstant bei seinen Ausführungen, wonach ihm die F.___ AG lediglich eine Stelle angeboten habe (Urk. 7/2/1, Urk. 1 S. 1), und machte dementsprechend in seiner Stellungnahme zu Handen des RAV vom 11. Juli 2006 auch nur zu einer Stelle Ausführungen (Urk. 7/15). Ebenso wird sein Einwand, er habe sich nie gegen eine Stelle auf dem Bau ausgesprochen (Urk. 1 S. 3), dadurch untermauert, dass er seit dem 14. August 2006 bei den O.___ wieder zumindest teilweise auf Baustellen arbeitet (Urk. 3/4).
4.3 Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer für die ihm angebotenen Stellen genügend qualifiziert war, liegen sodann gegensätzliche Angaben vor, ohne dass diese belegt werden könnten. Immerhin räumte J.___ ein, dass die ungenügenden Qualifikationen von der Firma E.___ AG bescheinigt worden waren (Urk. 7/8/1). Insgesamt erscheinen damit die Ausführungen des Beschwerdeführers konstanter und vermögen dadurch mehr zu überzeugen. Die Angaben der F.___ AG sowie des RAV erscheinen zum Teil widersprüchlich und damit wenig nachvollziehbar.
4.4 Es stehen somit sich widersprechende Aussagen im Raum, womit das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad (vorstehend Erw. 1.6) feststeht. Zusammenfassend sind damit der angefochtene Entscheid vom 13. Oktober 2006 und die Verfügung vom 14. August 2006 aufzuheben.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung vom 14. August 2006 und der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2006 des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- C.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Unia Arbeitslosenkasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).