AL.2006.00445

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Werner
Beschluss vom 18. Juni 2008
in Sachen
Verein X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Franz Schumacher
Bünishoferstrasse 51, 8706 Feldmeilen

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 12. Oktober 2006 (Urk. 2) hat das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die dem Verein X.___ für seine Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes während der Jahre 1999 bis 2004 gewährten Leistungen im Betrag von Fr. 1'049'321.30 widerrufen und gleichzeitig den noch offenen Subventionsanspruch für das Jahr 2004 auf Fr. 106'590.86 gekürzt und vom Verein X.___ den entsprechenden Betrag zurückgefordert.

2.       Gegen diese Verfügung erhob der Verein X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Schumacher, mit Eingabe vom 13. November 2006 (Urk. 1) entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung beim hiesigen Gericht Beschwerde und liess im Hauptpunkt deren Aufhebung beantragen. Wegen aussergerichtlicher Verhandlungen wurde das Verfahren auf Begehren der Parteien sistiert (Urk. 9, 10, 12, 14, 15). Da keine Einigung zustandekam, fiel der Sistierungsgrund Ende 2007 dahin. Am 14. Dezember 2007 (Urk. 17) reichte das AWA basierend auf einer mit dem früheren Geschäftsführer des Vereins abgeschlossenen Vereinbarung vom 5. Dezember 2007 (Urk. 18/1) eine Wiedererwägungsverfügung gleichen Datums ein (Urk. 18/2), worin der Rückforderungsbetrag reduziert wurde. In der Folge stellte das Sozialversicherungsgericht seine sachliche Zuständigkeit in Frage und setzte den Parteien und dem seco Frist zur Stellungnahme an (Urk. 24). Das AWA folgte im Schreiben vom 14. Februar 2008 (Urk. 27) hinsichtlich der bundesrechtlichen Beiträge der Beurteilung des Sozialversicherungsgerichts. Hingegen hat sich das seco nicht zur sachlichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts geäussert (Urk. 28). Auch der Verein X.___ liess sich dazu nicht vernehmen (Urk. 30). Gemäss dem mit dem Bundesverwaltungsgericht über diese Frage durchgeführten Meinungsaustausch schloss sich letzteres aufgrund einer summarischen Prüfung unpräjudiziell der Auffassung des Sozialversicherungsgerichts an (Urk. 32, Urk. 33/1-4, Urk. 34). Mit Schreiben vom 23. April 2008 (Urk. 37) äusserte sich das AWA zum Antwortschreiben des Bundesverwaltungsgerichts. Am 16. Mai 2008 (Urk. 39) stellte das AWA den Antrag, das Verfahren sei infolge Erfüllung der Vereinbarung vom 5./10. Dezember 2007 als gegenstandslos geworden abzuschreiben, und dem Verein X.___ sei eine Prozessentschädigung in der Höhe von 20 % zuzusprechen. Der Verein X.___ hielt jedoch an seiner Beschwerde fest (vgl. Urk. 41).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) mit Ausnahme von Art. 32 und 33 ATSG nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen. Dieser Ausschluss der Anwendbarkeit des ATSG umfasst insbesondere auch das Rechtspflegeverfahren (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, Rz 879 S. 2446).
1.2     Die Arbeitslosenversicherung fördert die vorübergehende Beschäftigung von Versicherten im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht auf Gewinn ausgerichteter Institutionen zur Arbeitsbeschaffung oder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben und ersetzt die nachgewiesenen anrechenbaren Kosten (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 AVIG in den bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassungen, Art. 64a Abs. 1 lit. a und 64b Abs. 1 AVIG in der seit 1. Juli 2003 geltenden Fassung).
         Die Ausgleichsstelle (= geführt vom seco; vgl. Art. 83 Abs. 3 AVIG) entscheidet über die Gewährung der Beiträge und richtet diese direkt aus. Sie legt hierüber der Aufsichtskommission periodisch Rechenschaft ab. Grössere Umschulungs- und Weiterbildungsvorhaben unterbreitet sie der Aufsichtskommission zum Entscheid (Art. 64 Abs. 3 aAVIG, in Kraft gewesen bis 30. Juni 2003). Dabei handelt es sich insbesondere um Gesuche, deren anrechenbare Projektkosten 1 Million Franken übersteigen (Art. 89 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV, in der bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung).
         Seit dem Inkrafttreten der Revision des Arbeitslosenversicherungsrechts am 1. Juli 2003 kann der Bundesrat die Ausgleichsstelle ermächtigen, die Entscheidkompetenz über Beitragsgesuche für kollektive Bildungs- und für Beschäftigungsmassnahmen bis zu einem von ihm bestimmten Höchstbetrag - nach Art. 81e Abs. 4 AVIV ist eine Delegation bei Projektkosten unter 5 Millionen Franken möglich - den zuständigen kantonalen Amtsstellen zu übertragen (Art. 59c Abs. 5 AVIG).
1.3     Gemäss Art. 101 Abs. 1 und 2 (beziehungsweise Art. 101 lit. c und d AVIG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung des Gesetzes) beurteilte bis Ende Dezember 2006 die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD) Beschwerden gegen Entscheide des seco und der Ausgleichsstelle mit Weiterzugsmöglichkeit ans Eidgenössische Versicherungsgericht. Seit dem 1. Januar 2007 ist nach dem geltenden Art. 101 AVIG in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht zuständig für Beschwerden gegen Entscheide und Beschwerdeentscheide des seco sowie gegen Entscheide der Ausgleichsstelle.
1.4     Der Kanton Zürich subventioniert Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogramme für vermittlungsfähige Personen, die bei der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht mehr anspruchsberechtigt sind (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum AVIG, EG AVIG, LS 837.1).
         Als zuständige kantonale Amtsstelle für den Vollzug dieser Massnahmen sieht § 1 der Verordnung zum EG AVIG das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vor.
         Als Beschwerdeinstanz für Verfügungen der kantonalen Amtsstelle, der regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Arbeitslosenkassen wurde bis Ende 2007 in § 5 EG AVIG das Sozialversicherungsgericht bezeichnet. Diese Bestimmung wurde durch das kantonale Gesetz über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) per 1. Januar 2008 aufgehoben.
1.5     Nach § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; LS 175.2) können Anordnungen einer unteren Verwaltungsbehörde, durch welche eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist, durch Rekurs an die obere Verwaltungsbehörde weitergezogen werden.
         Das Verwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit dieses oder ein anderes Gesetz keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet (§ 41 Abs. 1 VRG).
1.6     Gemäss § 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer; LS 212.81) behandelt das Sozialversicherungsgericht Beschwerden aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, insbesondere Beschwerden im Rahmen von Art. 56 ATSG in Verbindung mit dem AVIG, oder gemäss § 3 GSVGer andere Beschwerden oder Klagen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, soweit dies die Gesetzgebung vorsieht.
2.      
2.1     Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass es sich bei der Rückforderung um Beiträge handelt, die dem Verein einerseits für seine Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes von der Arbeitslosenversicherung gestützt auf die erwähnten Bestimmungen des AVIG ausgerichtet worden waren und andererseits - in einem untergeordneten Betrag - auch um solche, die sich für kantonale Arbeitsmarktmassnahmen auf das zürcherische Einführungsgesetz zum AVIG stützen (vgl. Urk. 2 Ziff. 3).
         Für die gestützt auf das AVIG gewährten Beiträge hatte bis zum 30. Juni 2003 einzig die Ausgleichsstelle oder die Aufsichtskommission Entscheidbefugnis. Gestützt auf die am 1. Juli 2003 in Kraft getretene Delegationsnorm, wonach die Ausgleichsstelle den kantonalen Amtsstellen bei Projektkosten von unter 5 Millionen Franken Entscheidungskompetenzen einräumen kann (Art. 59c Abs. 5 AVIG i.V.m. Art.  81e Abs. 4 AVIV), hat das seco am 19. Juni 2003 eine entsprechende Weisung erlassen, wonach Beitragsgesuche um arbeitsmarktliche Massnahmen mit Projektkosten von unter 5 Millionen Franken, die ab dem 1. Juli 2003 beginnen, automatisch in die kantonale Kompetenz fallen. Liegt hingegen der Projektbeginn vor dem 1. Juli 2003 und erfolgte die Zusicherung durch die Ausgleichsstelle, bleibt das seco bis zum Abschluss der Massnahme zuständig (Urk. 28 S. 2, Urk. 29).
         Aktenkundig ist, dass das AWA mit dem Verein X.___ ab 2000 jährlich neue Leistungsvereinbarungen abgeschlossen hat (Urk. 2 S. 2, Urk. 5/1). Die Auszahlungen wurden jeweils durch das seco vorgenommen (Urk. 23/1-3). Auch nach dem 1. Juli 2003 ist die Ausgleichsstelle für die Leistungsausrichtung zuständig (Urk. 23/4-5, Art. 64b Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 lit. k AVIG), und zwar selbst dann, wenn eine Kompetenzdelegation an das AWA erfolgt ist. Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2007 (BGE 133 V 536 ff.) ändert die Übertragung von Entscheidbefugnissen durch die Ausgleichsstelle nichts daran, dass die kantonale Amtsstelle die Aufgabe einer Bundesbehörde wahrnimmt und als solche handelt. Der Rechtsmittelweg ist der gleiche, unabhängig davon, ob ein Entscheid der Ausgleichsstelle oder der kantonalen Behörde, die aufgrund der Kompetenzdelegation handelt, vorliegt. Dieser klaren Rechtsprechung ist zu folgen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass nach Auskunft des seco eine Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrensrechts in Bearbeitung ist, die erreichen soll, dass gegen Verfügungen der aufgrund der Kompetenzdelegation handelnden kantonalen Behörden eine kantonale und nicht eine bundesmässige Beschwerdeinstanz zuständig sein soll (Urk. 28). Somit wäre entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) hinsichtlich der gestützt auf das AVIG erbrachten Leistungen die Rekurskommission EVD die zuständige Beschwerdeinstanz gewesen (Art. 101 AVIG in der bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Fassung). Per 1. Januar 2007 ist nun eine Änderung dieses Rechtsmittelweges eingetreten. Seither ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig, welches gestützt auf Art. 53 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VGG) die hängigen Geschäfte der Rekurskommissionen zu übernehmen hat.
2.2     Was den Rechtsmittelweg für die kantonalen Eingliederungsmassnahmen nach § 8 EG AVIG anbelangt, ist auf die Erwägungen im Antrag des Regierungsrates vom 5. Juli 2006 zu Handen des Kantonsrates zum Gesetz über die Anpassung des kantonalen Rechts an das ATSG, die er im Zusammenhang mit der ersatzlosen Streichung von § 5 EG AVIG gemacht hat, zu verweisen. Der Regierungsrat hielt zu Recht fest, diese Bestimmung brauche es nicht, weil sie nur eine Wiederholung von Bestehendem darstelle. Insoweit nämlich Verfügungen gestützt auf das AVIG ergingen, sei der Rechtsmittelweg im ATSG vorgezeigt mit dem Einspracheverfahren bei der Verwaltung und dem anschliessenden Beschwerdeweg an das Sozialversicherungsgericht (§ 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993). Insofern brauche es keine Bestimmung im EG AVIG, die Bestimmung könne ersatzlos aufgehoben werden. Soweit hingegen gestützt auf § 8 EG AVIG kantonale Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogramme subventioniert würden, handle es sich nicht um Sozialversicherungsrecht, sondern es greife der allgemeine Instanzenzug nach allgemeinem kantonalem Recht nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz, weshalb zunächst der Rekurs an die Volkswirtschaftsdirektion (§ 19 VRG) und hernach die Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 41 VRG) möglich sei.       
         Diese Äusserungen zeigen auf, dass mit der Aufhebung von § 5 EG AVIG keine Änderung eines bestehenden Rechtsmittelweges beabsichtigt war. Vielmehr wurde auf die Weitergeltung des bereits in allgemeiner Weise Bestehenden hingewiesen. Damit hat sich - entgegen der Auffassung des AWA im Schreiben vom 14. Februar 2008 (Urk. 27) - mit der Aufhebung von § 5 EG AVIG im Bereich der kantonalen Beiträge per 1. Januar 2008 nichts geändert. Weiter ist sodann anzuführen, dass aus dem Gesetz über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung) deutlich hervorgeht, dass dieses für das Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist, worunter wie erwähnt die vorliegend strittigen kantonalen Subventionsbeiträge gerade nicht fallen. Schon unter der Geltungsdauer des kantonalen Gesetzes über Leistungen an Arbeitslose (LAG; LS 837.2, in Kraft gewesen bis Ende 1999) war das Sozialversicherungsgericht nur für die Beschwerden hinsichtlich der individuellen Arbeitslosenhilfetaggelder an die einzelnen ausgesteuerten, anspruchsberechtigten Personen gemäss dem damaligen § 18 LAG zuständig (vgl. § 3 lit. b GSVGer, in der damals gültig gewesenen Fassung), nicht dagegen für die damals schon existierenden Beitragsfragen für Weiterbildungs- und Umschulungsprogramme für ausgesteuerte Arbeitslose (§ 24 LAG).
         Damit ist abschliessend festzustellen, dass auch bezüglich der gestützt auf § 8 EG AVIG erbrachten Leistungen entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) nicht das Sozialversicherungsgericht zuständig ist. Vielmehr richtet sich der Instanzenzug nach dem VRG. Damit ist zunächst ein Rekurs an die obere verwaltungsinterne Behörde, die Volkswirtschaftsdirektion (§ 19 VRG), und anschliessend die Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht (§ 41 VRG) gegeben.

3.       Zusammenfassend ist auf die Beschwerde wegen sachlicher Unzuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts nicht einzutreten. Da die Verfügung vom 12. Oktober 2006 (Urk. 2) hauptsächlich gestützt auf das AVIG erbrachte Beiträge betrifft, sind die Akten an das dafür zuständige Bundesverwaltungsgericht zu überweisen (vgl. BGE 120 V 415 Erw. 3a mit Hinweisen).


Das Gericht beschliesst:
1.         Auf die Beschwerde wird mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.
Die Beschwerde wird zusammen mit den Akten nach Eintritt der Rechtskraft an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen, eine Kopie der Beschwerde und der angefochtenen Verfügung wird zudem an die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich überwiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Franz Schumacher, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 37, 38, 39, 40 und 41
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), unter Beilage einer Kopie von Urk. 41
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Bern
- Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14
- Volkswirtschaftsdirektion, Kaspar Escher-Haus, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 2 und mit dem Hinweis, dass sich die übrigen Akten beim Bundesverwaltungsgericht befinden
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).