AL.2006.00448

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 16. August 2007
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.       W.___, geboren 1963, war vom 27. Dezember 2002 bis 31. Oktober 2005 bei der A.___ AG, Z.___, als Betreuer und stellvertretender Leiter des Asyl-Durchgangszentrums B.___ tätig (Urk. 10/10/9). Am 10. November 2005 meldete sich der Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug ab 21. Oktober 2005 an und stellte sich der Arbeitsvermittlung im Umfang einer Vollzeittätigkeit zur Verfügung (Urk. 10/10/1).
         Am 2. Februar 2006 überwies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (nachfolgend: AWA) zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit (Urk. 10/1). Mit Verfügung vom 7. März 2006 verneinte das AWA die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab 1. November 2005 (Urk. 10/3/2). Die vom Versicherten am 13. März 2006 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/3/1) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 23. August 2006 ab (Urk. 2 = Urk. 10/4/1).

2.       Dagegen erhob die Versicherte am 13. November 2006 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Vermittlungsfähigkeit sei zu bejahen und es sei ihm ab 1. November 2005 Arbeitslosenentschädigung auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2007 (Urk. 9) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 21. Februar 2007 hielt der Versicherte an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 13). Mit Eingabe vom 14. März 2007 verzichtete das AWA auf eine Duplik (Urk. 16), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. März 2007 (Urk. 17) als geschlossen erklärt wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen-entschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1, S. 188 Erw. 2.2).
1.2     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen-entschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Vermittlungsfähig ist die arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Somit gehören zur Vermittlungsfähigkeit nicht nur die Arbeitsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft, sondern auch die Arbeitsberechtigung. Wenn und solange keine Arbeitsberechtigung besteht, fehlt es auch an der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person und damit an der Anspruchsberechtigung (BGE 126 V 378 Erw. 1b, 120 V 379 Erw. 2a; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N 10 und 55 zu Art. 15 AVIG).
1.3     Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen).
1.4     Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungsfähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder sind Versicherte vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 Prozent eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 125 V 58 Erw. 6a mit Hinweisen; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR, S. 85 Rz. 213). 
1.5     Die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit hat prospektiv, das heisst von jenem Zeitpunkt aus und unter Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu erfolgen, wie sie bei Erlass der angefochtenen Verfügung bestanden hatten (BGE 120 V 387 Erw. 2; ARV 2002 S. 112 Erw. 2a).
1.6     Besucht eine versicherte Person während der Arbeitslosigkeit einen Kurs, ohne dass die Bedingungen von Art. 59 ff. AVIG gegeben sind, hat sie nach der Rechtsprechung (BGE 122 V 166 Erw. 4; ARV 2001 Nr. 29 S. 231 f.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen T. vom 11. Oktober 2004, C 132/04, Erw. 2.2) dennoch Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt sind. Um vermittlungsfähig zu sein, muss sie jederzeit bereit und in der Lage sein, den Kurs abzubrechen, um eine Arbeit aufzunehmen. Zudem muss sie ihrer Pflicht zu persönlichen Arbeitsbemühungen voll nachkommen (ARV 1990 Nr. 22 S. 139). Hierbei sind der objektive und der subjektive Bereich der Vermittlungsfähigkeit zu unterscheiden. Hinsichtlich des objektiven Bereichs der Vermittlungsfähigkeit ist festzuhalten, dass der Besuch eines ganztägigen Kurses die Annahme einer erwerblichen Tätigkeit ausschliesst. Die Vermittlungsfähigkeit kann daher nur bejaht werden, wenn eindeutig feststeht, dass die versicherte Person bereit und in der Lage ist, den Kurs jederzeit abzubrechen, um eine Stelle anzutreten. Dies ist auf Grund objektiver Kriterien zu prüfen. Die Willensäusserung der versicherten Person genügt dazu nicht. In subjektiver Hinsicht muss feststehen, dass die versicherte Person auch während des Kursbesuchs ihrer Pflicht zu persönlichen Arbeitsbemühungen nachgekommen ist. Daher müssen an die Disponibilität und Flexibilität von versicherten Personen, die freiwillig und auf eigene Kosten einen nicht bewilligten Kurs besuchen, erhöhte Anforderungen gestellt werden. Sie müssen ihre Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ fortsetzen und bereit sein, den Kurs unverzüglich abzubrechen, um eine angebotene Stelle anzutreten. Eine entsprechende Willenshaltung oder eine bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft genügt nicht. Bei fehlender Aktivität und Dispositionen, die der Annahme der Vermittlungsbereitschaft entgegenstehen, kann sich die versicherte Person nicht darauf berufen, sie habe die Vermittlung und Suche einer Arbeit gewollt (vgl. BGE 122 V 266 Erw. 4).

2.
2.1     In seiner Stellungnahme zu Handen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 25. Januar 2006 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisse mit der A.___ AG vom 25. August 2005 bei der Universität C.___, Bundesrepublik Deutschland, für ein Studium der Philosophie angemeldet habe (Urk. 10/7/1). Aus der sich bei den Akten befindlichen Beschreibung des Philosophiestudiums an der Universität C.___ (Urk. 7/2-4) ist ersichtlich, dass der Bachelorstudiengang in Philosophie bei einer Regelstudiendauer von drei Jahren insgesamt 90 Semesterwochenstunden umfasst. Davon entfallen 54 auf die Philosophie und 24 auf ein Nebenfach, während die restlichen 12 Semesterwochenstunden berufsfeldorientierten Studien dienen, wie beispielsweise der Sprachausbildung oder dem Umgang mit elektronischen Medien. Ferner soll ein mindestens sechswöchiges ausseruniversitäres Praktikum geleistet werden. Es sind im Zusammenhang mit den jeweiligen Lehrveranstaltungen studienbegleitende Prüfungen abzuschliessen, wobei eine Überprüfung des ordnungsgemässen Studiums in Verbindung mit einer ausführlichen Beratung erstmals in einer Orientierungsprüfung nach dem ersten Studienjahr, sodann in einer Zwischenprüfung nach dem zweiten Studienjahr und schliesslich in der Bachelorprüfung nach dem dritten Studienjahr erfolgt.
         Es befindet sich sodann ein Stundenplan für das Wintersemester 2005/2006 bei den Akten, woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer am Dienstag ab 14 Uhr und am Mittwoch bis 16 Uhr keinen Unterricht hatte (Urk. 10/7/5).
2.2     Auf Grund der Akten und der Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 10/7/1) ist davon auszugehen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer an der Universität C.___ angetretenen Bachelor-Studium der Philosophie um ein Vollzeitstudium handelte. Daran ändert nichts, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers offensichtlich keine Verpflichtung zum Besuch der Vorlesungen bestehe (Urk. 10/7/1). Denn aus der sich bei den Akten befindlichen Beschreibung des Philosophiestudiums an der Universität C.___ geht hervor, dass im Bachelor-Studium neben den jeweils zu Ende eines Studienjahres stattfindenden Orientierungs- und Zwischenprüfungen zusätzlich in Zusammenhang mit den jeweiligen Lehrveranstaltungen stehende studienbegleitende Prüfungen abzuschliessen sind. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wohl auf den Besuch einiger weniger Vorlesungen und Veranstaltungen verzichten konnte, ohne den Erfolg seines Studiums zu gefährden, dass hingegen ein regelmässiger Verzicht auf den Besuch einer grossen Zahl von Vorlesungen ohne Gefährdung des Studienerfolgs nicht möglich war.
         Demnach hat als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer auf Grund der zeitlichen Intensität seines Studiums nicht in der Lage war, neben dem Studium einer dauerhaften Erwerbstätigkeit nachzugehen. Des Weiteren spricht der nicht unerhebliche Zeitbedarf für die tägliche Reise vom Wohnort des Beschwerdeführers zu seinem Studienort in C.___ gegen die Möglichkeit der Ausübung einer Teilerwerbstätigkeit neben dem Studium. In objektiver Hinsicht ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers daher zu verneinen.

3.
3.1     In subjektiver Hinsicht bleibt auf Grund objektiver Kriterien zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bereit war, sein Studium abzubrechen um eine Stelle anzunehmen.
3.2     Gemäss Art. 21 AVIV muss sich die versicherte Person nach der Anmeldung entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Sie muss sicherstellen, dass sie in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 26 AVIV muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, überdies mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 231 Erw. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 Erw. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestanzahl an Bewerbungen ist indes nicht möglich. Das Quantitativ beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR,  Fn 1330). Zu berücksichtigen sind namentlich Alter, Schul- und Berufsbildung der versicherten Person sowie die Verhältnisse im für diese in Betracht kommenden Arbeitsmarkt.
3.3     Der Beschwerdeführer wies im November 2005 14 Bewerbungen (Urk. 10/5/12-14), im Dezember 2005 11 Bewerbungen (Urk. 10/5/11-12) im Januar 2006 16 Bewerbungen, im Februar 2006 7 Bewerbungen (Urk. 10/5/9-10), im März 2006 14 Bewerbungen (Urk. 10/5/7-8), im April 8 Bewerbungen (Urk. 10/5/6-7), im Mai 7 Bewerbungen (Urk. 10/5/5), im Juni 2006 kein Bewerbung, im Juli 2006 8 Bewerbungen (Urk. 10/5/4) sowie im August 2006 4 Bewerbungen (Urk. 10/5/3) nach. In den Monaten Februar, April, Mai, Juni, Juli und August 2006 bemühte sich der Beschwerdeführer in quantitativer Hinsicht nur in ungenügender Weise um Arbeit, wenn berücksichtigt wird, dass praxisgemäss zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen in einer Kontrollperiode vorausgesetzt werden.
3.4     Sodann hat der Beschwerdeführer wiederholt Anordnungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums zu Beratungs- und Kontrollgesprächen nicht Folge geleistet. So ist der Beschwerdeführer insbesondere den Beratungsgesprächen vom 1. Februar 2006 (Urk. 10/8/2, vgl. Urk. 10/6/4), vom 23. Februar 2006 (Urk. 10/8/6), vom 30. Juni 2006 (Urk. 10/8/9), vom 10. Juli 2006 (Urk. 10/8/11) und vom 14. Juli 2006 (Urk. 10/8/13) nicht nachgekommen. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer sodann mit Replik vom 21. Februar 2007 das Folgende aus (Urk. 13):

„(...) habe ich nach meiner Beschwerde weitere Einladungen zu Verarschungs- und Provokationsgesprächen erhalten. Das AWA hofft wohl immer noch auf Drohungen oder Ähnliches von meiner Seite, um mich an eine andere Institution abzugeben.“

3.5     In Würdigung der gesamten Umstände ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das von ihm angetretene Studium an der Universität C.___ als Vollzeitstudium absolvieren wollte, und dass er nicht bereit war, das Studium jederzeit abzubrechen, um eine Stelle anzutreten. Mit Ausnahme des Monats März 2006 waren die vom Beschwerdeführer ab Februar 2006 nachgewiesenen Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht stets ungenügend. Auch leistete der Beschwerdeführer wiederholt Aufgeboten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums zu Beratungsgesprächen nicht Folge. Dies hat als ein weiteres Indiz für eine fehlende Bereitschaft des Beschwerdeführers, sein Studium für die Annahme einer Arbeitsstelle aufzugeben, zu gelten.
3.6     Nach Gesagtem genügte der Beschwerdeführer den von der Rechtsprechung an die Vermittlungsfähigkeit von versicherten Personen, die freiwillig und auf eigene Kosten einen nicht bewilligten Kurs besuchen, in subjektiver Hinsicht gestellten erhöhten Anforderungen nicht. Demnach hat es dabei zu bleiben, dass der Beschwerdeführer, welcher an der Universität C.___ ein Vollzeitstudium absolvieren wollte, nicht wirklich bereit war, dieses aufzugeben, um eine Arbeitsstelle anzunehmen.

4.       Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegenerin mit Verfügung vom 7. März 2006 (Urk. 10/3/2) und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 23. August 2006 die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. November 2005 verneinte, weshalb die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. August 2006 (Urk. 2) erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Badenerstrasse 329, Postfach, 8040 Zürich
- Staatsekretariat für Wirtschaft seco
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).