Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2006.00456
AL.2006.00456

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 15. Mai 2007
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Unia Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 25. August 2006 (Urk. 7/1/4) - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2006 (Urk. 2) - einen Anspruch M.___s auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2006 mangels Erfüllung der Beitragszeit verneint hat,
         nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 15. November 2006, mit welcher M.___ die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), und in die Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse vom 8. Januar 2007, mit der sie an ihrem Entscheid festgehalten hat (Urk. 6), sowie in die übrigen Akten;
         in Erwägung, dass
         die versicherte Person gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist,
         laut Art. 13 Abs. 1 Satz 1 AVIG die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat,
         für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 9 Abs. 1 AVIG); die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit dem ersten Tag beginnt, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG); die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag beginnt (Art. 9 Abs. 3 AVIG); sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit gelten, wenn die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen ist und die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung beansprucht (Art. 9 Abs. 4 AVIG),
         von der Erfüllung der Beitragszeit unter anderem Personen befreit sind, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG); demnach zwischen dem Befreiungsgrund der Krankheit und der Nichterfüllung der Beitragszeit ein Kausalzusammenhang zu bestehen hat (BGE 121 V 342 Erw. 5b),
         strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2006 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht,
         aufgrund der Akten feststeht, dass der Beschwerdeführer, welchem ab 31. August 2004 eine erste Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet worden war, in der vom 31. August 2004 bis 30. August 2006 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und die Arbeitslosenkasse - mangels anrechenbarer Zeiten ohne Beschäftigung gemäss Art. 13 Abs. 2 AVIG demnach zu Recht festgestellt hat, dass die massgebliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt ist,
         umstritten ist und zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer allenfalls wegen mehr als zwölfmonatiger Krankheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist,
         die Arbeitslosenkasse dies gestützt auf das in den Akten liegende Arztzeugnis von Dr. med. A.___ vom 28. Juli 2005 (Urk. 7/1/8) verneinte, da der Beschwerdeführer bloss während elf Monaten (das heisst vom 1. September 2004 bis 31. Juli 2005) arbeitsunfähig geschrieben gewesen sei (Urk. 7/1/4, 2),
         der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestreitet, dass nur eine elfmonatige Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt ist; er aber im Wesentlichen geltend macht, er sei vom zuständigen Mitarbeiter der Arbeitslosenkasse nie bezüglich der erforderlichen zwölfmonatigen Dauer eines Befreiungstatbestandes im Sinne von Art. 14 AVIG informiert worden; er sich sodann auf den Standpunkt stellt, "bei korrektem Informationsstand" hätte Dr. A.____ die Möglichkeit gehabt, ein Zeugnis auszustellen, das "den erforderlichen Voraussetzungen 12 statt 11 Monate genügt hätte" (Urk. 1 S. 2),
         der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation übersieht, dass es sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit um eine rein medizinische Frage handelt, deren Beantwortung durch den Arzt sich nach objektiven medizinischen Kriterien und nicht danach zu richten hat, was aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht für den Patienten am Vorteilhaftesten ist,
         der Beschwerdeführer sich darum - wie die Kasse zutreffend ausgeführt hat (Urk. 2 S. 4) - bereits deshalb nicht mit Erfolg auf den Vertrauensschutz zufolge unterlassener Aufklärung gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) berufen kann, weil er - selbst wenn die Kasse ihn mangelhaft aufgeklärt hätte, wofür in den Akten keine Hinweise vorliegen (vgl. Urk. 7/1/5) - richtigerweise ohnehin keinerlei Dispositionen betreffend die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit hätte treffen können, weshalb ihm durch eine unterlassene Aufklärung auch kein Nachteil entstehen konnte,
         es im Übrigen keinen Grund gibt, an der Richtigkeit des Arztzeugnisses von Dr. A.___ zu zweifeln; dementsprechend auch kein Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 AVIG vorliegt, da der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist nicht während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG); dem Beschwerdeführer vielmehr trotz seiner gesundheitsbedingten Verhinderung während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit geblieben wäre, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben,
         die Arbeitslosenkasse aufgrund des Gesagten den Anspruch des Beschwerdeführer auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2006 zu Recht verneint hat, woran auch die übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen; diesbezüglich ansonsten auf die überzeugenden Ausführungen der Kasse in der Verfügung vom 25. August 2006 (Urk. 7/1/4), im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2006 (Urk. 2) sowie in der Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2007 (Urk. 6) verwiesen werden kann,
         es in Bezug auf die vom Beschwerdeführer gerügten angeblichen Mängel im Computer-System der Kasse und der dadurch generierten angeblich fehlerhaften Stammblätter (Urk. 1 S. 6 f.) sowie bezüglich des Begehrens um Durchführung einer "Informatik Audit" bei der Arbeitslosenkasse (Urk. 1 S. 10) an einem Anfechtungsgegenstand (Einspracheentscheid) und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, weshalb darauf - bereits schon aus diesem Grund - nicht eingetreten werden kann (BGE 125 V 414 Erw. 1a in Verbindung mit BGE 116 V 248 Erw. 1a);


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).