Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2006.00462
AL.2006.00462

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 26. Juni 2007
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


         Nachdem der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2006 seine Verfügung vom 14. September 2006 betreffend Einstellung von V.___ in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von sechs Tagen ab 9. September 2006 wegen Nichtbefolgung der Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) bestätigt hat (Urk. 2 und Urk. 7/4),
         nach Einsicht in die am 23. November 2006 der Post aufgegebenen Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des Beschwerde- gegners vom 18. Dezember 2006 (Urk. 6);

         in Erwägung,
dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt (Art. 30 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG),
dass sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens bemisst und bei leichtem Verschulden ein bis 15 Tage dauert, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV);
dass streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls für welche Dauer die Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. September 2006 von der Beraterin des RAV am 8. September 2006 um 9:00 Uhr zu einem Beratungs- und Kontrollgespräch eingeladen wurde (Urk. 7/6),
dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin vorwirft, diesem Beratungsgespräch unentschuldigt ferngeblieben zu sein (Urk. 2 S. 2),
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend macht, die Einladung erst am 8. September 2006 um 11.00 Uhr und zwar in einem noch am gleichen Tag abgestempelten Couvert erhalten zu haben (Urk. 1),
dass das von der Beschwerdegegnerin als Beweis dazu eingereichte Couvert vom Absender am 8. September 2006 mit einer Frankiermaschine frankiert wurde (Urk. 3/2), weshalb unwahrscheinlich ist, dass ihr dieses Couvert noch am gleichen Tag zugestellt wurde,
dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass sich die Beschwerdeführerin beim angeblichen Erhalt des Briefes am 8. September 2006 umgehend mit ihrer Personalberaterin in Verbindung gesetzt hätte, um den Grund für ihr Nichterscheinen am Beratungsgespräch zu klären,
dass sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin keine plausible Erklärung für das Versäumnis ableiten lässt,
dass daher davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin sei vom fraglichen Beratungsgespräch ohne entschuldbaren Grund ferngeblieben, weshalb sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung als rechtmässig erweist,
dass das AWA mit der Festsetzung der Einstellungsdauer auf sechs Tage unter Annahme eines leichten Verschuldens den konkreten Umständen und den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung getragen hat, weshalb sich der angefochtene Einspracheentscheid auch unter diesem Aspekt nicht beanstanden lässt;

erkennt der Einzelrichter:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- V.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft
sowie an:
- UNIA Arbeitslosenkasse, Zahlstelle Bülach
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).