Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2006.00478
AL.2006.00478

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär S. Gasser


Urteil vom 31. Januar 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Felix C. Meier-Dieterle
VISCHER Anwälte und Notare
Schützengasse 1, Postfach 6139, 8023 Zürich

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Zentralverwaltung Zürich
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 1. November 2006 die Verfügung vom 21. August 2006 bestätigt und die Wiederherstellung der verpassten Frist zur Einreichung des Antrags auf Schlechtwetterentschädigung abgelehnt hat (Urk. 2),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 1. Dezember 2006, mit welcher Rechtsanwalt Felix C. Meier-Dieterle die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Wiederherstellung der verpassten Frist beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Unia Arbeitslosenkasse vom 15. Januar 2007 (Urk. 7),

         in Erwägung,
dass Beschäftigte in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (lit. a) und sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleiden (lit. b),
         dass nach Art. 45 Abs. 1 AVIG der Bundesrat das Meldeverfahren regelt und er gestützt darauf in Art. 69 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) festgelegt hat, dass der Arbeitgeber der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats auf dem Formular des seco melden (Abs. 1) und darauf den Anspruch seiner Beschäftigten auf Schlechtwetterentschädigung innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb oder die Arbeitsstelle bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend machen muss (Art. 47 Abs. 1 AVIG),
         dass die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 70 AVIV) beginnt,  wobei als Abrechnungsperiode ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen gilt (Art. 43 Abs. 4 AVIG),
         dass die Bestimmung von Art. 47 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch seiner Beschäftigten innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend machen muss, keine blosse Ordnungsvorschrift, sondern eine formelle Anspruchsvoraussetzung - mithin eine Verwirkungsfrist (BGE 124 V 80 Erw. 4b/bb mit Hinweisen; BGE 119 V 373 Erw. 4b) - darstellt (Art. 48 Abs. 3 AVIG),
dass der Antrag auf Schlechtwetterentschädigung für den Monat März 2006 erst am 17. Juli 2006 von B.___, als einzigem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin unterzeichnet wurde, worauf er bei der Arbeitslosenkasse am 25. Juli 2006 einging (Urk. 3/3, 8/2),
dass der Antrag unbestrittenermassen erst nach Ablauf der Frist von drei Monaten eingereicht worden ist und sich nun die Frage stellt, ob diese Frist wiederhergestellt werden kann (Urk. 1),
dass nach Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine Fristwiederherstellung möglich ist, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln,
dass die Rechtsprechung ein unverschuldetes Hindernis anerkennt, wenn es der Partei oder ihrem Vertreter infolge eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes objektiv unmöglich war, binnen Frist zu handeln, oder wenn diese Möglichkeit zwar objektiv bestand, das Versäumnis aber aus anderen Gründen entschuldbar ist (BGE 114 Ib 67 ff.),
dass jegliches Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters, so geringfügig es auch sein mag, eine Fristwiederherstellung ausschliesst und die Wiederherstellung mithin nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters zu gewähren ist, wobei sich eine Partei beziehungsweise ihr Vertreter das Verhalten von Hilfspersonen wie sein eigenes anrechnen lassen muss (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Juli 2003 in Sachen R., B 107/01, Erw. 2.2, mit zahlreichen Hinweisen),
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend macht, die zuständige Personalverantwortliche habe nach den Osterfeiertagen am 22. April 2006 die Arbeitsstelle per sofort verlassen und sei nicht mehr für Auskünfte zur Verfügung gestanden, was sich für die Beschwerdeführerin fatal ausgewirkt habe, da der administrative Bereich von dieser Mitarbeiterin alleine geführt worden sei und in der Gesellschaft aufgrund der Arbeitsausfälle im März 2006 und der darauf folgenden hohen Arbeitsauslastung weder B.___ noch ein Filialleiter oder ein anderer Mitarbeiter der Gesellschaft die administrativen Aufgaben habe übernehmen können und die Arbeitsstelle auch erst nach intensiver Suche erst per 10. Juli 2006 wieder habe besetzt werden können (Urk. 1),
dass bei einem als juristische Person konstituierten Arbeitgeber - anders als bei einem Einzelunternehmer - grundsätzlich eine genügende betriebsinterne Organisation verlangt werden darf, damit mittels Stellvertreterregelungen ein Ausfall eines Mitarbeiters vorübergehend kompensiert werden kann,
dass die Pflicht zur Ergreifung geeigneter Massnahmen jedoch nicht bedeuten kann, dass im konkreten Einzellfall, wo solche Massnahmen unterlassen wurden, ein entschuldbarer Grund von vornherein wegfällt; denn die Rechtsnatur des Betriebs ist nicht allein ausschlaggebend, sondern es kommt vielmehr auf die Grösse und Organisation des Betriebes an, weshalb für die Frage der Entschuldbarkeit einer verspäteten Anmeldung stets im Einzelfall auf Grund der konkreten Gegebenheiten zu entscheiden ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Juli 2004 in Sachen S., C 272/03, Erw. 2.2, mit Hinweis),
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein mittelgrosses Bauunternehmen handelt, das in den Geschäftsbetrieben in C.___ und in den beiden Zweigniederlassungen in D.___ und E.___ durchschnittlich insgesamt 85 Mitarbeiter beschäftigt (Urk. 1, 3/3-5),
dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Grösse nur eine Person im administrativen Bereich angestellt hat (Urk. 1 S. 5), deren Aufgaben die gesamte Lohnbuchhaltung und Personaladministration, die Kreditorenbuchhaltung, das Zahlungswesen, die Regiefakturierungen, Teilbereiche des Bestellwesens sowie weitere Sekretariats- und allgemeine Büroarbeiten umfasst (Urk. 3/6),
dass bei einem Unternehmen dieser Grösse umso mehr eine entsprechende innerbetriebliche Organisation verlangt werden kann, damit der Ausfall der für den administrativen Bereich zuständigen Angestellten mittels Stellvertretung überbrückt werden kann, zumal die dort anfallenden Arbeiten nicht ohne weiteres aufgeschoben werden können,
dass die Beschwerdeführerin zur Überbrückung des Engpasses bis zur Neubesetzung der Stelle auch auf temporäre Angestellte hätte zurückgreifen können, dies aber möglicherweise aus Kostengründen nicht in Erwägung gezogen hat,
dass die Beschwerdeführerin keine oder nur ungenügende organisatorische Vorkehrungen getroffen hat, um den Ausfall im administrativen Bereich zu kompensieren und die Stellvertretung zu gewährleisten,
dass demnach der erwähnte Ausfall der Personalverantwortlichen ab dem 22. April 2006 und die damit zusammenhängende Arbeitsüberlastung kein hinreichender Grund für eine Wiederherstellung der Frist darstellt, zumal der Ausfall auch nicht kurz vor Fristablauf erfolgt ist und der Beschwerdeführerin noch über zwei Monate verblieben, um den Entschädigungsanspruch geltend zu machen (BGE 112 V 256 in fine),
dass die Beschwerdeführerin zudem angeführt hat, die zuständige Personalverantwortliche habe Anfang April 2006 gegenüber dem Verwaltungsrat B.___ erklärt, sie habe den Antrag auf Schlechtwetterentschädigung bereits eingereicht (Urk. 1 S. 5), wobei kein Anlass bestanden habe, dieser Aussage zu misstrauen,
dass diese Angestellte als Vertreterin der Beschwerdeführerin oder des handelnden Organs galt und die Beschwerdeführerin nach Art. 41 Abs. 1 ATSG auch für eine schuldhafte Unterlassung der Vertretung einstehen muss, ohne dass eine Entlastung über die Sorgfalt bei Wahl und Instruktion der Vertretung möglich ist (BGE 107 Ia 169 Erw. 2a und c; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 41 N 5),
dass somit nicht zu beurteilen ist, ob die Beschwerdeführerin auf die Angaben der erwähnten Angestellten vertrauen durfte,
dass die Beschwerdeführerin die Abnahme von weiteren Beweismitteln beantragt hat, wozu jedoch gestützt auf die obigen Erwägungen kein Anlass besteht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, je mit Hinweis), zumal das Gericht auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt hat, aber rechtlich zu einem anderen Schluss gekommen ist,
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Felix C. Meier-Dieterle, unter Beilage von Urk. 7
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).