Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 19. Mai 2008
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Markus Hitz
Drueck Stengel & Hitz Rechtsanwälte
Susenbergstrasse 31, Postfach 826, 8044 Zürich
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Zentralverwaltung Zürich
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1969 geborene F.___ meldete sich am 30. Januar 2002 nach Anmeldungen vom 25. Januar 2000 (Urk. 7/109) und vom 4. Juli 2001 (Urk. 7/88) ein weiteres Mal zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an. Als Kündigungsgrund seiner Anstellung bei der A.___ GmbH gab der Versicherte den Auftragsmangel und die Stillegung der Unternehmung an. Die Frage nach der Erzielung eines Einkommens aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit verneinte er (Urk. 7/67). Ihm wurde eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug für die Zeit vom 3. Januar 2002 bis zum 2. Januar 2004 eröffnet und Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt (Urk. 7/3). Mit Verfügung vom 4. Mai 2006 forderte die Unia Arbeitslosenkasse zu viel ausbezahlte Leistungen für die Kontrollperioden während der vom 3. Januar 2002 bis zum 2. Januar 2004 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug im Betrag von Fr. 56'157.95 zurück (Urk. 7/3). Dagegen liess der Versicherte am 5. Juni 2006 durch Fürsprecher Markus Hitz Einsprache erheben (Urk. 7/2), welche die Arbeitslosenkasse am 6. November 2006 abwies (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid liess F.___ am 7. Dezember 2006 durch Fürsprecher Markus Hitz Beschwerde erheben mit den Antrag, dieser Entscheid sowie die Verfügung vom 4. Mai 2006 seien aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Am 31. Januar 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 22. Februar 2007 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter anderem Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin oder Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Nach der Rechtsprechung (BGE 123 V 236 Erw. 7a mit Hinweis) ist der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom Entschädigungsanspruch absolut zu verstehen. Nach Gerhards (Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, Art. 31 N 43) steht hinter dieser Regelung der Gedanke der Verhütung von Missbräuchen (Selbstausstellung von für die Kurzarbeitsentschädigung notwendigen Bescheinigungen usw., Gefälligkeitsbescheinigungen, Unkontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls, Mitbestimmung oder Mitverantwortung bei der Einführung von Kurzarbeit und Ähnliches, vor allem bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbeteiligung in Leitungsfunktion des Betriebes).
1.2 Gemäss Art. 95 Abs. 1 erster Satz AVIG in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung muss die Kasse Leistungen, auf die der Empfänger keinen Anspruch hat, zurückfordern. Ist der Leistungsempfänger beim Bezug gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen. Die Kasse unterbreitet den Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid (Abs. 2). Der Rückforderungsanspruch verjährt innert einem Jahr, nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Besteht der Rückforderungsanspruch wegen einer strafbaren Handlung, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese massgebend (Abs. 4).
1.3 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in der seit dem 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung richtet sich die Rückforderung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
1.4 Im Entscheid in Sachen Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen vom 23. August 2006 (C 88/04, publiziert in SVR 2007 ALV Nr. 2 S. 3) äusserte sich das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) zum intertemporalen Recht. Es hielt fest, dass, wenn sich ein materiell-rechtlicher Sachverhalt abschliessend vor dem 1. Januar 2003 ereignet habe, er vom alten Recht beherrscht bleibe. Zu prüfen war die Rückforderungsverfügung vom 14. April 2003, mit welcher zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis zum 28. Februar 2002 zurückgefordert worden war. Vorliegend wurden mit Verfügung vom 4. Mai 2006 zu viel ausbezahlten Leistungen für die Zeit vom 3. Januar 2002 bis zum 2. Januar 2004 zurückgefordert.
Mit Blick auf die intertemporalen Regeln, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten (BGE 130 V 445 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 329), steht die Rückforderung der zu viel ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 3. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 unter der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung des AVIG. Für die Rückforderung der zu viel ausbezahlten Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 2. Januar 2004 ist die neue Norm von Art. 95 i.V.m. Art. 25 ATSG in der seit dem 1. Januar 2003 geltende Regelung massgebend (vgl. dazu auch Erw. 3 des erwähnten Entscheides). Das ist insofern ohne Belang, als sich mit dem Inkrafttreten des ATSG keine massgebenden Abweichungen zum bisherigen Recht ergaben (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 25 Rz. 45).
1.5 Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Kassenleistungen nach Art. 95 AVIG unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen entweder der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 Erw. 1.1).
2. Zur Begründung ihres Einspracheentscheides stellt sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei nach wie vor als Gesellschafter und Geschäftsführer der A.___ GmbH mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen, weshalb ihm ex lege kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zustehe. Vor dem Hintergrund der zweifellosen Unrichtigkeit der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung und der Erheblichkeit der Korrektur sei sie befugt, auf die Auszahlung zurückzukommen (Urk. 2). Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer insbesondere vorbringen, Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG sei auf Kurzarbeitslosenentschädigung zugeschnitten, eine analoge Anwendung auf die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Zudem habe der Beschwerdeführer keine arbeitgeberähnliche Stellung inne gehabt, weil der Betrieb stillgelegt gewesen sei und es keine betrieblichen Entscheidungen zu fällen gegeben habe. Der Beschwerdegegnerin sei zudem die Beteiligung des Beschwerdeführers an der A.___ GmbH bekannt gewesen, ebenso wie sie gewusst habe, dass die Unternehmung stillgelegt gewesen sei (Urk. 1).
3.
3.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der fehlenden gesetzlichen Grundlage für die analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG auf alle Fälle von Arbeitslosenentschädigung gehen ins Leere, nachdem das EVG seine in BGE 123 V 237, Erw. 7b/bb erstmals geäusserte Rechtsprechung hierzu seither immer bestätigt hat (vgl. auch Jäggi, Eingeschränkter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung durch analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, in: SZS 2004 S. 1 ff.). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Praxis abzuweichen.
3.2
3.2.1 Es ist durch die Akten erstellt und daher zu Recht unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer seit der Gründung der A.___ GmbH 1999 Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Unternehmung mit Einzelunterschrift und einer Stammeinlage von Fr. 16'000.-- war. Ende 2002 wurde lediglich das Domizil geändert, und in den Jahren 2002 und 2004 erfolgten Anpassungen im Zweck der Unternehmung (Urk. 7/13, Urk. 7/23 und Urk. 7/25). Am 10. Mai 2006 wurde die Erhöhnung der Stammeinlage des Beschwerdeführers von Fr. 16'000.- auf Fr. 19'000.- eingetragen und am 16. Mai 2006 im Schweizerischen Handelsamtsblatt entsprechend publiziert (Urk. 7/6). Trotz des Hinweises, dass die A.___ GmbH rote Zahlen schreibe, die Geschäftstätigkeit sistiert werde und das Personal habe entlassen werden müssen, blieb die Unternehmung mit ihren Verantwortungsträgern, u.a. dem Beschwerdeführer, im Handelsregister eingetragen. Es wurde dabei die Hoffnung geäussert, die Unternehmung wieder reaktivieren zu können (Schreiben der B.___ GmbH vom 24. Juli 2001, Urk. 7/80). Dieses Muster zieht sich wie ein roter Faden durch die berufliche Karriere des Beschwerdeführers. Zeiten, in denen er bei der GmbH als Aussendienstmitarbeiter angestellt war, wechselten ab mit Zeiten, in denen er - aufgrund vorgängig bei Drittunternehmen erwirtschafteter Beitragszeiten - Arbeitslosenentschädigung bezog. Gekennzeichnet waren die Zeiten des Bezuges von Arbeitslosenentschädigung durch Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Bejahung bzw. Verneinung der Vermittlungsfähigkeit infolge der selbständigen Erwerbstätigkeit. Dies war seit Beginn so. So wurde beispielsweise mit Verfügung vom 21. März 2000 (Urk. 7/99) die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 3. Januar bis zum 29. Februar 2000 bejaht, ab dem 1. März 2000 wegen selbständiger Erwerbstätigkeit indessen wiederum verneint. Der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2001 (Urk. 7/71) kann sodann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vom 1. April 2000 bis zum 30. Juni 2001 in der eigenen GmbH angestellt gewesen war, und es wurde festgehalten, dass, wenn er sich erneut anmelde, der Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) verlangt und geprüft werden müsse, ob eine anrechenbare beitragspflichtige Beschäftigung bestehe. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 (Urk. 7/75) wurde alsdann die Vermittlungsfähigkeit ab dem 2. Juli 2001 bejaht, für die Zeit vom 9. September bis zum 1. Oktober 2001 jedoch verneint (vgl. dazu auch Urk. 7/79 und Urk. 7/84). Der Verfügung vom 14. November 2003 (Urk. 7/35) kann entnommen werden, dass die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit vom 3. Januar 2000 bis zum 28. Februar 2000 ebenso verneint wurde wie diejenige ab dem 28. Mai 2003, dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, die Unternehmung indessen aufgelöst worden sei, der Beschwerdeführer anderswo gearbeitet habe, aber ab dem 28. Mai 2003 wieder selbständig sei (vgl. Urk. 7/27-32). Im August 2003 erzielte der Beschwerdeführer mit Arbeitsvertrag vom 31. Juli 2003 ab dem 1. August 2003 bei der A.___ GmbH (Urk. 7/38) einen Zwischenverdienst als Geschäftsführer (Urk. 7/36), worauf die Beschwerdegegnerin erfuhr, dass der Beschwerdeführer die A.___ GmbH per 1. August 2003 reaktiviert hatte und ihn daraufhin von der Arbeitsvermittlung abmeldete (Urk. 7/37). Die Zeiten des Leistungsbezugs sind sodann gekennzeichnet durch die Nichteinhaltung der dem Beschwerdeführer auferlegten Pflichten als versicherte Person und ebenso der Kontrollvorschriften. So hielt er beispielsweise diverse Beratungs- und Informationstermine nicht ein (Urk. 7/40, Urk. 7/44 und Urk. 7/78), er brachte keine persönlichen Arbeitsbemühungen bei (Meldung vom 11. Juli 2003, Urk. 7/43) und er wurde deswegen mehrmals eingestellt (Verfügungen vom 10. Oktober 2001, Urk. 7/73 und Urk. 7/74). Alsdann konnte der Beschwerdeführer auch die verfügte arbeitsmarktliche Massnahme vom 17. Februar 2003 bis zum 16. August 2003 im Atelier 93 (Urk. 7/51) infolge Krankheit und Unfall nur teilweise besuchen (Urk. 7/47 und Urk. 7/50).
3.2.2 Mit Verfügung des Konkursrichters des C.___ vom 10. Oktober 2007 wurde über die A.___ GmbH der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren am 14. Januar 2008 mangels Aktiven eingestellt. Der Beschwerdeführer blieb trotz dieser Ereignisse als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und als Gesellschafter mit einer Stammeinlage von neu Fr. 20'000.- im Handelsregister eingetragen (Urk. 10/1-2).
3.2.3 Nachdem der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war (und es nach wie vor ist), kam ihm diejenige arbeitgeberähnliche Position zu, welche das Gesetz und die Rechtsprechung vom Bezug von Arbeitslosenentschädigung ausschliessen wollen. Der Hinweis darauf, dass der Betrieb der Unternehmung stillgelegt gewesen sei und es daher keine betrieblichen Entscheidungen zu fällen gegeben habe, verfängt mit Blick auf die Rechtsprechung des EVG nicht. Es bestätigte regelmässig, dass der Zustand der Liquidation bis zur Löschung der Firma im Handelsregister andauere. Die Gesellschaftsorgane würden während der Liquidation ihre gesetzlichen und statutarischen Befugnisse beibehalten, soweit sie zur Durchführung der Liquidation erforderlich seien, dem Liquidationszweck nicht entgegenstünden und die daraus abgeleiteten Handlungen ihrer Natur nach nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden könnten. Dazu könne die Weiterführung des Geschäfts bis zu dessen Verkauf oder Auflösung gehören (Urteil in Sachen E. vom 28. Juli 2005, C 94/05, Erw. 2.2 mit Hinweisen). Was für die Liquidation gilt, muss erst recht für die vom Beschwerdeführer behauptete Stilllegung gelten, welche im Endeffekt grossmehrheitlich gar keine gewesen ist (vgl. Erw. 3.2.1).
3.2.4 Insgesamt wurde dem Beschwerdeführer daher in der Zeit vom 3. Januar 2002 bis zum 2. Januar 2004 zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet, welche - nachdem die Voraussetzungen der zweifellosen Unrichtigkeit und der erheblichen Bedeutung der Rückforderung gegeben sind - zu Recht zurückgefordert worden ist, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (Urk. 2 S. 2). Nachdem die Höhe der Rückforderung vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde und diese aufgrund der Abrechnung nachvollziehbar ist (Urk. 7/3), hält der Einspracheentscheid auch in masslicher Hinsicht stand.
4. Der Beschwerdeführer wirft die Frage der Verwirkung der Rückforderung in seiner Beschwerde nicht auf. Sie ist indessen von Amtes wegen zu prüfen (BGE 111 V 136 Erw. 3b mit Hinweisen). Dabei ist die Frage zu klären, wie es sich mit der Kenntnis der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Handelsregistereintrages verhält.
4.1 Unter der Wendung "nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat" gemäss altArt. 95 AVIG sowie Art. 25 Abs. 2 ATSG ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Um die Voraussetzungen für die Rückerstattung beurteilen zu können, müssen der Verwaltung alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt (BGE 124 V 382 Erw. 1). Für die Beurteilung des Rückerstattungsanspruchs genügt es nicht, dass der Kasse bloss Umstände bekannt werden, die möglicherweise zu einem solchen Anspruch führen können, oder dass dieser Anspruch bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht. Ist für die Leistungsfestsetzung das Zusammenwirken mehrerer Behörden notwendig, genügt es, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 112 V 183 Erw. 4a und 4c).
4.2 Als das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 110 V 304 in Änderung der Rechtsprechung zum - inhaltlich mit Art. 95 Abs. 4 AVIG identischen - Art. 47 Abs. 2 AHVG erkannte, dass mit Bezug auf den Beginn der einjährigen relativen Verwirkungsfrist nicht mehr die tatsächliche, sondern die zumutbare Kenntnis des zur Rückforderung Anlass gebenden Sachverhalts massgebend ist, hat es nicht das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle als fristauslösend genügen lassen. Vielmehr stellte es auf jenen Tag ab, an dem sich die Verwaltung später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft ergeben müssen (Urteil des EVG in Sachen J. vom 13. August 2003, C 36/01, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
4.3 In BGE 122 V 270 stipulierte das EVG, die einjährige relative Verwirkungsfrist des Art. 95 Abs. 4 AVIG (in der bis Ende 2002 geltenden Fassung) beginne in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Arbeitslosenkasse zumutbarerweise Kenntnis vom rückforderungsbegründenden Sachverhalt haben konnte. Aufgrund der Publizitätswirkung des Handelsregisters, aus welchem die Verwaltungsratsstellung ersichtlich sei, müsse sich die Arbeitslosenkasse die den Entschädigungsanspruch ausschliessende Mitgliedschaft des Arbeitnehmers im Verwaltungsrat von Anfang an entgegenhalten lassen. Eines zweiten Anlasses für den Beginn der Frist im Sinne von BGE 110 V 306 f. Erw. 2b bedürfe es nicht.
Im Entscheid in Sachen J. vom 13. August 2003 (C 36/01, Erw. 3.2.2) relativierte das EVG diese Rechtsprechung, indem es festhielt, hinsichtlich des Vorliegens eines zweiten Anlasses - im Sinne einer Wahrnehmung der Unrichtigkeit der Leistungsausrichtung aufgrund eines zusätzlichen Indizes - liessen sich Rechtsanwendungsfälle, in denen zufolge Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ausnahmsweise kein zweiter Anlass zur Begründung zumutbarer Kenntnis erforderlich wäre, in Grenzfällen klassifikatorisch nur schwer vom Regelfall des schlichten Übersehens einer in den Akten liegenden Tatsache unterscheiden.
4.4 Aus dem Schreiben des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) an die Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2006 geht hervor, dass das RAV zufällig auf den Handelsregisterauszug gestossen war (Urk. 7/17) und sich die Frage stellte, ob der Beschwerdeführer zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung bezogen habe (Urk. 7/16). Der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2006 ist zu entnehmen, dass sich der zuständige Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin um die Angelegenheit kümmerte und feststellte, dass dem Beschwerdeführer eine erste Rahmenfrist für den Leistungsbezug für die Zeit vom 3. Januar 2000 bis zum 2. Januar 2002 eröffnet worden war, weil er die Beitragszeit bei einer Drittunternehmung erarbeitet hatte. Leider sei bei der Eröffnung der zweiten Rahmenfrist dieser Eintrag nicht ein weiteres Mal überprüft worden. Weil die Beitragszeit bei der zweiten Rahmenfrist aus der gleichen Unternehmung stamme wie diejenige, welche im Handelsregister verzeichnet sei (und an welcher der Beschwerdeführer massgeblich beteiligt war), liege keine Anspruchsberechtigung vor, sodass die ausgerichteten Leistungen zurückgefordert werden müssten (Urk. 7/14). Die entsprechende Rückforderungszusammenstellung samt Rückforderungsverfügung erging am 4. Mai 2006 (Urk. 7/3). Darin wies die Beschwerdegegnerin auf die Vorkommnisse der Entdeckung hin und gab bekannt, dass sie bereits in der vom 3. Februar 2000 bis zum 2. Februar 2002 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug Kenntnis davon gehabt habe, dass der Beschwerdeführer an der A.___ GmbH massgeblich beteiligt gewesen sei. Dies habe sie anlässlich der Anspruchsbejahung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 3. Januar 2002 bis zum 2. Januar 2004 übersehen.
4.5 Aus der Darstellung der Ereignisse in Erw. 3.2.1 erhellt, dass es für die Beschwerdegegnerin aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers schwierig war, die Übersicht über dessen Anstellungen bei Drittunternehmen und bei der A.___ GmbH zu behalten. Immerhin vermochte er auch in der ersten Rahmenfrist immer wieder Beitragszeiten zu generieren, die anschliessend zur Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung führten.
Mithin muss sich die Beschwerdegegnerin die unterlassene Handelsregisterkonsultation nicht entgegenhalten lassen, es bedurfte im vorliegenden Fall vielmehr eines so genannten "zweiten Indizes", welches mit der zufälligen Handelsregisterkonsultation im Februar 2006 gesetzt wurde. Nachdem die Rückforderungsverfügung am 4. Mai 2006 erging, erweist sich die Forderung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 ATSG weder in relativer noch in absoluter Hinsicht als verjährt.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Unia Arbeitslosenkasse
- Fürsprecher Markus Hitz
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).