AL.2006.00486
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 28. Februar 2007
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 21. November 2006 die Verfügung vom 31. Mai 2006 (Urk. 7/43) bestätigt hat, womit die Kasse den versicherten Verdienst ab dem 13. April 2005 auf Fr. 708.-- festgesetzt hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. Dezember 2006, mit welcher F.___ die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Festsetzung eines angemessenen versicherten Verdienstes beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 30. Januar 2007 (Urk. 6),
nach Abschluss des Schriftenwechsels am 31. Januar 2007 (Urk. 9),
in Erwägung,
dass nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn gilt, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde,
dass Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) den Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst regelt und sich dieser nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bemisst (Art. 11 Abs. 1 AVIV),
dass sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bemisst, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Art. 11 Abs. 1 AVIV (Art. 37 Abs. 2 AVIV),
dass zwischen den Parteien die Höhe des versicherten Verdienstes streitig ist (Urk. 1, 2),
dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf den vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 13. April 2005 abgerechneten Jahresverdienst von brutto Fr. 8'500.-- bei der A.___ Werbeagentur AG für den Beschwerdeführer einen versicherten Verdienst von Fr. 708.-- ermittelt hat (Urk. 7/43),
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, der in den Jahren 2003 und 2004 erzielte Verdienst von Fr. 8'500.-- habe nicht dem üblichen Lohn entsprochen, den er als Geschäftsführer der Werbeagentur normalerweise erzielt habe (Urk. 1),
dass der Versicherte in den beiden Jahren vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug unbestrittenermassen nur ein Jahreseinkommen von Fr. 8'500.-- bezogen hat, und der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er habe in den letzten zwölf Beitragsmonaten vor dem 13. April 2005 tatsächlich mehr Lohn bezogen, als die von der Arbeitslosenkasse berücksichtigten Fr. 8'500.-- (Urk. 1, 7/44),
dass Art. 1a Abs. 1 AVIG, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, weder einen Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums noch einen Anspruch auf Ersatz einer für die ausgeübte Tätigkeit oder Stellung gerechten Entlöhnung garantiert,
dass der Erwerbsersatz vielmehr in Bezug auf den effektiv erlittenen Erwerbsausfall angemessen sein soll,
dass der Beschwerdeführer bei der A.___ Werbeagentur AG als Geschäftsführer angestellt war und demnach in einem Arbeitsverhältnis stand, weshalb er nicht als Selbständigerwerbender gilt und entgegen seiner Auffassung bereits aus diesem Grund eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ausgeschlossen ist (Art. 9a AVIG und Art. 3a Abs. 1 AVIV), wobei der versicherte Verdienst auch bei einer Verlängerung der Rahmenfrist gleich zu ermitteln wäre,
dass sich der Beschwerdeführer gegenüber Versicherten, denen nach Art. 41 AVIV ein pauschaler Ansatz als versicherter Verdienst angerechnet wird, ungleich behandelt fühlt, da die dort vorgesehenen Ansätze den für ihn festgesetzten versicherten Verdienst um ein Vielfaches übersteigen (Urk. 1),
dass es sich bei den in Art. 41 AVIV festgesetzten Pauschalsätzen um eine durch Art. 23 Abs. 2 AVIG vorgesehene, konkret umschriebene Ausnahme handelt, wobei in der Verordnung bei der Bestimmung der Pauschalansätze die gesetzlich geforderte Differenzierung vorgenommen worden ist,
dass der Versicherte nicht unter die Ausnahmeregelung von Art. 23 Abs. 2 AVIG fällt und eine gerichtliche Überprüfung dieser Gesetzesnorm nicht zulässig ist,
dass sich der versicherte Verdienst nach den normalen Lohnbezügen während eines bestimmten Bemessungszeitraumes richtet (Art. 23 Abs. 1 AVIG) und dieser im Regelfall die letzten sechs oder zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug umfasst (Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV),
dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV und den unbestrittenen jährlichen Verdienst von Fr. 8'500.-- in den letzten zwölf Beitragsmonaten den massgeblichen versicherten Verdienst korrekt auf Fr. 708.-- festgesetzt hat,
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).