Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2006.00491
AL.2006.00491

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Fraefel


Urteil vom 20. Juni 2008
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann
Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte
Kanzleistrasse 80, 8004 Zürich

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. April 2006 (Urk. 10/29) den Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2006 mangels eines anrechenbaren Arbeitsausfalles verneint und die dagegen erhobene Einsprache vom 18. Mai und 26. Juni 2006 (Urk. 10/12) mit Einspracheentscheid vom 17. November 2006 und nun mit der Begründung der fehlenden Arbeitslosigkeit abgewiesen hat (Urk. 2),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. und 31. Dezember 2006, mit welcher der Versicherte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2006 beantragen liess (Urk. 1, Urk. 4), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse vom 12. Februar 2007 (Urk. 9),
         unter Hinweis auf die Replik vom 30. Mai 2007 (Urk. 14), die Duplik vom 2. Juli 2007 (Urk. 17) und die den Schriftenwechsel abschliessende Verfügung vom 5. Juli 2007 (Urk. 18),

in Erwägung,
         dass nach Art. 8 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem voraussetzt, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat,
         dass nach Art. 10 Abs. 2 AVIG als teilweise arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. a) oder wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. b),
         dass nach Art. 11 Abs. 1 AVIG der Arbeitsausfall anrechenbar ist, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert, wobei als voller Arbeitstag der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit gilt, die die versicherte Person normalerweise während ihres letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV),
         dass der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen nach Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG anrechenbar ist, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht (Art. 5 AVIV),
        
         dass der Beschwerdeführer zuletzt im Zeitraum ab 1. Oktober 2005 bei der Firma Y.___ eine Vollzeitstelle innehatte, und ihm am 31. Dezember 2005 auf Ende Februar 2006 gekündigt worden war (Arbeitgeberbescheinigung vom 21. März 2006, Urk. 10/36/1, Urk. 10/36/2),
         dass er ab 1. März 2006 im Umfang von 50 % bei der Z.___ AG eine Stelle antreten konnte (Vertrag vom 30. Dezember 2005, Urk. 10/30), sich gleichzeitig im Umfang von 50 % zur Arbeitsvermittlung anmeldete (Urk. 10/38) und ab diesem Zeitpunkt die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung beantragte (Urk. 10/22),
         dass er sich nach dem Finden einer (weiteren) Teilzeitbeschäftigung per 30. Juni 2006 von der Arbeitsvermittlung abmeldete (Urk. 10/13, Urk. 10/21) und seit 1. September 2006 nach eigenen Angaben bei der Z.___ AG zu 100 % tätig ist (Urk. 4 S. 6),
         dass der Anspruch auf Arbeitslosentschädigung im Einspracheentscheid vom 17. November 2006 (Urk. 2), unter Berücksichtigung der Verfügung vom 19. April 2006 (Urk. 10/29), mit der Begründung verneint wurde, es lägen keine Arbeitslosigkeit und kein anrechenbarer Arbeitsausfall nach Art. 8 Abs. 1 lit. a und b AVIG vor,
         dass die Kasse in ihren Rechtsschriften (Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2007, Urk. 9; Duplik vom 2. Juli 2007, Urk. 17) im Wesentlichen ausführte, da der Beschwerdeführer sich ab 1. März 2006 lediglich im Umfang von 50 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt und gleichzeitig eine Teilzeitstelle im Umfang von 50 % angetreten habe, sei er ab diesem Zeitpunkt nicht arbeitslos gewesen und habe keinen anrechenbaren Arbeitsausfall gehabt,
         dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben (Beschwerde vom 12. und 31. Dezember 2006, Urk. 1, Urk. 4; Replik vom 30. Mai 2007, Urk. 14) diese Auffassung der Kasse bestritt,
         dass somit zunächst zu prüfen ist, ob die Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosigkeit und des anrechenbaren Arbeitsausfalls (Art. 8 Abs. 1 lit. a und b AVIG) gegeben sind,
         dass der verheiratete Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt der Anmeldung ein 12- und ein 17jähriges Kind hatte, bis anhin vollzeitig gearbeitet hatte (Urk. 10/22, 10/8/2),
         das es zwar richtig ist, dass sich der Beschwerdeführer am 1. März 2006 bei der Arbeitslosenversicherung für eine Stelle in einem Pensum von 50 % angemeldet hat (Urk. 10/8/6) und gleichzeitig am selben Tag eine neue Stelle in einem Pensum von 50 % (morgens) antreten konnte, so dass er sich in einer Erklärung vom 15. März 2006 gegenüber der Arbeitslosenversicherung bereit erklärte, sich nur ab 13.30 Uhr bis 20 Uhr für eine ergänzende Arbeit zur Verfügung zu stellen (Urk. 10/8/3),
         dass er dies jedoch als Reaktion auf seine per Ende Februar 2006 eingetretene Arbeitslosigkeit getan hat und nicht weil er freiwillig nur noch teilzeitig arbeiten wollte,
         dass die Annahme der teilzeitlichen Erwerbstätigkeit ab 1. März 2006 der Schadenminderungspflicht des Versicherten entsprochen hat und ihm deshalb nun nicht zum Nachteil gereichen darf,
         dass diese Situation entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 9) durchaus mit derjenigen des zwischen den Parteien diskutierten Falles im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 24. Februar 2006 (AL.2005.00605) zu vergleichen ist,
         dass der Beschwerdeführer damit als Teilarbeitsloser gilt, weil er (als vormalig vollzeitlich Tätiger) nach dem Verlust der Arbeit bei der Y.___ zwar eine Teilzeittätigkeit gefunden hat, jedoch eine weitere ergänzende suchte (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG), um letztendlich wieder ein vollzeitliches Pensum zu erreichen, und er deshalb auch einen Arbeitsausfall im Sinne von Art. 5 AVIV erlitt, zumal er ab 1. September 2006 wieder einer Vollzeitbeschäftigung nachging,   
         dass sich somit einzig noch die Frage stellt, ob er innerhalb einer Kontrollperiode auch einen Verdienstausfall erleidet, weshalb sich die Frage nach der Ermittlung des versicherten Verdienstes stellt,
         dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in Anlehnung an das erwähnte Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2006 (Prozess Nr. AL.2005.00605) geltend macht, die Arbeitslosenentschädigung sei bei ihm allein über die Zwischenverdienstregelung von Art. 24 AVIG zu bemessen (Urk. 4 S. 5),
         dass die Kasse demgegenüber die Auffassung vertritt, im Unterschied zum Sachverhalt gemäss Prozess AL.2005.00605 habe der Beschwerdeführer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Vollzeitstelle innegehabt, weshalb er - da sein versicherter Verdienst wegen dem Vermittlungsgrad von 50 % entsprechend gekürzt werden müsse - ab 1. März 2006 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 9),
         dass bei der Bemessung der Arbeitslosenentschädigung einer nach Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG teilarbeitslosen Person eine verbleibende Teilzeitarbeit als Zwischenverdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 AVIG zu behandeln ist (BGE 127 V 480 Erw. 2, 122 V 434 Erw. 4b, 120 V 502, 120 V 233), und deshalb die auszurichtenden Kompensationszahlungen sich nach dieser Bestimmung bemessen,
         dass diese Rechtsprechung auch beim Beschwerdeführer als Teilarbeitsloser im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG zum Tragen kommt, weshalb die bei der Z.___ AG erzielten Einkünfte grundsätzlich - sofern alle übrigen Voraussetzungen gegeben sind - als Zwischenverdienst zu behandeln und die Arbeitslosenentschädigungen beziehungsweise die Differenzzahlungen nicht über eine Kürzung des versicherten Verdienstes zu bemessen sind, ist doch nach der erwähnten Rechtsprechung die Arbeitslosenentschädigung alleine über die Zwischenverdienstregelung in Art. 24 AVIG nach dem Verdienstausfall zu bemessen,
         dass sich der versicherte Verdienst gemäss Art. 23 AVIG und gemäss der beschwerdegegnerischen Berechnungsweise (Urk. 10/35/2) danach richtet, was der Beschwerdeführer während der letzten zwölf Beitragsmonate verdient hatte (Art. 37 Abs. 2 AVIV), was vorliegend Fr. 4'234.-- (Urk. 10/35/2) ergibt,
         dass die in den Rechtsschriften weiter angesprochene Frage der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zum Anfechtungsgegenstand gehört, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist,
         dass diesbezüglich immerhin darauf hinzuweisen ist, dass es nicht angeht, die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch einer teilarbeitslosen Person auf Arbeitslosenentschädigung bereits im Voraus mit der Begründung zu verneinen, die teilarbeitslose Person sei nicht vermittlungsfähig, weil sie nicht bereit sei, ihre zur Zeit versehene (stabile) Teilzeitstelle zu Gunsten einer hypothetischen, zeitlich umfassenderen Teilzeitarbeit aufzugeben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 14. Oktober 2002, C 190/02, Erw. 2.2.2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 24. Februar 2006 in Sachen S., AL.2005.00605, Erw. 2.3),
         dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen und die Sache an die Kasse zurückzuweisen ist, damit sie nach Prüfung der übrigen Voraussetzungen über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und deren Bemessung im Sinne der Erwägungen neu befinde,
        
         dass die dem obsiegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht zuzusprechende Prozessentschädigung vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist,
         dass die Prozessentschädigung gestützt auf diese Kriterien auf Fr. 1'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung und deren Bemessung im Sinne der Erwägungen neu befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Manfred Lehmann
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).