AL.2007.00018
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 19. März 2007
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Sterneggweg 3, 8706 Meilen
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 11. Juni 2004 hatte die Unia Arbeitslosenkasse den Anspruch von B.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2004 verneint mit der Begründung, er habe bei zwei Gesellschaften eine arbeitgeberähnliche Stellung inne. Die dagegen eingereichte Einsprache hatte die Unia Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 8. Dezember 2004 abgewiesen. Auf die Beschwerde des Versicherten hin hatte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2004 mit Urteil vom 26. April 2006 aufgehoben und die Sache an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen vornehme und hernach über den strittigen Anspruch neu verfüge (Urk. 2; Prozess Nr. AL.2005.00017). Die für notwendig gehaltenen Abklärungen betrafen gemäss dem Urteil vom 26. April 2006 die Stellung des Versicherten in der Gesellschaft X.___, die Umstände im Zusammenhang mit der Informationspflicht der Organe der Arbeitslosenversicherung und Fragen im Zusammenhang mit der Beitragszeit (Urk. 2 S. 8 ff.). Das Urteil blieb unangefochten.
2. In der Folge gelangte B.___ mit Eingabe vom 10. Januar 2007 (Datum des Poststempels; Urk. 1) an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beschwerte sich darüber, dass die Unia Arbeitslosenkasse seit dem Ergehen des Urteils vom 26. April 2006 noch nichts unternommen habe (Urk. 1). Das Gericht nahm die Eingabe als Rechtsverweigerungs-/-verzögerungsbeschwerde entgegen und forderte die Unia Arbeitslosenkasse zu deren Beantwortung auf (Verfügung vom 18. Januar 2007, Urk. 3). Die Kasse machte in der Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2007 (Urk. 5 und die damit eingereichten Unterlagen in Urk. 6/1-2) geltend, der Versicherte habe auf ihre Aufforderungen zur Erteilung von Auskünften und zur Einreichung von Unterlagen nicht reagiert, und ersuchte das Gericht, dem Versicherten seinerseits nochmals eine entsprechende Aufforderung zukommen zu lassen. Der Versicherte machte von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme (Verfügung vom 30. Januar 2007, Urk. 7) mit Eingabe vom 23. Februar 2006 (Datum des Poststempels; Urk. 9) Gebrauch.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können nach Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden, wobei die betroffene Person gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung den Erlass einer Verfügung verlangen kann.
Im Arbeitslosenversicherungsrecht erklärt Art. 100 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) das formlose Verfahren nach Art. 51 ATSG auch für diejenigen Bereiche als anwendbar, die unter die Bestimmung von Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, ausser in denjenigen Fällen, in denen dem Ersuchen der betroffenen Person nicht oder nicht vollumfänglich entsprochen wird.
1.2 Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden, und gegen Einspracheentscheide (Art. 52 Abs. 2 ATSG) ist gestützt auf Art. 56 Abs. 1 ATSG das Rechtsmittel der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht gegeben.
Ferner kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG auch dann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Anfechtungsgegenstand einer solchen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ist dabei rechtsprechungsgemäss einzig die Rechtsverweigung oder -verzögerung; das Gericht hat demnach lediglich zu prüfen, ob eine solche Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt, und nicht in der Sache selbst zu entscheiden (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 Erw. 4.2 mit Hinweisen). Des Weiteren setzt die Erhebung einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 56 Abs. 2 ATSG nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich voraus, dass die betroffene Person - ausdrücklich oder sinngemäss - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung oder eines Einspracheentscheids verlangt hat (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 5. Juli 2004, K 52/04 Erw. 3.1, und in Sachen J. vom 23. Oktober 2003, K 55/03 Erw. 1.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2007 (Urk. 5) ein Schreiben vom 30. Mai 2006 beigelegt, in dem sie den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Urteil vom 26. April 2006 zu Angaben zu seiner Tätigkeit bei der X.___ aufgefordert und nach Belegen gefragt hatte (Urk. 6/1). Sodann hat die Beschwerdegegnerin ein weiteres Schreiben vom 21. Juni 2006 eingereicht, in welchem sie den Beschwerdeführer an den vorangegangenen Brief vom 30. Mai 2006 erinnert und ihn nochmals dazu aufgefordert hatte, die dort gestellten Fragen zu beantworten (Urk. 6/2).
Der Beschwerdeführer brachte in der Stellungnahme vom 23. Februar 2007 (Urk. 9) zwar vor, er habe diese beiden Schreiben nicht erhalten, und da sie nicht als Einschreiben bezeichnet sind, kann deren Zustellung an sich nicht belegt werden. Immerhin gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin diese Schreiben gar nicht oder nicht zum angegebenen Zeitpunkt erstellt und versandt hätte; und dass die Sendungen als unzustellbar an die Beschwerdegegnerin retourniert worden wären, wurde ebenfalls nirgendwo vorgebracht. Es ist deshalb kaum anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Erhalt des Urteils vom 26. April 2006 bis zum heutigen Zeitpunkt gänzlich untätig geblieben ist. Indessen ist die Rechtsverweigerungs-/-verzögerungsbeschwerde ohnehin schon deshalb unbegründet, weil keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin vor der Einreichung der Eingabe vom 10. Januar 2007 in irgendeiner Form darauf aufmerksam gemacht hätte, dass der Entscheid über seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung noch ausstehend sei. Dies wäre gemäss der oben zitierten Rechtsprechung jedoch erforderlich gewesen, damit einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde allenfalls Erfolg hätte beschieden sein können. An diesem Erfordernis ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin schon aufgrund des Urteils vom 26. April 2006 zum Erlass einer Verfügung verpflichtet ist und hierfür deshalb kein entsprechendes Begehren im Sinne von Art. 51 Abs. 2 ATSG mehr abzuwarten ist. Denn die zitierte Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 56 Abs. 2 ATSG erhoben werden kann, zielt nicht auf die Formulierung eines solchen Begehrens nach Art. 51 Abs. 2 ATSG ab, sondern verlangt von der versicherten Person, dass sie den Versicherungsträger nach der Stellung dieses Begehrens - beziehungsweise nach der Einreichung einer Einsprache - in einem nächsten Schritt nochmals auf die Pendenz hinweist, bevor sie sich an das Gericht wendet. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass Gerichtsverfahren eingeleitet werden, ohne dass dem Versicherungsträger vorgängig die Möglichkeit eingeräumt worden wäre, das Verfahren zu beschleunigen beziehungsweise die Gründe für den Ausstand des anbegehrten Entscheids darzutun.
Damit ist die vorliegende Rechtsverweigerungs-/-verzögerungsbeschwerde abzuweisen.
2.1 Dem Ersuchen der Beschwerdegegnerin, dass das Gericht den Beschwerdeführer nunmehr an ihrer Stelle zur Lieferung der notwendigen Angaben und Unterlagen anhalte (vgl. Urk. 5 S. 2), kann hingegen nicht entsprochen werden, da dies dem Grundsatz zuwiderlaufen würde, dass der Entscheid in der Sache nicht Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ist.
Es obliegt daher der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer nochmals zur Mitwirkung aufzufordern. Dabei sei darauf hingewiesen, dass die Androhung, das Dossier werde im Säumnisfalle pendent bleiben (vgl. die Formulierung im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2006, Urk. 6/2), nicht der gesetzlichen Folge bei fehlender Mitwirkung entspricht. Vielmehr wird dem Versicherungsträger in Art. 43 Abs. 3 ATSG die Möglichkeit eingeräumt, aufgrund der Akten zu verfügen oder die Abklärungen einzustellen und Nichteintreten zu beschliessen, wenn die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt (Satz 1). Damit diese Rechtsfolgen eintreten können, muss der Versicherungsträger die versicherte Person allerdings vorgängig schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen, und er hat ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Satz 2; vgl. hierzu auch Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 43 Rz 41). Aus Beweisgründen wird im Übrigen spätestens dort, wo die Aufforderung zur Mitwirkung mit einer entsprechenden Säumnisandrohung verbunden wird, die Zustellung mittels eingeschriebener Post zu erfolgen haben.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Prozesse Nr. AK.___ und Nr. AK.___ erwähnte (vgl. Urk. 9), so ist er darauf aufmerksam zu machen, dass diese Fälle nicht mehr am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich pendent sind, sondern an das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit dem 1. Januar 2007 sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) weitergezogen worden sind. Allfällige Unterlagen daraus müsste der Beschwerdeführer daher bei dieser Instanz anfordern, soweit er nicht mehr über Kopien verfügen sollte.
Das Gericht erkennt:
1. Die Rechtsverweigerungs-/-verzögerungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Unia Arbeitslosenkasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).