AL.2007.00021

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 9. Juli 2007
in Sachen
E.___

Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.       Am 23. August 2006 stellte die 1987 geborene E.___ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 14. August 2006. Sie gab an, sich im Umfang von 100 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu halten (Urk. 7/10/1 und Urk. 7/10/3). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten ab dem 22. August 2006 (Urk. 7/7). Dagegen erhob diese am 26. November 2006 Einsprache (Urk. 7/8), welche das AWA am 11. Dezember 2006 abwies (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob E.___ am 2. Januar 2007 Beschwerde mit dem Antrag, ihre Vermittlungsfähigkeit sei für die Zeit vom 22. August bis zum 2. Oktober 2006 zu bejahen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2007 ersuchte der Beschwerdegegner um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Februar 2007 (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 22. August bis zum 1. Oktober 2006. Während sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt stellt, die Beschwerdeführerin habe der Arbeitsvermittlung wegen der Arbeitsaufnahme ab dem 2. Oktober 2006 zu 60 % effektiv nur sehr kurze Zeit zur Verfügung gestanden, sodass die Möglichkeiten für eine Anstellung gering gewesen seien, und sie zudem zu wenig Arbeitsbemühungen getätigt habe (Urk. 2 S. 3), bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei in der fraglichen Zeit zu 100 % vermittlungsfähig gewesen (Urk. 1).

2.      
2.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
2.2     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1, S. 188 Erw. 2.2).
2.3     Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen).

3.      
3.1     Die Beschwerdeführerin begann am 18. August 2003 die bis zum 17. August 2006 dauernde Lehre als Pharma-Assistentin in der Apotheke A.___ (Urk. 7/10/16). Das Lehrverhältnis wurde auf den 18. August 2005 gekündigt (Urk. 7/10/11-12). Vom 21. November 2005 bis zum 14. August 2006 absolvierte sie einen weiteren Teil ihrer Lehre bei der B.___ AG in Zürich (Urk. 7/10/8). Sie bestand am 13. Juli 2006 die praktische Lehrabschlussprüfung, jedoch nicht die schriftliche Prüfung (Urk. 7/2/3 und Urk. 7/10/9). Am 15. August 2006 bestätigte der Geschäftsführer der B.___ AG, dass die Beschwerdeführerin nach der nicht bestandenen Abschlussprüfung 2006 zur Wiederholung des dritten Lehrjahres im Betrieb beschäftigt werde. Die Dauer wurde mit Oktober 2006 bis und mit April 2007 angegeben und der Einsatz mit 60 % (drei Tage pro Woche, Wochentage nach Absprache; Urk. 7/2/1). Im Rahmen der Durchführung des Zweifelfallsverfahrens (Urk. 7/1) gab die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2006 in ihrer schriftlichen Stellungnahme zu Händen des Beschwerdegegners an, sie habe die Lehre in der B.___ AG am 2. Oktober 2006 aufgenommen und sie wende für die Lehrabschlussprüfung zwei Stunden pro Tag an sechs Tagen pro Woche auf. Sie besuche seit dem 23. August 2006 jeden Mittwoch von 08.20 Uhr bis 14.35 Uhr die Schule. Sie sei nicht bereit und in der Lage, zu Gunsten einer unbefristeten Vollzeitstelle auf die 60%ige Wiederholung des dritten Lehrjahres zu verzichten. Sie habe erst ab dem 10. August 2006 Arbeitsbemühungen nachgewiesen, weil sie bis zum letzten Arbeitstag in der B.___ AG nicht gewusst habe, ob sie dort bleiben könne. Sie habe befristete Stellen zu 100 % als Pharma-Assistentin gesucht (Urk. 7/3).
3.2    
3.2.1   Der Beschwerdegegner hat die objektive Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der kurzen Zeit eines möglichen Arbeitseinsatzes in der Zeit vom 22. August bis zum 1. Oktober 2006 insgesamt zu Recht verneint. Fraglich ist lediglich, ob auf die Beschwerdeführerin die Rechtsprechung von BGE 110 V 207 Anwendung finden könnte, wonach bei arbeitslosen Versicherten, welche eine geeignete, aber nicht unmittelbar freie Stelle finden und annehmen, unter bestimmten Voraussetzungen die Vermittlungsfähigkeit bis zum Stellenantritt nicht weiter zu prüfen ist, weil die Aussichten, während dieser relativ kurzen Zeit von einem weiteren Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering sind (BGE 110 V 207). Erforderlich ist aber, dass der Betreffende in Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht all jene Vorkehren getroffen hat, die man vernünftigerweise von ihm erwarten darf, damit er so rasch als möglich eine neue Stelle antreten kann. Gleich ist vorzugehen, wenn eine versicherte Person im Rahmen eines Zwischenverdienstes eine 80%-Stelle annimmt, die es ihr aus objektiven Gründen verunmöglicht, für die restlichen 20 % noch einer separaten Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 29. November 2004, in Sachen Z., C 215/03, Erw. 3.2). Sinn und Zweck der Rechtsprechung nach BGE 110 V 207 ff. ist es, einer versicherten Person im Hinblick auf einen - theoretisch zwar möglichen, praktisch jedoch wenig wahrscheinlichen - früheren Stellenantritt nicht zuzumuten, mit dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages zuzuwarten und dadurch das Risiko einer allenfalls noch längeren Arbeitslosigkeit auf sich zu nehmen (vgl. Urteil des EVG vom 30. Mai 2003 in Sachen G., C 23/03, Erw. 4).
         Diese Rechtsprechung ist indessen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Sie bezieht sich nämlich nur auf Arbeitslose, die eine Stelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt suchen. Die Beschwerdeführerin hat sich indessen entschieden, ihre am 18. August 2003 begonnene Lehre als Pharma-Assistentin nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung am 13. Juli 2006 am 2. Oktober 2006 weiterzuführen. Dieser Entschluss stand im Übrigen bereits vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) vom 16. August 2006 fest (Urk. 7/10/3), datiert die Bestätigung für die Wiederholung des dritten Lehrjahres doch bereits vom 15. August 2006 (Urk. 7/2/1). Damit überwog jedoch der Ausbildungszweck gegenüber dem Erwerbszweck, insbesondere besuchte die Beschwerdeführerin ab dem 23. August 2006 im Rahmen des Lehrverhältnisses jeden Mittwoch von 08.20 Uhr bis 14.35 Uhr die Berufsschule (Urk. 7/3). Der (Lehr-)Stellenantritt per 2. Oktober 2006 erfolgte somit, prospektiv betrachtet, nicht in erster Linie zur Beendigung der Arbeitslosigkeit (vgl. ARV 1990 Nr. 14 S. 83, ARV 1996/1997 Nr. 35 S. 197). 
3.2.2   Zusammenfassend ist die Beschwerde daher abzuweisen. 



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- E.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).