Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 31. Mai 2007
in Sachen
E.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Rilk
Advokaturbüro Fischer & Partner
Wernerstrasse 7, 8038 Zürich
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 5. September 2006 (Urk. 8/2) - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2006 (Urk. 2) - die Vermittlungsfähigkeit von E.___ ab 3. April 2006 bei einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 50 % bejaht hat,
nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 24. Januar 2007, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids unter Bejahung der Vermittlungsfähigkeit ab 3. April 2006 bei einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 90 % beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort AWA vom 16. Februar 2007 (Urk. 7) sowie in die übrigen Akten;
in Erwägung, dass
das AWA die Bestimmungen über die Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]) sowie über den anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 11 Abs. 1 AVIG) als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. b und f AVIG) und die Rechtsprechung, wonach Versicherte, die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen und persönliche Umstände - wie Kinderbetreuungsaufgaben - lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen, nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden (BGE 123 V 214 E.3 S. 216, 120 V 385 E.3a S. 388, mit Hinweisen), zutreffend dargelegt hat, weshalb darauf verwiesen wird,
aufgrund der Akten feststeht, dass sich E.___, kaufmännische Angestellte, geboren 1972, - im hier massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides vom 7. Dezember 2006 (BGE 129 V 4 Erw. 1.2) - Mutter von 7 Kindern (Jahrgänge 1998-2005), am 29. März 2006 zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat (Urk. 8/6/1-2), nachdem das bisherige Arbeitsverhältnis bei der Firma A.___ AG mit Aufhebungsvereinbarung vom 4. Januar 2006 per 31. März 2006 aufgelöst worden war,
die Kinderbetreuung gemäss einer der Verwaltung vorgelegten Bescheinigung durch den Ehemann der Beschwerdeführerin gewährleistet ist (vgl. Urk. 8/8/8 Ziff. 4); die Beschwerdeführerin jüdischen Glaubens angab, um 8.30 Uhr am Arbeitsplatz sein zu können und diesen um 17.00 Uhr wieder verlassen zu wollen, wobei sie am Freitagnachmittag die Möglichkeit haben sollte, zwei Stunden vor - dem sich nach dem Sonnenuntergang richtenden - Sabbateingang nach Hause zu gehen (im Winter fange der Sabbat bereits um 16.20 Uhr an, wohingegen sie im Sommer bei Bedarf bis 17.00 Uhr arbeiten könne); die Beschwerdeführerin weiter angab, die Möglichkeit haben zu wollen, eine Mittagspause von circa 1 ½ Stunden einzulegen (Urk. 8/8/8),
streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin trotz der von ihr angegebenen zeitlichen Einschränkungen ab 3. April 2006 mit Bezug auf mehr als eine 50 %-Stelle als vermittlungsfähig einzustufen ist,
das AWA dies im Wesentlichen mit der Begründung verneinte, sowohl aus dem Formular "Bescheinigung Kinderbetreuung" wie auch aus den Gesprächsprotokollen vom 11. April, 19. Mai und 15. August 2006 sowie aus der schriftlichen Stellungnahme vom 21. August 2006 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin eine 1 ½-stündige Mittagspause wolle, um den Kindern zu kochen und um zu stillen; die Beschwerdeführerin die Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme mit der Begründung abgelehnt habe, sie könne nicht den ganzen Tag abwesend sein; sie sodann gemäss den Formularen "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" ausschliesslich Arbeitsstellen in der Stadt "___" gesucht habe, was ein weiteres Indiz dafür sei, dass sie über Mittag nach Hause wolle (Urk. 2); vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin ab dem 3. April 2006 über eine tragfähige Kinderbetreuung über Mittag verfüge, die es ihr ermöglichen würde, sofort eine Stelle anzutreten, bei welcher sie über Mittag nicht nach Hause könne; ihre Vermittlungsfähigkeit deshalb zu Recht ab diesem Datum auf 50 % herabgesetzt worden sei (Urk. 2 S. 3 f.),
dieser Beurteilung - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - nicht zugestimmt werden kann,
zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich vermittlungsfähig ist; die konkreten Aussichten auf eine teilzeitliche Anstellung als Sachbearbeiterin/kaufmännische Angestellte auf dem für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarkt, auch unter Berücksichtigung ihrer zeitlichen Verfügbarkeit sowie der konjunkturellen Verhältnisse, als durchaus intakt zu beurteilen sind; selbst an ihrem Wohnort "___" eine genügend grosse Auswahl von solchen Teilzeiterwerbsmöglichkeiten bestehen dürften, im Rahmen derer auch eine Mittagspause zu Hause möglich wäre; die Beschwerdeführerin abgesehen davon aber ausdrücklich erklärte, auch einen Arbeitsweg von täglich vier Stunden auf sich zu nehmen, falls dies vom Gesetz als zumutbar betrachtet werde (Urk. 8/8/8 S. 3 Ziff. 13),
mit Bezug auf die Vermittlungsbereitschaft, verstanden als Vermittlungsfähigkeit in subjektiver Hinsicht, sodann ins Gewicht fällt, dass die Beschwerdeführerin - soweit aufgrund der Akten ersichtlich - seit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung durchgehend genügend Arbeitsbemühungen getätigt und diese nachgewiesen hat; sie denn auch nie wegen quantitativ oder qualitativ ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, wie dies bei erheblichen Zweifeln an der subjektiven Vermittlungsfähigkeit regelmässig der Fall ist,
es des Weiteren zwar zutrifft, dass es die Beschwerdeführerin ablehnte, an einem 10-tägigen Standortbestimmungskurs in "___" teilzunehmen, weil sie über Mittag nicht hätte nach Hause gehen können (Urk. 8/7/7; 8/8/8 S. 2 Ziff. 5); sie aber in diesem Fall - aus Gründen der Verhältnismässigkeit - grundsätzlich zuerst mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionieren (gewesen) wäre (vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 2261 f. Rz 270 ff., S. 2261 f. Rz 270 ff.) und daraus jedenfalls nicht geschlossen werden kann, ihr fehle generell die Vermittlungsbereitschaft für mehr als eine 50 %-Stelle,
aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin von einer zeitlichen Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt wie folgt auszugehen ist: Montag bis Donnerstag 8.30 bis 17.00 Uhr; Freitag 8.30 bis 17.00 Uhr im Sommer und 8.30 bis circa 14.20 Uhr im Winter (vgl. Urk. 8/8/8 S. 1 Ziff. 2 und 3), wobei jeweils - falls möglich - eine Mittagspause von 1 ½ Stunden gewünscht wird (vgl. Urk. 8/8/8 S. 1 Ziff. 4),
der Beschwerdeführerin dementsprechend rund 33 2/3 Stunden pro Woche zur Verfügung stehen (4 x 7 Stunden + 5 2/3 Stunden [7 Stunden + 4 1/3 : 2]), um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, was bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (im Jahr 2005; vgl. Die Volkswirtschaft, 5-2007, Tabelle B9.2) circa einem 80 %-Pensum entspricht,
dies zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt,
die Beschwerdegegnerin bei diesem Verfahrensausgang zu verpflichten ist, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine etwas reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, wobei diese entsprechend der Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses mit Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist;
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 7. Dezember 2006 insofern aufgehoben, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 3. April 2006 für eine Teilzeitarbeit im Umfang von 80 % einer Vollzeitbeschäftigung vermittlungsfähig ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Rechtsanwalt Robert Rilk
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- 01001 Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Geschäftsstelle Zürich City
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).