Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2007.00047
AL.2007.00047

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Spross


Urteil vom 10. Juli 2008
in Sachen
1.   Y.___
 
Beschwerdeführer 1

2.   L.___
 
Beschwerdeführer 2

3.   A.___
 
Beschwerdeführerin 3

4.   W.___
 


Beschwerdeführer 4nde

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.       Am 20. April 2006 erhoben Y.___, geboren 1973 (Urk. 9/5), und A.___, geboren 1953 (Urk. 15/7), Antrag auf Insolvenzentschädigung. Der 1957 geborene L.___ tat dasselbe am 21. April 2006 (Urk. 12/5), ebenso wie der 1952 geborene W.___ am 27. April 2006 (Urk. 18/8). Mit Verfügungen vom 29. Juni 2006 (Y.___, Urk. 9/14; L.___, Urk. 12/13; A.___, Urk. 15/19; und W.___, Urk. 18/14) lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch der Versicherten auf Insolvenzentschädigung infolge mangelnder Wahrnehmung der Schadenminderungspflicht ab. Dagegen erhoben Y.___ am 14. August 2006 (Urk. 9/15), L.___ (Urk. 10/14) und A.___ (Urk. 15/20) am 17. August 2006 und W.___ am 18. August 2006 (Urk. 18/15) Einsprache, welche die Arbeitslosenkasse am 21. Dezember 2007 allesamt abwies (Urk. 2/1, Urk. 2/2, Urk. 2/3 und Urk. 2/4).

2.       Gegen die Einspracheentscheide erhoben Y.___ (Beschwerdeführer 1) am 22. Januar 2007 (Urk. 1/1), L.___ (Beschwerdeführer 2) am 25. Januar 2007 (Urk. 2/2), A.___ (Beschwerdeführerin 3) am 26. Januar 2007 (Urk. 1/3) und W.___ (Beschwerdeführer 4) am 27. Januar 2007 (Urk. 1/4) Beschwerde mit den Anträgen, der Anspruch auf Insolvenzentschädigung sei anzuerkennen. Am 6. März 2006 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerden (Urk. 8, Urk. 11, Urk. 14 und Urk. 17). Mit Verfügung vom 8. März 2007 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 20).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen sind die Ansprüche der Beschwerdeführenden auf Insolvenzentschädigung. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob sie der ihnen obliegenden Schadenminderungspflichten nachgekommen sind.

2.       Die Behandlung aller Beschwerden mit einem Entscheid rechtfertigt sich vorliegend, weil es sich zwar um unterschiedliche Parteien, jedoch um dasselbe Rechtsgebiet handelt und dieselbe rechtliche Problematik vorliegt. Dies gilt vorliegend umso mehr, als alle Beschwerden in einem Couvert eingereicht (Urk. 1/1/1-4) und die Mahnschreiben an die B.___ AG vom 21. März, 14. April und 25. Mai 2005 jeweils von allen Beschwerdeführenden gemeinsam unterzeichnet wurden (Urk. 9/8, Urk. 12/9, Urk. 15/10 und Urk. 18/11), ebenso das Schreiben zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2006 (Urk. 9/11, Urk. 12/ 9, Urk. 15/8 und Urk. 18/10). Zudem sind sowohl die Einsprachen (Urk. 9/15, Urk. 12/14, Urk. 15/20 und Urk. 18/15) als auch die Beschwerden nahezu identisch und es bestehen Sammelakten (Urk. 4/A-Z und AA-NN), die alle Verfahren betreffen.

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]), zu den Pflichten des Versicherten (Art. 55 AVIG), zur Frist zur Einleitung des Fortsetzungsbegehrens im Zwangsvollstreckungsverfahren (Art. 88 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) und zur Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane der Sozialversicherungen gegenüber den interessierten Personen hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten (Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) zutreffend dargelegt (Urk. 2/1-4). Darauf kann verwiesen werden. 
3.2     Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 60 Erw. 4; ARV 1999 Nr. 24 S. 140 ff.). Auch eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung setzt voraus, dass dem Versicherten ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann (vgl. Urs Burgherr, Die Insolvenzentschädigung, Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers als versichertes Risiko, Diss. Zürich 2004, S. 166 und Fussnote 640). Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen F. vom 5. Dezember 2006, C 231/06, Erw. 2.1).

4.
4.1     Die Beschwerdeführenden wechselten nach unterschiedlich langen Anstellungen bei der C.___ AG (der Beschwerdeführer 1 war mit Arbeitsvertrag vom 10. April 2001 ab dem 1. März 2001 als Projekt Manager, Urk. 9/6, der Beschwerdeführer 2 mit Anstellungsvertrag ab dem 16. November 1998 als Verantwortlicher Sales und Marketing, Urk. 12/4, die Beschwerdeführerin 3 mit Arbeitsvertrag vom 5. Februar 2001 mit Stellenantritt am 12. März 2001 als Assistentin Leiter Business Development (Urk. 15/5) und der Beschwerdeführer 4 mit Vertrag vom 24. Juli 2003 mit einem Arbeitsbeginn am 1. November 2003 als Senior Project Manager, Urk. 18/6 und Urk. 18/7) per 14. April 2004 in die neu gegründete Tochtergesellschaft B.___ AG (Beschwerdeführer 1 [Urk. 9/6], Beschwerdeführer 2 [Urk. 12/4], Beschwerdeführerin 3 [Urk. 15/5] und Beschwerdeführer 4 [Urk. 18/6 und Urk. 18/7]). Mit Schreiben vom 20. Juni 2005 kündigten die Beschwerdeführenden 1-3 jeweils das entsprechende Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG per 30. September 2005, wobei sie darauf hinwiesen, dass bei Nichtbezahlung der ausstehenden Löhne von Februar bis 30. Juni 2005 auf diesen Zeitpunkt die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolge (Beschwerdeführer 1 [Urk. 9/6], Beschwerdeführer 2 [Urk. 12/4] und Beschwerdeführerin 3 [Urk. 15/5]). Mit Schreiben vom 20. Juli 2005 kündigte der Beschwerdeführer 4 sein Arbeitsverhältnis fristlos, nachdem die Bezahlung der offenen Löhne von Februar bis Juni 2005 nicht erfolgt war (Urk. 18/7). Die Arbeitsverhältnisse endeten somit für die Beschwerdeführenden 1-3 per 30. Juni 2005 bzw. für den Beschwerdeführer 4 per 20. Juli 2005. Zu diesem Zeitpunkt waren für die Beschwerdeführenden 1-3 die Löhne der Monate Februar bis Juni 2005 und für den Beschwerdeführer 4 die Löhne von Februar bis Juli 2005 ausstehend.
4.2         Ausgewiesen ist alsdann, dass die Beschwerdeführenden folgende Schritte zur Eintreibung ihrer Forderungen unternommen haben: Sie mahnten auf von allen gemeinsam unterzeichneten Schreiben vom 21. März, 14. April und 25. Mai 2005, wobei sie in den letzten zwei Schreiben auch rechtliche Schritte im Unterlassungsfall androhten (Urk. 9/8). Der Beschwerdeführer 4 mahnte unter Hinweis auf rechtliche Schritte im Unterlassungsfall zudem am 4. Juli 2005 (Urk. 18/11). Der Beschwerdeführer 1 leitete am 12. August 2005 die Betreibung gegen die B.___ AG ein (Urk. 9/13), der entsprechend Zahlungsbefehl wurde vom CEO D.___ am 29. August 2005 entgegengenommen, ohne dass er Rechtsvorschlag erhob (Urk. 9/9). Der Beschwerdeführer 1 stellte zudem am 16. Januar 2006 das Fortsetzungsbegehren (Urk. 9/13), worauf die  Konkursandrohung am 26. Januar 2006 zugestellt werden konnte (Urk. 9/9). Seine Forderung belief sich auf Fr. 49'233.65 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Januar 2005. Der Beschwerdeführer 2 seinerseits leitete die Betreibung am 9. August 2005 ein (Urk. 12/12), die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte am 11. August 2005, ebenfalls ohne dass der CEO Rechtsvorschlag erhob (Urk. 12/10). Am 10. Januar 2006 stellte er das Fortsetzungsbegehren (Urk. 12/10 und Urk. 12/12), worauf der ehemaligen Arbeitgeberin die Konkursandrohung ebenfalls am 26. Januar 2006 zugestellt wurde. Die Forderungssumme des Beschwerdeführers 2 belief sich auf Fr. 51'017.45 (Urk. 12/10). Bei der Beschwerdeführerin 3 erfolgte die Betreibung ebenfalls am 9. August 2005 (Urk. 15/15), der Zahlungsbefehl wurde am 11. August 2005 zugestellt, auch hier ohne dass der CEO Rechtsvorschlag erhob (Urk. 15/11), und sie stellte das Fortsetzungsbegehren am 16. Januar 2006 (Urk. 15/12 und Urk. 15/14), worauf die Konkursandrohung am 26. Januar 2006 zugestellt werden konnte. Die ausstehende Forderung der Beschwerdeführerin 3 bestand in Fr. 42'691.30 nebst Zinsen (Urk. 15/11). Der Beschwerdeführer 4 seinerseits leitete die Betreibung am 17. August 2005 ein (Urk. 18/12 und Urk. 18/13), die Zustellung an den CEO (ebenfalls ohne Erhebung des Rechtsvorschlages) erfolgte am 29. August 2005 (Urk. 18/12 und Urk. 18/13). Er unternahm bis zur Konkurseröffnung am 28. April 2006 nichts mehr, stellte insbesondere kein Fortsetzungsbegehren. Mit Verfügung vom 28. April 2006 in Sachen des Beschwerdeführers 2 gegen die B.___ AG trat der Einzelrichter des Bezirksgerichts E.___ auf das Konkursbegehren mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein (Urk. 9/10). Die Beschwerdegegnerin wies daher zutreffend darauf hin, dass der Konkurs über die Arbeitgeberin der Beschwerdeführenden nur deshalb nicht eröffnet worden sei, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung kein Gläubiger gefunden habe, der den verlangten Kostenvorschuss geleistet habe und somit grundsätzlich Ende April 2006 die Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin vorgelegen habe, welche zur Auszahlung von Insolvenzentschädigung notwendig sei (Urk. 2/1-4).

5.      
5.1     Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen (ARV 2002 Nr. 30 S. 190). Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 5. Dezember 2006, C 231/06, Erw. 2.2 mit Hinweisen).
5.2         Vorliegend erkannte die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführenden mit den von ihnen unternommenen Anstrengungen (Mahnschreiben) hinsichtlich ihrer ausstehenden Löhne während der Dauer der Arbeitsverhältnisse Genüge getan hätten (Urk. 2/1-4). Einzig umstritten ist somit, ob die Beschwerdeführenden nach der Auflösung ihrer Arbeitsverhältnisse der ihnen obliegenden Schadenminderungspflicht nachgekommen sind.
5.3     Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies. Sie wirft den Beschwerdeführenden vor, es sei nicht nachvollziehbar, warum sie trotz Androhung rechtlicher Schritte das jeweilige Fortsetzungsbegehren erst am 10. Januar 2006 (Beschwerdeführer 2 [Urk. 2/2]) bzw. am 16. Januar 2006 (Beschwerdeführer 1 [Urk. 2/1] und Beschwerdeführerin 3 [Urk. 2/3]) gestellt hätten, obwohl dies bereits ab dem 31. August 2005 bzw. 18. September 2005 möglich gewesen wäre, bzw. weshalb der Beschwerdeführer 4 gar bis zum Nichteintretensentscheid des Konkursrichters von E.___ am 28. April 2006 auf die Einreichung des Fortsetzungsbegehrens verzichtet habe. Sie hätten nicht mit konkreten Schritten zur Lohneintreibung zuwarten und auf die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung vertrauen dürfen. Dem Argument, dass verspätete Lohnzahlungen nichts Aussergewöhnliches dargestellt hätten, hielt die Beschwerdegegnerin entgegen, dass gerade diese Tatsache ein zügiges Vorgehen erheischt hätte. Es sei schwer verständlich, dass die Beschwerdeführenden keine Informationen über die  prekäre Lage des Unternehmens gehabt haben sollen, nachdem immerhin über die Muttergesellschaft C.___ AG am 9. November 2005 und über die Tochtergesellschaft F.___ AG am 23. November 2005 der Konkurs eröffnet worden sei. Da die Mutter- und Tochtergesellschaften voneinander finanziell abhängig gewesen seien, hätte den Beschwerdeführenden klar sein müssen, dass die verspäteten Lohnzahlungen seitens der zweiten Tochtergesellschaft nicht nur auf einen kurzfristigen finanziellen Engpass zurückzuführen war. Die Einleitung des Fortsetzungsbegehrens erst über vier (Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 3) bzw. viereinhalb Monate (Beschwerdeführer 2) nach der Einleitung des Betreibungsverfahrens bzw. dessen Verzicht darauf (Beschwerdeführer 4) zeige klar auf, dass die Beschwerdeführenden der ihnen obliegenden Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen seien. Der Beschwerdegegnerin sei keine Verletzung der Aufklärungspflicht vorzuwerfen, beschränke sich diese doch darauf, die Betroffenen dann zu informieren, wenn sich eine Unternehmung bereits in einer finanziellen schwierigen Lage befinde und demnächst ein Insolvenzfall zu erwarten sei. Die Schadenminderungspflicht obliege der versicherten Person jedoch bereits, wenn noch kein Insolvenzfall eingetreten sei. Sie müsse schon vorgängig alle rechtlichen Schritte unternehmen, damit ihre Lohnausstände bezahlt würden (Urk. 2/1-4).
5.4         Demgegenüber stellen sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt (Urk. 1/1-4), eine kleine Softwareentwicklungsfirma wie die B.___ AG habe ein enormes Klumpenrisiko gehabt, d.h. das Unternehmen habe von wenigen substantiellen Debitoren gelebt. Das habe dazu geführt, dass aufgrund der schwierigen Lage im IT-Sektor die Kunden unter Liquiditätsproblemen gelitten hätten. Die Löhne seien zwar verspätet, aber (bis Februar 2005) immer ausbezahlt worden, was ihr Vertrauen gestärkt habe, dass dies auch in Zukunft so sein werde. Die frühere Einreichung des jeweiligen Fortsetzungsbegehrens hätte trotzdem nicht zur Lohnzahlung geführt. Als reguläre Angestellte hätten sie zudem keinen Einblick in die Bücher gehabt, auch die Revisionsstelle habe abgewartet. Ebenso hätten die Kreditoren eine abwartende Haltung eingenommen, diese hätten selber an eine Sanierung geglaubt. Die Mitarbeitenden seien erst Ende Juni 2005 vom BV-Versicherer SwissLife darüber informiert worden, dass Prämienausstände bestünden. Die Beschwerdeführerin 3 habe nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehrmals telefonischen Kontakt mit Herrn G.___ vom Konkursamt H.___ gehabt, welcher der Meinung gewesen sei, dass noch Geld vorhanden sei (Investor) und der das Zuwarten als sinnvoll erachtet habe, um die laufenden Sanierungsmassnahmen nicht zu gefährden. Überdies habe das Obergericht einer Eingabe die aufschiebende Wirkung erteilt, auch dies habe die Beschwerdeführenden darin bestärkt, dass Sanierungsmöglichkeiten vorhanden seien. Sie alle seien das erste Mal in dieser Situation gewesen und hätten über keine Erfahrung verfügt, wie man sich zu verhalten habe. Die Beschwerdeführenden seien bereit gewesen, persönliche Opfer zu erbringen, um den geschuldeten Lohn von der ehemaligen Arbeitgeberin zu erhalten. Im Merkblatt betreffend Insolvenzentschädigung hätten im Übrigen Hinweise auf die Schadenminderungspflicht gefehlt. Weder das Merkblatt noch das Arbeitsgericht hätten ihnen Auskunft über die Anzahl und den Inhalt der Mahnschreiben, über einzuhaltende Fristen oder die notwendigen rechtlichen Schritte gegeben. Der Beschwerdeführer 4 ergänzte zusätzlich, dass auf den verspäteten Löhnen immer ein Verzugszins von 5 % ausbezahlt worden sei, und dass der eingereichte E-Mail-Verkehr zwischen dem CEO, dem Finanzchef und den Mitarbeitenden im April und Mai 2005 aufzeige, dass Aussicht auf zusätzliches Geld bestanden habe. Er selber habe nach der fristlosen Kündigung zudem sofort eine neue Arbeitsstelle angetreten und daher nicht sofort den Zahlungsbefehl einreichen können (Urk. 1/4). 

6.
6.1         Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden nach schleppender, indessen vollständiger Zahlungen (bereits in den Jahren 2003 und 2004, insbesondere im Juni 2004, bestanden Rückstände, Urk. 15/18) ab Februar 2005 die Löhne nicht mehr ausbezahlt wurden, was sie schlussendlich zur fristlosen Kündigung per Ende Juni 2005 bzw. 20. Juli 2005 veranlasste (Urk. 9/12, Urk. 12/7, Urk. 15/8 und Urk. 18/10). Offen geblieben sind somit die Löhne von Februar bis Juni 2005 und für den Beschwerdeführer 4 zusätzlich die Vergütung für die Zeit vom 1. bis zum 20. Juli 2005. In den Monaten März, April und Mai 2005 (und für den Beschwerdeführer 4 Anfang Juli 2005) wurden die Zahlungsausstände dreimal abgemahnt. Nach der jeweiligen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses wurden Anfang bis Mitte August 2005 die Betreibungen eingereicht, die Fortsetzungsbegehren indessen erst im Januar 2006 gestellt, die Konkursandrohung dem CEO der Arbeitgeberin am 26. Januar 2006 zugestellt, und das Gesuch um Eröffnung des Konkurses vom Beschwerdeführer 2 am 11. April 2006 eingereicht, worauf der Konkursrichter mangels Bezahlung des Kostenvorschusses den Konkurs am 28. April 2006 nicht eröffnete.
6.2     Im Urteil in Sachen F. vom 5. Dezember 2006 (C 231/06, Erw. 3.1 ff. mit Hinweisen) fasste das EVG seine Rechtsprechung zur Schadenminderungspflicht zusammen. Es hielt u.a. fest, dass das Ersuchen um Rat bei der Arbeitslosenkasse und beim Betreibungsamt über das weitere Vorgehen als Bemühung um Zahlungseingang und zur Vermeidung von Schaden zu werten sei. Für eine Leistungsverweigerung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht sei ein schweres Verschulden vorausgesetzt, wobei im Einzelfall aufgrund der Umstände zu entscheiden sei, ob der Arbeitnehmer genügend und rechtzeitig reagiert habe. Es könne dabei nicht verlangt werden, dass sich die versicherte Person juristisch fehlerlos verhalte. Gehe die Arbeitslosenkasse bereits von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht aus, wenn eine versicherte Person nach Ablauf einer dreissigtägigen Zahlungsfrist nicht mittels Betreibung oder Klage gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber vorgehe, verkenne sie die Realitäten im Arbeitsleben und gehe über das hinaus, was in der Rechtsprechung in der Regel verlangt werde. So habe eine versicherte Person ihre Schadenminderungspflicht erfüllt, als sie nach einer ersten schriftlichen Mahnung drei Monate zugewartet habe, bis sie unzuständigenorts eine Lohnklage eingereicht und nach dem Unzuständigkeitsentscheid nach weiteren ca. 50 Tagen beim zuständigen Gericht geklagt habe. Eine versicherte Person habe sodann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses während rund viereinhalb Monaten nichts Aktenkundiges unternommen, hingegen glaubhaft gemacht, dass sie verschiedentlich telefonisch interveniert habe. Im konkreten Einzelfall habe das EVG die Schadenminderungspflicht als nicht verletzt erachtet. Würde jede Forderung, die nicht innert dreissig Tagen beglichen werde, eingeklagt, stünde das Justizsystem am Anschlag. Solches entspräche nicht einem Vorgehen, das jedem vernünftigen Menschen als selbstverständlich erscheine, was aber erforderlich sei, um bei Nichtbefolgen einer entsprechenden Verhaltensregel von einem groben Verschulden auszugehen.
6.3
6.3.1         Vorliegend liegt der Fall indessen anders. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführenden, nachdem alle das jeweilige Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG spätestens Mitte Juli 2005 beendet hatten, noch mit einer Durchsetzung ihrer Forderungen zuwarteten. Mit der Beschwerdegegnerin ist dafürzuhalten, dass die bekannten Probleme und Verschachtelungen mit gegenseitigen finanziellen Abhängigkeiten der verschiedenen Unternehmungen unter dem Dach der C.___ Gruppe, welche in die Eröffnung des Konkurses über die C.___ AG am 9. November 2005 und in die Eröffnung des Konkurses über die I.___ AG am 25. November 2006 mündeten (www.zefix.ch), die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Durchsetzung ihrer Lohnforderungen hätte sensibilisieren müssen, zumal sie als ausgeschiedene Arbeitnehmende von einer Sanierung im Hinblick auf die Arbeitsplatzerhaltung nichts mehr zu erhoffen hatten. Die "Zusammenfassung auf die versuchte Sanierung der C.___ Gruppe aus Mitarbeitersicht" und der in die Akten gelegte E-Mail-Verkehr zwischen dem CEO D.___, dem Finanzchef J.___ und den Mitarbeitenden vom 1. Juli 2005 bis zum 24. März 2006 (Urk. 4/A-Z und AA-NN) ändert daran nichts. Zunächst ist unklar, wie viel von den dort aufgeführten Informationen den Beschwerdeführenden überhaupt zugänglich waren. Als Hauptadressat der E-Mails scheint eine Person auf, die laut E-Mail-Adresse noch bei einer Unternehmung der Gruppe arbeitete bzw. der CEO richtete E-Mails an sich selbst. Erst Anfang Oktober 2005 wandte sich der Beschwerdeführer 1 im Namen der Beschwerdeführenden an den CEO, wo er u.a. darauf hinwies, dass der CEO wohl nicht im Besitze aller privaten E-Mail-Adressen sei und sich deshalb an den Beschwerdeführer 1 richten solle (Urk. 4/M). Selbst wenn alle Beschwerdeführenden über den aktuellen Stand und die Sanierungsbestrebungen im Bild gewesen wären, verfängt ihr Argument hinsichtlich des Vertrauens der Gläubiger in ein Weiterbestehen der ehemaligen Arbeitgeberin nicht mehr, nachdem sich die Personalvorsorgestiftung offenbar bereits Ende Juni 2005 an die Beschwerdeführenden mit der Information gewandt hatte, dass die Prämien nicht mehr bezahlt worden seien. Es fehlen Belege dafür, dass mit dem Konkursamt mehrmals Gespräche über die richtige Vorgehensweise geführt worden wären. Es ist einzig ausgewiesen, dass sich der Beschwerdeführer 4 am 8. Mai 2006 (Urk. 18/5) beim Konkursamt und die Beschwerdeführerin 3 am 28. Juni 2006 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit über den Stand des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens informierten (Urk. 15/4).
6.3.2   Gerade auch die Erfahrung der langjährigen Mitarbeiter der Unternehmung bezüglich des Nachzahlens von Ausständen, immerhin mussten die Beschwerdeführenden offenbar nie länger als drei Monate auf die Auszahlung warten (Urk. 15/18), war nicht geeignet, nach der fristlosen Entlassung und der Einreichung des Betreibungsbegehrens mit dem Fortgang des Zwangsvollstreckungsverfahrens weiterhin zuzuwarten. Selbst von loyalen Arbeitnehmenden (vgl. Urk. 1/1-4) erwarten Lehre und Rechtsprechung, dass sie ihre Lohnforderungen gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend machen (vgl. Erw. 5.1), was umso mehr gilt, als die versicherte Person dazu gerade dann gehalten ist, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss, was vorliegend mit Lohnausständen von fünf Monaten und Summen gegen und sogar über Fr. 50'000.-- sicherlich gilt. Gerade von zu eigenverantwortlichem Handeln neigenden Personen (Urk. 1/1-4) hätte dies umso mehr erwartet werden dürfen.
6.3.3   Auch der Hinweis auf die unterlassene Aufklärungspflicht seitens der zuständigen Behörden verfängt nicht. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführenden offenbar im Besitze des Merkblattes über die Insolvenzentschädigung gewesen sind, liegt dieses doch in den Akten (Urk. 15/17). Dieses hält klar fest, wie der Ablauf bis zur erfolgreichen Auszahlung verläuft und was getan werden muss. Vor allem der Hinweis, was als Erstes zu tun sei, nämlich die Geltendmachung der Gesamtforderung beim zuständigen Konkursamt, weist unmissverständlich darauf hin, dass schnelles Handeln erforderlich ist, was gerade die mehrmals dargelegte prekäre finanzielle Situation der Beschwerdeführenden erheischt hätte. Daran vermögen auch die Hinweise des Beschwerdeführers 4 auf seine mangelnde zeitliche Disponibilität  zur Geltendmachung der Lohnforderung aufgrund der Arbeitsaufnahme im Juli 2005, noch die Tatsache, dass der Zahlungsbefehl gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG bis ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls gültig ist, noch die Berufung auf die dargelegte, indessen aktenmässig unbelegte Einleitung des Fortsetzungsbegehrens am 28. September 2005 (Urk. 1/4), etwas zu ändern.
6.4         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin infolge schwerwiegender Verletzung der Schadenminderungspflicht seitens der Beschwerdeführenden die Auszahlung von Insolvenzentschädigung zu Recht verweigerte. Die Beschwerden sind daher abzuweisen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- L.___
- A.___
- W.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).