AL.2007.00054
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 26. September 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse SYNA
Zentralverwaltung
Josefstrasse 59, Postfach, 8031 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1966 geborene S.___, italienischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C (Urk. 7/2), stellte am 27. Oktober 2006 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/2 und Urk. 7/8), nachdem er sich am 17. Oktober 2006 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung gemeldet hatte (Urk. 7/4). Mit Verfügung vom 7. November 2006 lehnte die Arbeitslosenkasse Syna die Anspruchsberechtigung des Versicherten ab dem 17. Oktober 2006 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit und Nichtvorliegen eines Befreiungstatbestandes ab (Urk. 7/14). Dagegen erhob S.___ am 29. November 2006 Einsprache (Urk. 7/15), welche die Arbeitslosenkasse am 8. Januar 2007 abwies (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob S.___ am 6. Februar 2007 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, seine Anspruchsberechtigung sei zu bejahen (Urk. 1). Am 8. März 2007 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 6). Mit Verfügung vom 12. März 2007 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab dem 17. Oktober 2006. Insbesondere stellt sich die Frage, ob er die Beitragszeit erfüllt hat beziehungsweise von deren Erfüllung befreit werden kann. Zur Begründung ihres Einspracheentscheides macht die Beschwerdegegnerin geltend, der Beschwerdeführer vermöge in der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 17. Oktober 2004 bis zum 16. Oktober 2006 lediglich eine Beitragszeit von 7,6 Monaten im aussereuropäischen Ausland beizubringen (Urk. 2 S. 2). Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er habe vom 15. April bis zum 19. November 2004 auf der A.___ und vom 11. Februar bis zum 25. August 2005 auf der B.___ gearbeitet, was eine Beitragszeit von 13 Monaten und 28 Tagen ergebe. Es sei nicht vorgeschrieben, dass zwölf Monate aneinander gearbeitet werden müssten, was bei Reedereien sowieso nicht üblich sei. Er komme daher in den Genuss der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit. Zudem besitze er eine Niederlassungsbewilligung und sein Wohnort liege in der Schweiz (Urk. 1 und Urk. 3 = Urk. 7/15).
2.
2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
2.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444).
2.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 131 V 280 Erw. 1.2, 283 Erw. 2.4, 130 V 231 Erw. 1.2.3). Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können. Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG; BGE 126 V 384 ff., 125 V 123 ff.).
2.4 Niedergelassene Ausländer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres nach ihrer Rückkehr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie eine der Beschäftigungsdauer nach Art. 13 Abs. 1 AVIG entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland nachweisen können (Art. 13 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]).
3. In den Akten findet sich das Arbeitszeugnis des Hotel Managers und des Bar Managers der A.___ vom 19. November 2004, welches ausweist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 15. April bis zum 19. November 2004 als Assistant Bar Manager auf dem Kreuzschiff A.___ beschäftigt war (Urk. 7/9). Sodann geht aus dem Arbeitzeugnis des Hotel Directors der B.___ hervor, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 11. Februar bis zum 25. August 2005 als Bar Manager an Bord des Kreuzschiffes B.___ erwerbstätig gewesen ist (Urk. 7/10).
4.
4.1 Mit der Beschwerdegegnerin ist dafürzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der absolvierten Beitragzeit von lediglich 7,6 Monaten innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit, welche vom 17. Oktober 2004 bis zum 16. Oktober 2006 dauerte, das Erfordernis der Mindestbeitragsdauer von 12 Monaten (ausgedrückt in Beitragsmonaten gemäss Art. 11 AVIV in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG) nicht zu erfüllen vermag und sich auch nicht erfolgreich auf einen ihr gleichgestellten Befreiungstatbestand berufen kann und auch keine rahmenfristverlängernden Tatbestände ersichtlich sind. Der Beginn der Rahmenfrist wird durch die Arbeitslosenkasse individuell für jede versicherte Person festgesetzt. Stichtag für die Berechnung der Rahmenfristen ist der erste Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), das heisst die in Art. 8 Abs. 1 AVIG aufgezählten, in Art. 10 - 15 und 17 AVIG konkretisierten Erfordernisse. Als Stichtag kommt somit frühestens der Tag der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle in Frage. Der Stichtag wird oft der Tag sein, an welchem sich die versicherte Person erstmals bei der zuständigen Amtsstelle zur Erfüllung der Kontrollpflicht meldet und sich den Kontrollvorschriften unterzieht (Art. 17 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem Stichtag und ist in die Zukunft (Art. 9 Abs. 2 AVIG), diejenige für die Beitragszeit ist rückwärts gerichtet. Letztere beginnt am Tag vor dem Stichtag und ist zurückzurechnen (Art. 9 Abs. 3 AVIG) (siehe Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2007, S. 2217 Randziffer [Rz] 121 ff.). Der Beschwerdeführer meldete sich am 17. Oktober 2006 beim RAV zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/4), somit ist dies für ihn der Stichtag für die Berechnung seiner Rahmenfristen. Die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit des Beschwerdeführers beginnt am Tag vor diesem Stichtag, das heisst am 16. Oktober 2006, und endet zurückgerechnet am 17. Oktober 2004. Daher sind die Beschäftigungszeiten vom 15. April bis zum 16. Oktober 2004 auf der A.___ nicht anrechenbar. Daraus resultiert, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegt, eine Beitragszeit von lediglich 1,1 Monaten (Urk. 2 S. 2). Hinzu kommen die Beitragszeiten aus der Beschäftigung auf der B.___ vom 11. Februar bis zum 25. August 2005, welche vollumfänglich angerechnet werden kann, was 6,5 Monate ergibt, woraus eine Beitragszeit von insgesamt 7,6 Monaten resultiert.
Das Abstellen auf den Beitragsmonat als massgebliches Kriterium kann dazu führen, dass eine versicherte Person mit zwölf Arbeitstagen verteilt auf zwölf verschiedene Monate während der zweijährigen Beitragsrahmenfrist innerhalb desselben Arbeitsverhältnissen die Mindestbeitragszeit erfüllt, bei ungleich mehr beitragspflichtigen Beschäftigungstagen oder Arbeitsstunden im Rahmen verschiedener kurzfristiger Arbeitsverhältnisse hingegen nicht. Dieses Ergebnis ist vom Gesetzgeber gewollt, weil er gerade im Hinblick auf Teilzeitarbeitende einen Systemwechsel vorgenommen hat und vom Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung von mindestens 150 vollen Arbeitstagen abgerückt ist und auf Beitragsmonate umgestellt hat (Nussbaumer, a.a.O., S. 2241 Rz 213). Im Übrigen würde unter Umständen bereits das Erfordernis einer beitragspflichtigen Beschäftigung gemäss Art. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine für den Beschwerdeführer unüberwindbare Hürde darstellen. Das kann hier jedoch offen gelassen werden.
4.2 Mit der Beschwerdegegnerin ist sodann dafürzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Ergebnis auch nicht erfolgreich auf Art. 14 Abs. 3 letzter Satz AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 AVIV berufen kann (Urk. 2 S. 2 f.). Er verfügt zwar über eine bis zum 5. Dezember 2009 gültige Niederlassungsbewilligung (Urk. 7/2). Nachdem er sich am 17. Oktober 2006 zur Arbeitsvermittlung gemeldet hatte, wurde die Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit für den Zeitraum vom 17. Oktober 2004 bis zum 16. Oktober 2006 eröffnet. Selbst wenn der Beschwerdeführer die einjährige Frist für die Befreiung, welche mit der Rückkehr in die Schweiz zu laufen beginnt (ARV 1986 Nr. 4 S. 19 Erw. 3d), erfüllt hätte, könnte er sich nicht auf Art. 13 Abs. 2 AVIV berufen, nachdem er die in Art. 13 Abs. 2 AVIV geforderte Bedingung, die eine der Beitragsdauer nach Art. 13 Abs. 1 AVIG entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland verlangt, mit lediglich 7,6 Monaten (vgl. Erw. 4.1) nicht zu erbringen vermag, weil sich aus der Systematik des AVIG sowie dem Zweck der Rahmenfristen ergibt, dass die Tätigkeit im Ausland innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen muss (vgl. ARV 1986 Nr. 4 S. 18 f. Erw. 4c).
4.3 Weil der Beschwerdeführer auf Schiffen unter der Flagge der C.___ gefahren ist (www.schiffsspotter.de), bzw. der letzte Arbeitgeber eine amerikanische Unternehmung gewesen ist (Urk. 7/4), kann er sich nicht auf die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 142.112.681) oder beispielsweise die Sonderregelungen für andere Personen als Seeleute, die eine abhängige Beschäftigung ausüben, berufen (vgl. Art. 14 der Verordnung Nr. 1408/71, SR 0831.109.268.1)
4.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Arbeitslosenkasse SYNA
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit AWA
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).