AL.2007.00062
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender i.V.
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 30. Oktober 2007
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Gemeinde B.___
Fürsorgesekretariat, S.___
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1981 geborene K.___ erhob ab 2. August 2005 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 14/1), nachdem sein letztes Arbeitsverhältnis bei der Firma A.___ GmbH per Ende Juli 2005 aufgelöst worden war (Urk. 14/11). Mit Verfügung vom 9. September 2005 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. August 2005, da mangels Nachweises eines Lohnflusses keine Beitragszeit geltend gemacht werden könne (Urk. 14/41). Dagegen erhob der Versicherte am 3. Oktober 2005 Einsprache (Urk. 14/42). Mit Entscheid vom 15. Juni 2006 hiess die Arbeitslosenkasse die Einsprache gut und stellte fest, dass der Versicherte, sofern alle weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllt seien, ab 2. August 2005 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 14/60).
Am 29. Juni 2006 verfügte die Arbeitslosenkasse, dass ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate September, November, Dezember 2005 sowie Januar und Februar 2006 mangels rechtzeitigen Einreichens der Formulare "Angaben der versicherten Person" für die betreffenden Kontrollperioden erloschen sei (Urk. 14/63). Die dagegen vom Versicherten, vertreten durch das Fürsorgesekretariat der Gemeinde B.___, erhobene Einsprache (Urk. 14/65) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 10. Januar 2007 (Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse liess der Versicherte, weiterhin vertreten durch das Fürsorgesekretariat der Gemeinde B.___, am 12. Februar 2007 Beschwerde erheben mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden September, November, Dezember 2005 sowie Januar und Februar 2006 seien nachzuzahlen (Urk. 1/1, 1/2, 3, 7). Die Arbeitslosenkasse beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit Replik vom 30. April 2007 (Urk. 18) beziehungsweise Duplik vom 31. Mai 2007 (Urk. 21) hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest. Am 5. Juni 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 22).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). Die arbeitslose Person muss sich nach Art. 17 Abs. 2 AVIG am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.
1.2 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Als Kontrollperiode gilt der jeweilige Kalendermonat (Art. 27a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV] in Verbindung mit Art. 18a AVIG). Die in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG statuierte Frist hat Verwirkungscharakter. Sie ist weder der Erstreckung noch der Unterbrechung zugänglich, aber kann unter gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden (BGE 117 V 245 Erw. 3a; ARV 2005 S. 138 Erw. 3.1 mit Hinweisen [= Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 31. August 2004, C 7/03]).
1.3 Der Bundesrat hat die Modalitäten, welche bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu beachten sind, in Art. 29 AVIV geregelt. In Art. 29 Abs. 2 AVIV werden die Unterlagen aufgezählt, welche die versicherte Person zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden vorzulegen hat. Dazu gehören laut Art. 29 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. a AVIV unter anderem auch die Formulare "Angaben der versicherten Person". Die Kasse setzt gemäss Abs. 3 der Bestimmung der versicherten Person nötigenfalls eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen an und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.
1.4 Zweck der in Art. 20 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 AVIV statuierten Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs ist es, der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen sowie allfällige Missbräuche zu verhindern (ARV 2003 Nr. 2 S. 138 Erw. 3.2 [C 7/03] mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Nach der Rechtsprechung beginnt die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs ungeachtet eines in der Sache hängigen Gerichtsverfahrens nach dem (faktischen) Ende der jeweiligen Kontrollperiode zu laufen, auf welche sich der Anspruch bezieht (ARV 2005 Nr. 2 S. 138 [C 7/03] Erw. 3.2 mit Hinweisen; BGE 124 V 75; BGE 124 V 215 ff.). In analoger Weise entbindet ein von der versicherten Person eingeleitetes Beschwerdeverfahren nach aus andern Gründen erfolgter Ablehnung der Taggeldbezugsberechtigung grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Kontrollvorschriften, wie Teilnahme an Kontrollgesprächen, Nachweis hinreichender Bemühungen um zumutbare Arbeit, etc. Aus diesbezüglicher Rechtsunkenntnis vermag die leistungsansprechende Person nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Eine abweichende Behandlung fällt lediglich dann in Betracht, wenn die praxisgemässen Voraussetzungen einer erfolgreichen Berufung auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz erfüllt sind. Vertrauensrechtlich relevanter Anknüpfungspunkt kann dabei nicht nur eine falsche behördliche Auskunft, sondern auch die Verletzung einer gesetzlich statuierten Informationspflicht oder das Unterlassen einer darüber hinausgehenden, sich indessen aufgrund der konkreten Umstände aufdrängenden Aufklärung sein (zum Ganzen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 31. August 2004, C 7/03, Erw. 3.2; BGE 124 V 220 f. Erw. 2b/aa).
1.5 In Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes, dass schwere Rechtsnachteile als Folge pflichtwidrigen Verhaltens nur dann Platz greifen dürfen, wenn die versicherte Person vorgängig ausdrücklich und unmissverständlich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (ARV 2002 S. 188 Erw. 3c mit Hinweisen), hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im in ARV 2005 S. 135 publizierten Urteil G. vom 31. August 2004 (C 7/03) entschieden, dass es Pflicht der Verwaltung ist, die versicherte Person ausdrücklich und unmissverständlich über die Verwirkungsfolge bei verspäteter Geltendmachung des Anspruchs aufzuklären. Weiter wurde dargelegt, dass dieser Grundsatz seinerseits Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips ist und seinen Niederschlag namentlich in Art. 29 Abs. 3 AVIV - ebenso wie im gleich lautenden Art. 77 Abs. 2 AVIV - findet und dass es sich beim Untergang der Anspruchsberechtigung infolge verspäteter Geltendmachung des Taggeld- oder Insolvenzentschädigungsanspruchs um eine derart einschneidende Rechtsfolge handelt, sodass deren Eintritt nach den erwähnten Normen die Einhaltung strenger Verfahrensvorschriften voraussetzt. Die Schutznorm von Art. 29 Abs. 3 AVIV kommt ihrem Wortlaut entsprechend nur dann zum Tragen und ist nötigenfalls eine Nachfrist einzuräumen, wenn es um die Vervollständigung der erforderlichen Dokumente geht. Nicht dem Zweck von Art. 29 Abs. 3 AVIV entspricht es dagegen, das Fehlen jeglicher Unterlagen zu verschleiern; diesfalls muss die Arbeitslosenversicherung die säumige Person weder mahnen noch ihr eine zusätzliche Frist einräumen (ARV 2005 S. 140 [C 7/03] Erw. 5.3.2 mit Hinweisen).
1.6 Gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen (Abs. 2). Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis (Abs. 3). Anzufügen bleibt sodann, dass für die Bestimmungen über die Einhaltung (Art. 39 Abs. 1 ATSG) und Wiederherstellung einer Frist (Art. 41 Abs. 1 ATSG) auch unter der Herrschaft des ATSG die bisherige Rechtsprechung (BGE 114 V 123, 112 V 255; ARV 1991 Nr. 17 S. 122, je mit Hinweisen) gilt; denn in beiden Fällen hat der Gesetzgeber keine Neuerungen, sondern lediglich eine einheitliche Regelung der bisherigen Praxis beabsichtigt (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 2 zu Art. 39 und N 2 ff. zu Art. 41).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate September, November und Dezember 2005 sowie Januar und Februar 2006 zufolge verspäteter Geltendmachung rechtens ist.
2.1 Die Kasse stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei mit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 9. September 2005 unter anderem darauf aufmerksam gemacht worden, dass er - falls er mit dem Inhalt der Verfügung nicht einverstanden sei - die für die Anspruchsberechtigung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Formulare "Angaben der versicherten Person", weiterhin monatlich einreichen müsse. Da der Beschwerdeführer die entsprechenden Formulare erst am 23. Juni 2006 eingereicht habe, sei ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate September 2005 sowie November 2005 bis Februar 2006 androhungsgemäss erloschen (Urk. 14/63). Das Ansetzen einer Nachfrist zur Vervollständigung der Unterlagen sei unter den vorliegenden Umständen nicht notwendig gewesen (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, er habe nach der anspruchsverneinenden Verfügung vom 9. September 2005 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) "___" weiterhin die Kontrollpflichten erfüllt. Vom zuständigen RAV-Berater sei ihm mitgeteilt worden, er müsse die Unterlagen erst nach dem definitiven Entscheid der Kasse einreichen. Zum Teil seien ihm die Formulare "Angaben der versicherten Person" nicht regelmässig abgegeben worden mit der Begründung, diese könne er bei positivem Entscheid nachreichen und wichtig sei, dass er die Kontrolltermine einhalte, was er gemacht habe. Er habe nach Treu und Glauben gehandelt (Urk. 7 S. 2).
3.
3.1 Es steht aufgrund der Akten fest, dass die für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung erforderlichen Unterlagen für die Kontrollperioden September 2005 sowie November 2005 bis Februar 2006, insbesondere die Formulare "Angaben der versicherten Person", erst am 23. Juni 2006 - und demnach nicht innert dreier Monate nach Ablauf der jeweiligen Kontrollperiode - bei der Arbeitslosenkasse eingingen (vgl. Eingangsstempel Urk. 14/16-21). Damit wäre der Entschädigungsanspruch zufolge verspäteter Geltendmachung grundsätzlich verwirkt. Zu prüfen bleibt aber, ob der angerufene Grundsatz von Treu und Glauben, zu einem anderen Ergebnis führt beziehungsweise, ob das Nichteinreichen der Unterlagen während der jeweiligen Dreimonatsfrist aus andern Gründen entschuldbar ist, sodass dem Beschwerdeführer daraus kein Rechtsnachteil erwachsen darf.
3.2 Zu Recht behauptet der Beschwerdeführer nicht, es sei ihm aufgrund eines von seinem Willen unabhängigen, äusseren Umstandes objektiv unmöglich gewesen, die Unterlagen gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIV innert Frist einzureichen. Ein Fristwiederherstellungsgrund ist somit zu verneinen (BGE 114 Ib 67 ff.).
Ob es sich bei den - nach den Angaben des Beschwerdeführers - erfolgten Aussagen seines RAV-Beraters um vertrauensrechtlich relevante Falschauskünfte handelt, kann offen gelassen werden, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
3.3 Der Versicherte hat zwar innert der für die jeweiligen Kontrollperioden September 2005 und November 2005 bis Februar 2006 geltenden Dreimonatsfristen die in Art. 29 Abs. 2 AVIV erwähnten Dokumente nicht eingereicht. Dennoch gelangt die (unter Erw. 1.5 hiervor) dargelegte - und auch von der Beschwerdegegnerin zitierte (Urk. 2 S. 4 Erw. 2) - Rechtsprechung, wonach die Arbeitslosenkasse in diesem Fall keine Handlungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AVIV trifft und die Verwirkungsfolge ohne weiteres eintritt, im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.
Die erwähnte Rechtsprechung soll einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Schutznorm des Art. 29 Abs. 3 AVIV in jenen Fällen Einhalt gebieten, in welchen sich die leistungsansprechende Person gegenüber den ihr obliegenden Handlungspflichten völlig gleichgültig zeigt und entsprechend untätig bleibt. Tritt keinerlei Absicht zum (weiteren) Leistungsbezug und keinerlei Mitwirkungsbereitschaft zutage, wäre es in der Tat stossend, dem Anspruchsuntergang allein unter Hinweis auf die Nichterfüllung der Informationspflichten der Kasse gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV - ohne sonstige entschuldbare Gründe - entgehen zu können (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 31. August 2004, C 7/03, Erw. 5.3.3). Eine solche Situation liegt hier aber nicht vor.
3.4 Der Beschwerdeführer machte seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monate August 2005 vorschriftsgemäss geltend, erschien am 12. August 2005 - und nach seinen unwidersprochen gebliebenen eigenen Angaben auch danach regelmässig - zum Kontrollgespräch (vgl. Urk. 14/4, Urk. 7 S. 2). Am 3. Oktober 2005 erhob er fristgerecht Beschwerde gegen die anspruchsverneinende Verfügung vom 9. September 2005 und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (Urk. 14/42). Das Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Oktober 2005" reichte er unbestrittenermassen ebenfalls fristgerecht ein (Urk. 14/17). Im Februar 2006 liess er der Arbeitslosenkasse auf deren Verlangen hin sodann diverse Unterlagen zukommen, um den Lohnfluss während seines letzten Arbeitsverhältnisses zu belegen (Urk. 14/51, Urk. 14/45-50).
3.5 Durch sein aktives Tätigwerden brachte der Beschwerdeführer unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die prinzipielle Leistungsverweigerung ab 2. August 2005 wegen Nichterfüllens der Beitragszeit nicht akzeptierte und an seinem Anspruch auf Taggelder für die Dauer seiner Arbeitslosigkeit festhielt. Die Nichteinhaltung der Formalien gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIV kann dem Beschwerdeführer bei dieser Sachlage nicht als mangelnde Kooperationsbereitschaft, Gleichgültigkeit oder gar als Missbrauchsabsicht angelastet werden.
Unter diesen Umständen hätte die Arbeitslosenkasse klar erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer nicht bereit war, einen Rechtsverlust in Kauf zu nehmen und sie wäre gemäss der unter Erw. 1.5 hievor dargelegten Rechtsprechung - namentlich mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie Sinn und Zweck von Art. 20 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 AVIV - gehalten gewesen, den Beschwerdeführer trotz des (vollständigen) Fehlens der in Art. 29 Abs. 2 AVIV genannten Unterlagen ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflichten und die schwerwiegende Rechtsfolge der Anspruchsverwirkung im Säumnisfall aufmerksam zu machen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 1. Dezember 2005, C 240/04, Erw. 2.1 ff. sowie in Sachen G. vom 31. August 2004, C7/03, Erw. 5.3).
3.6 Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Arbeitslosenkasse, aufgrund des abschliessenden fettgedruckten Hinweises auf der Verfügung vom 9. September 2005 ("Sind Sie mit diesem Entscheid nicht einverstanden, müssen sie die Kontrollvorschriften beim RAV weiterhin erfüllen und monatlich die für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen einreichen, damit im Falle einer erfolgreichen Beschwerde ein Anspruch gegenüber der Arbeitslosenversicherung überhaupt weiterbesteht"; Urk. 14/41 S. 2) hätte der Beschwerdeführer bereits um die Folgen des verspäteten Einreichens der nötigen Unterlagen wissen müssen. Zum einen wurde mit diesem Hinweis keine Frist angesetzt, zum anderen wurde auch der Rechtsnachteil der Anspruchsverwirkung nur indirekt angedroht. Damit hat die Kasse den Beschwerdeführer nicht in rechtskonformer Weise auf die im Falle seiner Säumnis eintretende, einschneidende Rechtsfolge des Anspruchsuntergangs für die Kontrollperioden September 2005 sowie November 2005 bis Februar 2006 hingewiesen.
Dies muss umso mehr auch unter der Herrschaft des ATSG gelten, da in Art. 27 Abs. 2 ATSG eine umfassende Beratungspflicht kodifiziert wurde, wonach der Versicherungsträger die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen hat, dass ihr Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 14. September 2005, C 192/04, Erw. 4 und 5). Sinn und Zweck der in Art. 27 Abs. 2 ATSG statuierten Beratungspflicht ist es, ein Verhalten zu ermöglichen, welches zum Eintritt einer den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechenden Rechtsfolge führt.
3.7 Nach dem Gesagten hat es die Arbeitslosenkasse pflichtwidrig unterlassen, den Beschwerdeführer rechtzeitig auf die zur Anspruchserhebung benötigten Unterlagen über den schriftlich erfolgten Hinweis auf der Verfügung vom 9. September 2005 hinaus aufmerksam zu machen und ihm den drohenden Rechtsnachteil im Sinne des Anspruchsuntergangs bei verspäteter Einreichung der benötigten Unterlagen für die Kontrollperioden September 2005 sowie November 2005 bis Februar 2006 anzudrohen.
Die rechtsprechungsgemässe Gleichstellung von pflichtwidrig unterbliebener Beratung und unrichtiger Auskunftserteilung gilt auch nach der Regelung der Beratungspflicht gemäss ATSG. Demgemäss finden die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Voraussetzungen, welche bei unrichtiger Auskunftserteilung eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten, auf die entgegen gesetzlicher Vorschrift unterbliebene Auskunft analoge Anwendung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 14. September 2005, C 192/04, Erw. 5 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
3.8 Die unterlassene Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs innert dreimonatiger Frist mittels den erforderlichen Unterlagen nach Art. 29 Abs. 2 AVIV war unter den gegebenen Umständen nicht ohne weiteres als Fehlverhalten erkennbar. Vielmehr durfte das Fehlen eines entsprechenden rechtskonformen Hinweises durch die Kasse dahingehend gedeutet werden, dass die Anspruchberechtigung nicht an bestimmte Fristen gebunden ist. In Erfüllung der weiteren Kriterien für die erfolgreiche Berufung auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 14. September 2005, C 192/04, Erw. 5 mit Hinweisen) ist der Beschwerdeführer abweichend vom Gesetz zu behandeln. Die Arbeitslosenkasse hat demnach für die ungenügende Wahrnehmung der Beratungspflicht einzustehen, weshalb dem Beschwerdeführer aus dem Unterlassen kein Rechtsnachteil erwachsen darf und sein Anspruch trotz Säumnisses nicht verwirkt ist. Die Sache ist daher an die Kasse zurückzuweisen, damit sie nach Prüfung der übrigen Voraussetzungen über den Entschädigungsanspruch (inkl. allfällige Verzugszinsen) erneut befinde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 10. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden September 2005 und November 2005 bis Februar 2006 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- S.___, Fürsorgesekretär der Gemeinde B.___
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).