Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 25. April 2008
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Mit Verfügung vom 8. September 2006 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch des 1943 geborenen F.___ auf Arbeitslosenentschädigung wegen arbeitgeberähnlicher Stellung (Urk. 7/10). Mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2007 stellte sie in teilweiser Gutheissung der Einsprache von F.___ fest, dass dieser - sofern er sämtliche übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfülle - ab dem 5. Januar 2007 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 2). Dagegen erhob F.___ am 21. Februar 2007 Beschwerde (Urk. 1).
Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift, in welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2006 beantragt mit der Begründung, er sei per Ende August 2006 als Geschäftsführer der A.___ GmbH ausgeschieden (Urk. 1); sowie nach Einsicht in die Beschwerdeantwort vom 26. März 2007, in der die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 6); in die Replik vom 30. April 2007 (Urk. 11) sowie in die Duplik vom 30. Mai 2007 (Urk. 15), in der die Parteien an ihren bisherigen Anträgen festhielten, und in die übrigen Akten kommt der Einzelrichter zum Schluss, dass der angefochtene Einspracheentscheid zu Recht ergangen ist.
Die Arbeitslosenkasse hat die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Regelung auf arbeitgeberähnliche Personen, welche Arbeitslosenentschädigung beantragen (BGE 123 V 234 E. 7 S. 236), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Die Arbeitslosenkasse hat im angefochtenen Einspracheentscheid sowie in der angefochtenen Verfügung, in der Beschwerdeantwort wie auch in der Duplik zutreffend erkannt und begründet, dass der im vorliegenden Verfahren streitige Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. September 2006 bis am 4. Januar 2007 zu Recht verneint wurde. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Insbesondere hat die Kasse zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der A.___ GmbH per Ende August 2006 (Urk. 7/18/2) weiterhin bis 5. Januar 2007 als Geschäftsführer dieses Betriebs mit Einzelunterschrift und damit in arbeitgeberähnlicher Stellung im Handelsregister eingetragen blieb (Urk. 7/7). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer Ende August 2006 definitiv aus der Firma ausgeschieden wäre. Dass die Gesellschafterversammlung als oberstes Organ der A.___ GmbH seine Abberufung als Geschäftsführer per 31. August 2006 beschlossen und die entsprechende Änderung beim Handelsregisteramt des Kantons Luzern beantragt habe, machte er erst in der Beschwerdeschrift vom 21. Februar 2007 (Urk. 2) geltend. In der Einspracheschrift vom 3. Oktober 2006 (Urk. 7/9) war davon noch nicht die Rede. Es liegt denn auch kein Beschlussprotokoll der A.___ GmbH oder ein Schreiben ans Handelsregisteramt bei den Akten, das die Annahme nahe legen würde, der Beschwerdeführer sei bereits per Ende August 2006 definitiv als Geschäftsführer aus der A.___ GmbH ausgeschieden. Aus dem Schreiben der A.___ GmbH vom 27. April 2007 (Urk. 12/3 S. 2 Ziff. 1.5) muss vielmehr geschlossen werden, dass die Löschung im Handelsregister frühestens im Dezember 2006 beantragt wurde. Die arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers endete - entgegen seinen Einwänden - weder mit der Stilllegung des Betriebs noch mit der blossen Absichtserklärung, die Firma im Handelsregister löschen zu wollen. Diesbezüglich ist sodann zu bemerken, dass eine Löschung der A.___ GmbH aus dem Handelsregister zumindest bis Ende April 2007 (vgl. Replik vom 30. April 2007 [Urk. 11]) nicht erfolgt ist, da man nach den Angaben des Beschwerdeführers nicht genau gewusst habe, was mit der Gesellschaft geschehen solle (Urk. 11 S. 2). Die Tatsache, dass der Mietvertrag für die Geschäftsräumlichkeiten nicht über Ende August 2006 verlängert werden konnte (Urk. 1, 11) und dass die Getränkehandelsbewilligung vom Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons "___" als per Ende 31. August 2006 erloschen erklärt wurde (Urk. 12/2), hinderte die A.___ GmbH nicht daran, gegebenenfalls an einem anderen Ort erneut ein Geschäft zu eröffnen.
Es bleibt somit dabei, dass der Beschwerdeführer dank seiner Position auch über den 31. August 2006 hinaus die Möglichkeit besass, auf den Geschäftsgang Einfluss zu nehmen. Ob er effektiv solche Befugnisse ausgeübt hat, ist ebenso irrelevant wie die Frage, ob er Lohn bezogen hat. Dem Handelsregistereintrag und dessen Löschung kommt im vorliegenden Zusammenhang erhebliche Bedeutung zu; denn erst mit der Löschung ist nach aussen hin für Dritte unmissverständlich kundgetan, dass die betreffende Person definitiv aus dem Betrieb ausgeschieden ist und all jene Eigenschaften verloren hat, welche sie zu einer arbeitgeberähnlichen Person machten (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 8. Juni 2004, C 110/03). Wie die Arbeitslosenkasse zu Recht festgehalten hat, bezweckt die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 236 Erw. 7 nicht nur, dem ausgewiesenen Missbrauch an sich zu begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 14. April 2003, C 92/02). Dieses Risiko war unter den geschilderten Umständen trotz der Vorbringen in der Beschwerde gegeben, selbst wenn der Beschwerdeführer nichts getan haben sollte, was missbräuchlich erscheinen könnte. Damit kann der Beschwerdeführer bis zum Datum der Löschung im Handelsregister, welche gegenüber Dritten erkennbar den Austritt aus der Firma signalisiert, keine Arbeitslosenentschädigung beziehen.
Im Übrigen kann hinsichtlich des Sachverhalts, der Vorbringen des Beschwerdeführers und der rechtlichen Würdigung auf den Einspracheentscheid, die Verfügung und auf die Stellungnahmen der Arbeitslosenkasse verwiesen werden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).