Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2007.00076
AL.2007.00076

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross


Urteil vom 12. Juli 2007
in Sachen
V.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch A.___


gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Bankstrasse 36, 8610 Uster
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Am 14. August 2006 meldete sich die 1969 geborene V.___beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/7) und stellte am 6. September 2006 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/8). Mit Verfügung vom 9. November 2006 lehnte die Arbeitslosenkasse Unia ihren Anspruch ab dem 28. September 2006 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab (Urk. 8/6). Dagegen liess die Versicherte durch die Sozialberatung der A.___ am 28. Dezember 2006 Einsprache erheben (Urk. 8/4), auf welche die Arbeitslosenkasse am 23. Januar 2007 wegen Verpassens der Frist nicht eintrat (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess V.___ am 21. Februar 2007 durch die Sozialberatung der A.___ Beschwerde erheben mit dem Antrag, ihre Anspruchsberechtigung sei zu bejahen (Urk. 1). Am 22. März 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 23. März 2007 (Urk. 10) ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 10). Die Replik erfolgte am 5. April 2007 (Urk. 11). Mit Schreiben vom 17. April 2007 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik, worauf das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. April 2007 schloss (Urk. 16).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413 f.).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkten des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 Erw. 2b, 116 V 266 Erw. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 Erw. 1a).
1.2     Nachdem sich die Beschwerdegegnerin im Dispositiv des Einspracheentscheides vom 23. Januar 2007 allein zur Frage des Einhaltens der Frist bezüglich der Einreichung der Einsprache ausgesprochen hat und die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde erhob, ist einzig strittig und zu prüfen, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Dezember 2006 verspätet erfolgt ist. Soweit in der Beschwerde auch Ausführungen materieller Art gemacht wurden, ist darauf nicht einzutreten. 

2.      
2.1     Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2.2     Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
2.3     Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Verwaltung, den Beweis zu erbringen, dass und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt ihre Verfügung der angeschriebenen Person zugestellt worden ist; dagegen hat die beschwerdeführende Person den Nachweis für die rechtzeitige Einreichung ihrer Beschwerde zu leisten (BGE 103 V 65 Erw. 2a, 99 Ib 359 Erw. 2; ZAK 1987, 50, Erw. 3).
Wählt der Versicherungsträger den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann er auf postalischem Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann eine Verfügung der angeschriebenen Person ordnungsgemäss zugestellt worden ist. In diesem Fall obliegt es ihm, die Zustellung mit anderen Mitteln zu beweisen bzw. mindestens glaubhaft zu machen (BGE 99 Ib 359 f.; ARV 1977 Nr. 35).

3.       Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).


4.       Die Beschwerdegegnerin ersuchte das Gericht in der Beschwerdeantwort vom 22. März 2007 um Eintreten auf die Beschwerde, weil nicht nachgewiesen werden könne, wann die Beschwerdeführerin die Verfügung erhalten habe (Urk. 7). Offensichtlich wurde sie mit normaler Post versandt (vgl. Urk. 8/6). Die Beschwerdegegnerin macht damit sinngemäss geltend, den ihr obliegenden Beweis für die Zustellung der Verfügung vom 9. November 2006 - für die Einhaltung der Frist trägt diejenige Partei die Beweislast, die daraus Folgen ableiten will (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 39 Rz 3) - nicht erbringen zu können.
         Der Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung materiell entscheide.

        
5.      
5.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3).
5.2     Da die Beschwerdeführerin indessen durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertreten ist, besteht kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung (BGE 126 V 11).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wird, damit sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung materiell entscheide. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Unia Arbeitslosenkasse
- Sozialberatung A.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).