Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 29. Juni 2007
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. P.___, geboren 1959, war seit 1. September 2002 bei der A.___ AG als Elektriker tätig (Urk. 7/6/5). Am 24. Februar 2005 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse im Baugewerbe per 30. April 2005 auf (Urk. 7/6/6). Der Versicherte meldete sich am 1. März 2005 zur Arbeitsvermittlung und stellte am 3. Mai 2005 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2005 (Urk. 7/6/1-2).
Mit Verfügung vom 14. November 2006 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Vermittlungsfähigkeit und somit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom 4. bis 15. und ab dem 18. September 2006 (Urk. 7/1). Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. Dezember 2006 (Urk. 7/2) wies das AWA mit Entscheid vom 19. Januar 2007 (Urk. 7/3 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2007 erhob der Versicherte am 21. Februar 2007 Beschwerde und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und die Vermittlungsfähigkeit sei zu bejahen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2007 hielt das AWA an seinem Entscheid fest (Urk. 6). Am 18. April 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle unter anderem an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG).
Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG) gehören namentlich vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a erster Teilsatz AVIG). Für die Teilnahme an einer solchen Massnahme gilt Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c sinngemäss (Art. 64a Abs. 2 AVIG). Nach dieser Bestimmung ist eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist.
1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeits-losenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1, S. 188 Erw. 2.2).
1.3 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, u.a. wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. c und d AVIG).
Ungenügende Bemühungen um zumutbarer Arbeit werden in der Regel mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sanktioniert. Damit ein solches Verhalten zur Annahme von Vermittlungsunfähigkeit im Sinne fehlender Vermittlungsbereitschaft führen kann, bedarf es besonders qualifizierter Umstände. Solche sind beispielsweise gegeben, wenn die versicherte Person trotz vorheriger Einstellung in der Anspruchsberechtigung sich über längere Zeit nicht um Arbeit bemühte oder trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bestand (ARV 1996/1997 Nr. 19 S. 101 Erw. 3b, 1993/1994 Nr. 8 S. 55 Erw. 1; SVR 1997 ALV Nr. 81 S. 246 Erw. 3b/bb).
Diese Grundsätze sind sinngemäss anwendbar, wenn es um die Nichtbefolgung von Weisungen der zuständigen Amtsstelle ohne entschuldbaren Grund geht. Ob im Besonderen das wiederholte Nichtantreten oder Abbrechen einer arbeitsmarktlichen Massnahme mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionieren ist oder sogar die Annahme von Vermittlungsunfähigkeit rechtfertigt, beurteilt sich aufgrund des gesamten Verhaltens der versicherten Person (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz [BBl 2001 2245 ff.] S. 2280 und 2345 sowie Amtl. Bull. 2001 S. 396 und N 1893).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers vom 4. bis 15. und ab 18. September 2006.
2.2 Der Beschwerdegegner verneint die Vermittlungsfähigkeit mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe eine Stelle als Elektromonteur bei der B.___ AG abgelehnt, eine vorübergehende Beschäftigung bei C.___, Verein für innovatives Recycling, vereitelt und die Meldepflicht verletzt. Die Bereitschaft zur Arbeitsvermittlung fehle (Urk. 2 Ziff. 4 S. 3 ff.).
Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe keine zumutbare Arbeit abgelehnt, er habe er sich lediglich zu wenig darum bemüht. Beim vorübergehende Beschäftigungsprogramm habe es sich um eine unzumutbare Arbeit gehandelt, die er aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte ausführen können. Schliesslich könne man seine Arbeitsbemühungen nicht rückwirkend als ungenügend qualifizieren und als Begründung für die fehlende Vermittlungsfähigkeit beiziehen, nachdem diese - wenn auch als knapp genügend - vom zuständigen Personalberater gebilligt worden seien. Dieses widersprüchliche Verhalten verstosse gegen Treu und Glauben. Er sei jederzeit bereit, eine zumutbare Stelle anzutreten und den Weisungen des RAV Folge zu leisten. Es liege damit kein rechtsgenügender Grund vor, seine Vermittlungsfähigkeit zu aberkennen (Urk. 1 S. 1-2, Urk. 7/2 S. 1-2).
3.
3.1 Mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 16. November 2006 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für die Dauer von 18 Tagen ab 25. August 2006 infolge Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV in der Anspruchsberechtigung ein. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, durch sein Verhalten, eine Anstellung bei der B.___ AG als Elektromonteur verhindert zu haben (Urk. 7/10/1).
Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Stelle nicht abgelehnt, sondern er habe sich lediglich zu wenig darum bemüht, vermag nicht zu überzeugen. Der Einspracheentscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Argumente des Beschwerdeführers sind daher unbehelflich. Überdies liegt eine Ablehnung vermittelter zumutbarer Arbeit nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern auch, wenn sie eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt. Die versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit künftigen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (ARV 1984 Nr. 14 S. 167). Der erwähnte Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Arbeit ist nicht nur erfüllt, wenn die arbeitslose Person bei eigentlichen Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt, sondern auch dann, wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Arbeitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (ARV 1986 Nr. 5 S. 22).
3.2 Mit Schreiben vom 30. August 2006 wurde der Beschwerdeführer von C.___, dem Verein für innovatives Recycling, zur Aufnahme einer vorübergehenden Beschäftigung am 1. September 2006 eingeladen (Urk. 7/9/4). Der Beschwerdeführer erschien jedoch nicht. Er meldete sich auch nicht ab. Erst auf telefonische Rückfrage erklärte er, Migräne zu haben. Er wäre jedoch verpflichtet gewesen im Falle einer Verhinderung C.___ oder das RAV zu informieren (Urk. 7/9/4). Zudem liegt auch kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für den 1. September 2006 vor. Der Beschwerdeführer hat daher gegen eine Weisung des RAV verstossen.
Zum neu eingeladenen Beschäftigungsprogramm vom 6. September 2006 und zu einem weiteren Beschäftigungsprogramm vom 11. September 2006 erschien der Beschwerdeführer wiederum nicht (vgl. Urk. 7/9/4, Urk. 7/4 S. 5-6). Für die Nichtteilnahme liegt ein Rechtfertigungsgrund vor. Der Hausarzt Dr. med. D.___, FMH für Allgemeine Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer vom 4. bis 15. September 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/7/1). Aus dem Arztzeugnis vom 7. Februar 2005 kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wohl wird darin bestätigt, dass er aus medizinischen Gründen vorwiegend im Innendienst eingesetzt werden sollte und externe Expositionen mit Staub, Beton oder Zement schubauslösend seien und daher vermieden werden sollten (vgl. Urk. 7/10/3). Dieses Zeugnis wurde jedoch für seine Tätigkeit als Baustellenelektriker bei der Bauunternehmung A.___ ausgestellt. Beim vorübergehenden Beschäftigungsprogramm handelte es sich jedoch um eine Stelle im Innendienst (Urk. 7/4 S. 5).
Für die Zeit nach dem 15. September 2006 wurde dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich bei C.___ zu melden, um am Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, was er jedoch unterliess. Vielmehr erklärte der Beschwerdeführer am 14. September 2006 gegenüber dem RAV, er nehme vom 18. bis 29. September 2006 Ferien (Urk. 7/4 S. 6). Obwohl er vom RAV am 14. September 2006 (Urk. 7/9/6-7) aufgefordert wurde, ein Folgearztzeugnis einzureichen oder sich bei C.___ zu melden, und auf seine Meldepflicht hingewiesen wurde, erklärte er am 18. September 2006, er verschiebe seine Ferien auf den 25. September bis 6. Oktober 2006. Damit hat er seine Meldepflicht verletzt und wiederum gegen eine Weisung des RAV verstossen.
C.___ lud den Beschwerdeführer am 3. Oktober 2006 für ein weiteres Beschäftigungsprogramm ab 9. Oktober 2006 ein (Urk. 7/4 S. 5). Der Beschwerdeführer erschien nicht und meldete sich trotz entsprechender Pflicht auch nicht ab. Erst am 12. Oktober 2006 legte er dem RAV ein Arztzeugnis vor, das ihm vom 9. bis 20. Oktober 2006 eine Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 7/4 S. 4). Damit hat er erneut gegen eine Weisung verstossen.
Schliesslich lud C.___ den Beschwerdeführer am 23. Oktober 2006 zu einem Einstellungsgespräch für den 26. Oktober 2006 und zu einem vorübergehenden Beschäftigungsprogramm ab 1. November 2006 ein. Der Beschwerdeführer erschien weder zum Einstellungsgespräch noch trat er das Beschäftigungsprogramm an (Urk. 7/4 S. 3). Aus dem Schreiben von Dr. med. E.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Oktober 2006, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Ärztin attestierte ihm keine Arbeitsunfähigkeit, vielmehr führte sie darin lediglich aus, die Teilnahme würde sich negativ auswirken (Urk. 7/7/3). Unzumutbarkeitsgründe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG finden sich darin keine. Der Beschwerdeführer wäre somit verpflichtet gewesen, am 26. Oktober 2006 zum Einstellungsgespräch und am 1. November 2006 zum Beschäftigungsprogramm zu erscheinen. Demnach hat er wiederum eine Weisung nicht befolgt.
Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem vorübergehenden Beschäftigungsprogramm bei C.___ wird ersichtlich, dass er am Beschäftigungsprogramm nicht teilnehmen wollte. Obwohl er wiederholt aufgeboten wurde, ist er nie erschienen und hat sich auch nie ordnungsgemäss abgemeldet (vgl. Urk. 7/9/4-5, Urk. 7/4 S. 3-6). Er hat mehrmals gegen Weisungen verstossen und auch seine Meldepflicht verletzt. Sein Haupteinwand, die Arbeit sei unzumutbar gewesen, vermag nach dem Gesagten ebenfalls nicht zu überzeugen. Bezeichnend ist auch der Umstand, dass der Beginn der attestierten Arbeitsunfähigkeit vom 4. September 2006 und 9. Oktober 2006 mit dem Beginn der provisorischen Beschäftigung zusammenfallen. Auffallend ist auch, dass der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Meldepflicht und im Anschluss an seine Arbeitsunfähigkeit Ferien bezog und diese auch noch auf ein späteres Datum verschob, was wiederum eine Nichtteilnahme am Beschäftigungsprogramm zur Folge hatte. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kann daher auch keine Arbeitsunfähigkeit angenommen werden.
Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an einem vorübergehenden Beschäftigungsprogramm bei C.___ mehrfach vereitelt und auch seine Meldepflicht verletzt hat.
3.3 Aufgrund der Verhinderung einer Anstellung bei der B.___ AG als Elektromonteur, der wiederholten Ablehnung einer vorübergehenden Beschäftigung und der Verletzung der Meldepflicht ist auf den mangelnden Willen des Beschwerdeführers zu schliessen, einer Arbeit nachzugehen. Offen bleiben kann daher die Frage, ob die persönlichen Arbeitsbemühungen als genügend oder ungenügend zu gelten haben. Die fehlende Vermittlungsbereitschaft führt zur Vermittlungsunfähigkeit.
Die Vermittlungsfähigkeit und somit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom 4. bis 15. September und ab 18. September 2006 sind zu verneinen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürich-Nord
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).