AL.2007.00081
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 1. Oktober 2007
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Zentralverwaltung Zürich
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 28. August 2006 meldete sich die 1966 geborene B.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/2) und stellte am 9. September 2006 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/3). Mit Verfügung vom 9. November 2006 (Urk. 12/3) verneinte die Unia Arbeitslosenkasse den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2006 mangels Arbeits- und Lohnausfall. Dagegen erhob sie am 5. Dezember 2006 Einsprache (Urk. 12/1), welche die Arbeitslosenkasse am 25. Januar 2007 abwies (Urk. 2).
2. Am 23. Februar 2007 erhob B.___ Beschwerde mit dem Antrag, ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei zu bejahen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 26. März 2007 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 13). Die Beschwerdeführerin reichte am 25. März 2007 ergänzende Unterlagen (Urk. 14 und Urk. 15) und am 19. April 2007 die Replik mit weiteren Akten ein (Urk. 17 und Urk. 18). Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Erstattung einer Duplik verzichtet hatte (Urk. 21), schloss das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. Mai 2007 (Urk. 22).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2006. Ihren ablehnenden Einspracheentscheid begründete die Beschwerdegegnerin - unter Hinweis auf die Verfügung vom 9. November 2006 und Entscheide des hiesigen Gerichts - damit, dass in der Einsprache nichts vorgebracht worden sei, was zu einer Änderung des Entscheides führen würde (Urk. 2 S. 2). Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass für die Bestimmung des anrechenbaren Arbeitsausfalles alle parallel verlaufenden Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern zu berücksichtigen seien, andernfalls Ungleichbehandlungen entstehen würden. Ihre Patchwork-Tätigkeit habe sich aus Übersetzungstätigkeiten für A.___ (beim B.___, der C.___ etc.) und aus einer Tätigkeit beim Kinderhort der D.___ zusammengesetzt. Der anrechenbare Verdienstausfall sei mit dem Wegfall ihrer Übersetzungstätigkeit für die C.___ eingetreten. Sie habe danach nicht unmittelbar Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt, indessen sei der Wegfall dauerhaft und analog zu Art. 37 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) massgebend (Urk. 1).
2.
2.1 Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt.
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden.
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 132 V 398 Erw. 5.1 S. 390 mit Hinweisen).
2.2 Der Einspracheentscheid vermag dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nur knapp zu genügen. Da sich indessen aus der Beschwerdeantwort ergibt, was die Überlegungen der Beschwerdegegnerin gewesen sind, zudem ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt worden ist, das Gericht über eine umfassende Kognition verfügt (§ 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) und sich eine Rückweisung als Leerlauf erweisen würde, ist hier von einer Rückweisung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen.
3. Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
3.1 Laut Art. 10 Abs. 1 AVIG gilt als ganz arbeitslos, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise arbeitslos gilt (Art. 10 Abs. 2 AVIG), wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. a) oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. b). Nicht als teilweise arbeitslos gilt ein Arbeitnehmer, dessen normale Arbeitszeit vorübergehend verkürzt wurde (Kurzarbeit, Art. 10 Abs. 2bis AVIG). Der Arbeitsuchende gilt erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG).
3.2 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG).
3.3 Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]). Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG) ist anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht (Art. 5 AVIV).
4. Bezüglich der Arbeitsverhältnisse geht aus dem Antrag auf Arbeitslosenent-schädigung hervor, dass das Arbeitsverhältnis bei der C.___ von 2003-2006 gedauert habe, der Beschwerdeführerin mündlich auf den 7. Februar 2006 gekündigt worden sei, sie daher über kein Kündigungsschreiben verfüge und auch nie einen Arbeitsvertrag besessen habe. Sie befinde sich auf der Dolmetscherliste des B.___ des A.___ und arbeite auf Abruf im Stundenlohn (Urk. 7/3). In der Arbeitgeberbescheinigung des E.___ des A.___ und den beigelegten Lohnabrechnungen sind Erwerbseinkommen für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. September 2006 ausgewiesen. Das E.___ wies darauf hin, dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag bestehe und die vertragliche Normalarbeitszeit der Beschwerdeführerin "auf Abruf" betrage. Es werde bzw. sei ein Grundlohn von Fr. 57.16 pro Stunde zuzüglich Ferien- und Feiertagsentschädigung und ein Anteil am 13. Monatslohn von insgesamt Fr. 70.-- pro Stunde ausbezahlt worden. Hinweise auf eine Kündigung finden sich in der Bestätigung nicht (Urk. 7/4). In der Arbeitgeberbescheinigung vom 26. September 2006 wies die D.___ darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Februar 2003 als Mitarbeiterin im Kinderhort in einer unbefristeten Teilzeitbeschäftigung tätig sei. Die Arbeitszeit der Beschwerdeführerin sei unterschiedlich ausgefallen. Auch hier findet sich kein Hinweis auf eine Kündigung. Der Grundlohn betrage Fr. 23.15 pro Stunde zuzüglich einer Ferien- und Feiertagsentschädigung von 12.64 % (Urk. 7/5).
Insgesamt erhellt aus dieser Darstellung unter Beizug der Lohnabrechnungen aus beiden Anstellungsverhältnissen, dass beide Arbeitsverhältnisse auch nach dem von der Beschwerdeführerin auf Februar 2006 angesiedelten Beschäftigungsrückgang (Urk. 7/3) noch weiter andauerten, was aus den Lohnabrechnungen des Jahres 2006 und der Monate Januar bis März 2007 hervorgeht (Urk. 15 und Urk. 18). Das Weiterbestehen der Anstellungen führt jedoch nicht dazu, dass grundsätzlich kein Arbeitsausfall entstehen kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen G. vom 12. Mai 2006, C 9/06, Erw. 2.1). Indessen hat dasjenige als Dolmetscherin beim A.___ ab Februar/März 2006 insofern eine Änderung erfahren, als der Verdienst massiv zurückgegangen ist. Demgegenüber änderte sich am Anstellungsverhältnis mit der D.___ im Grossen und Ganzen nichts, was aus den Lohnabrechnungen hervorgeht (Urk. 7/5). Etwas anderes wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Ihrem Begehren, alle parallel laufenden Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, kann vor diesem Hintergrund nicht entsprochen werden. Unbestritten geblieben ist, dass es sich bei der Anstellung beim A.___ um eine Tätigkeit auf Abruf handelt, wobei die Frage der Klassifikation als (uneigentliche Teilzeitarbeit) oder als Arbeit auf Abruf bei Arbeitsverhältnissen, welche es dem Arbeitgeber erlauben, die versicherte Person je nach Arbeitsanfall zu beanspruchen - was im vorliegenden Fall vorliegt - letztlich unerheblich ist (vgl. erwähnter Entscheid, Erw. 2.2).
4.1
4.1.1 Nach der Rechtsprechung ist der Ausfall an normaler Arbeitszeit in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherten Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln. Besteht hingegen eine besondere Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, bemisst sich die normale Arbeitszeit nach der persönlichen Arbeitszeit der versicherten Person. Wird die Arbeit vereinbarungsgemäss jeweils nur auf Aufforderung des Arbeitgebers aufgenommen, gilt im Allgemeinen die auf dieser besonderen Vereinbarung beruhende Arbeitszeit als normal, sodass die Arbeitnehmerin während der Zeit, da sie nicht zur Arbeit aufgefordert wird, keinen anrechenbaren Verdienstausfall erleidet.
4.1.2 Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Nach der Rechtsprechung kann der Beobachtungszeitraum dabei umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken, und er muss länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unterworfen ist. So hatte das EVG eine bedarfsorientierte Aushilfstätigkeit zu beurteilen, welche über vier Jahre ausgeübt worden war. Die Schwankungen der abgerufenen Einsätze machten, nach Arbeitstagen/-stunden pro Jahr in beidseitiger Abweichung vom Jahresdurchschnitt gerechnet, höchstens 10 % aus. Im Gegensatz dazu konnte in BGE 107 V 59 f., in welchem sich der Beobachtungszeitraum auf sechs Monate erstreckte und die Abweichungen von der durchschnittlichen Einsatzdauer von monatlich rund 50 Stunden gegen oben über 80 % und gegen unten 36 % betrugen, keine Normalarbeitszeit abgeleitet werden. Gleich verhielt es sich in dem in ARV publizierten Urteil, in welchem die Schwankungen ähnlich wie in dem in BGE 107 V 59 beurteilten Fall ausfielen (vgl. ARV 2002 Nr. 12 S. 106 mit Hinweisen).
4.1.3 Gemäss Randziffer (Rz) B97 des Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung 2007 (KS-ALE 2007) des Staatssekretariates für Wirtschaft (seco) kann von einer Normalarbeitszeit bei Arbeitsverhältnissen auf Abruf aufgegangen werden, wenn die Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten des Arbeitsverhältnisses im Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden höchstens 20 % nach unten oder nach oben ausmachen. Bei einem Beobachtungszeitraum von sechs Monaten beträgt die höchstens zulässige Beschäftigungsschwankung 10 %. Bei einem Beobachtungszeitraum zwischen sechs und zwölf Monaten ist die höchstens zulässige Beschäftigungsschwankung proportional anzupassen, d.h. bei einem Beobachtungszeitraum von acht Monaten beträgt diese 13 % (20 % : 12 x 8). Übersteigt die Beschäftigungsschwankung bereits in einem Monat die höchstens zulässige Abweichung, kann nicht mehr von einer Normalarbeitszeit gesprochen werden, mit der Folge, dass der Arbeits- und Verdienstausfall nicht anrechenbar ist.
4.2 Im Zusammenhang mit dem Fall eines Wachmanns, dessen zwölf Jahre dauerndes nebenamtliches Anstellungsverhältnis auf Abruf reduziert worden war, setzte sich das EVG mit den Rz zum anrechenbaren Arbeitsausfall des KS-ALE 2003 auseinander, welche unverändert in KS-ALE 2007 übernommen worden sind. Es hielt diesbezüglich - nach Ausführungen zum Sinn und zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für Sozialversicherungsgerichte - fest, der in Rz B47 des KS-ALE 2003 (entspricht Rz B97 des KS-ALE 2007) festgelegte Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten stehe grundsätzlich weder zu Gesetz und Verordnung noch zur Gerichtspraxis in Widerspruch und erscheine für kürzere Arbeitsverhältnisse angemessen. In Bezug auf langjährige Arbeitsverhältnisse habe das EVG hingegen wiederholt erkannt, dass in deren Rahmen auf die Arbeitsstunden pro Jahr und die Abweichungen vom Jahresdurchschnitt abgestellt werden könne. An dieser Rechtsprechung sei festzuhalten, da in Bezug auf langjährige Arbeitsverhältnisse auf Abruf die in Rz B47 Satz 2 (des KS-ALE 2003) geforderte ausschliessliche Betrachtung der Arbeitseinsätze in den vergangenen zwölf Monaten weder besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen noch gewandelten Rechtsanschauungen entspreche. Vielmehr verhalte es sich so, dass die im KS für sämtliche Arbeitsverhältnisse auf Abruf von mindestens zwölf Monaten Dauer vorgesehene Lösung langjährigen Arbeitsverhältnissen auf Abruf wie dem vorliegenden nicht gerecht werde. Das Abstellen auf die Arbeitsstunden pro Jahr und die Abweichungen vom Jahresdurchschnitt rechtfertige sich umso mehr, als im Arbeitsvertragsrecht in jüngerer Zeit vermehrt von der Massgeblichkeit einer Jahresarbeitszeit ausgegangen werde, welche es dem Arbeitgeber erlaube, flexibler auf saisonale oder anderweitige Beschäftigungsschwankungen zu reagieren (erwähnter Entscheid, Erw. 3.3).
4.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob bei der Beschwerdeführerin ein anrechenbarer Verdienstausfall vorliege, wies die Beschwerdegegnerin in der Verfügung (Urk. 12/3) darauf hin, die Abweichungen würden mehr als die als Grenze gesetzten 10 % bzw. 20 % betragen, wobei die Beschwerdegegnerin den Zeitraum von Januar 2005 bis September 2006 in die Beurteilung einbezogen hat (Urk. 7/4). Im Einspracheentscheid (Urk. 2) hielt sie - unter Hinweis auf einen Entscheid des hiesigen Gerichts (Urteil in Sachen K. vom 24. Oktober 2005, AL.2005.00309) ebenso daran fest wie in der Beschwerdeantwort (Urk. 6). Im Entscheid des hiesigen Gerichts war ein Zeitraum von 14 Monaten (unbefristetes Arbeitsverhältnis vom 1. Januar 2004 bis zum Antrag auf Arbeitslosenentschädigung im März 2005) zu beurteilen.
4.4 Das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit dem A.___ begann gemäss übereinstimmenden Ausführungen der Beschwerdeführerin und dem E.___ bereits im Jahr 2003, wobei die Beschwerdeführerin den Beginn nicht spezifizierte (Urk. 7/3), das E.___ den 13. August 2003 als Beginn angegeben hat (Urk. 7/4). Im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug im September 2006 hatte es auf jeden Fall nicht länger als rund drei Jahre gedauert. Es rechtfertigt sich mithin im vorliegenden Fall - mangels eines langjährigen Arbeitsverhältnisses, die Einkommensdaten indessen für fast zwei Jahre vorliegen - auf einen Beobachtungszeitraum von mehr als zwölf Monaten abzustellen, was das EVG in seinem Entscheid in Sachen K. vom 9. Oktober 2001, C 3/01, ebenfalls getan hat, wo es um die Beurteilung eines anrechenbaren Arbeitsausfalls vor dem Hintergrund eines rund dreijährigen Arbeitsverhältnisses gegangen war.
4.5 Aus den Lohnabrechnungen des E.___ bezüglich der monatlichen Einkommen, welche die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2005 bis zur Anmeldung zum Leistungsbezug im September 2006 erzielt hat (vgl. dazu ARV 2002 Nr. 12 S. 107 Erw. 2b,bb), wobei die Löhne regelmässig im Nachhinein ausbezahlt worden sind (Urk. 3 und Urk. 7/4), gehen folgende AHV-pflichtigen Einkommen hervor:
Januar 2005 | Fr. 9'945.85 |
Februar 2005 | Fr. 11'208.75 |
März 2005 | Fr. 7'131.25 |
April 2005 | Fr. 11'882.50 |
Mai 2005 | Fr. 11'873.75 |
Juni 2005 | Fr. 10'185.00 |
Juli 2005 | Fr. 12'958.75 |
August 2005 | Fr. 9'559.40 |
September 2005 | Fr. 8'973.15 |
Oktober 2005 | Fr. 12'040.00 |
November 2005 | Fr. 1'715.00 |
Dezember 2005 | Fr. 10'587.50 |
Total 2005 | Fr. 118'060.90 |
Januar 2006 | Fr. 5'845.00 |
Februar 2006 | Fr. 8'365.00 |
März 2006 | Fr. 0.00 |
April 2006 | Fr. 4'725.00 |
Mai 2006 | Fr. 1'435.00 |
Juni 2006 | Fr. 2'505.40 |
Juli 2006 | Fr. 810.85 |
August 2006 | Fr. 3'328.00 |
September 2006 | Fr. 2'638.10 |
Total bis September 2006 | Fr. 29'652.35 |
Werden die Einkommen des Jahres 2005 und der Monate Januar bis September 2006 addiert, resultiert ein Einkommen von Fr. 147'713.25, was ein Durchschnitteinkommen von Fr. 7'033.95 ergibt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist auf diese Zahlen abzustellen, nachdem die von ihr selbst mehrmals gelieferten Unterlagen im Ergebnis keine anderen Zahlen nennen (vgl. Urk. 14 und Urk. 15).
Ein längerer Beobachtungszeitraum ist hier umso mehr gerechtfertigt, als die Arbeitseinsätze und die entsprechenden Einkommen massiv geschwankt haben. Wird das Durchschnitteinkommen der 21 Monate mit den einzelnen Lohnbetreffnissen verglichen, erhellt, dass - mit Ausnahme des Monats März 2005 - Abweichungen von mehr als 10 % resultieren. Kein anderes Bild würde sich ergeben, wenn die letzten zwölf Monate des Arbeitsverhältnisses genauer untersucht würden. Aus dem Gesamteinkommen von Oktober 2005 bis September 2006 von Fr. 53'994.85 resultiert ein Durchschnittseinkommen von Fr. 4'499.60, woraus wiederum nur in einem Monat eine Abweichung von weniger als 10 % aufscheint, nämlich im Monat April 2006. Mithin ist - bei derart erheblichen Abweichungen - keine normale Arbeitszeit bestimmbar, weshalb kein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliegt.
Aus den Lohnabrechnungen des E.___ des A.___ ist zudem ersichtlich, dass die Arbeitseinsätze der Beschwerdeführerin bei weiteren Amtsstellen ebenso unterschiedlich ausgefallen sind (Urk. 7/4). Ob sich diese grossen Schwankungen naturgemäss ergeben oder nicht, spielt arbeitslosenversicherungsrechtlich keine Rolle. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Dolmetscherin für die F.___ richtet sich nach der G.___, woraus klar hervorgeht, dass kein Anspruch auf Erteilung und keine Pflicht zur Übernahme von Aufträgen besteht (§ 7 Abs. 3 lit. b). Die Lohnschwankungen sind daher dem vorliegenden Arbeitsverhältnis immanent und somit hinzunehmen (siehe auch Urteil des EVG vom 17. März 2005 in Sachen K., C 29/05).
4.6 Zusammenfassend ist die Beschwerde daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).