Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2007.00083
AL.2007.00083

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross


Urteil vom 28. Februar 2008
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Am 21. August 2006 meldete sich der 1968 geborene M.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/17) und erhob am 22. August 2006 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/6). Mit Verfügung vom 13. September 2006 verneinte die Arbeitslosenkasse den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 21. August 2006 (Urk. 7/5). Dagegen erhob dieser am 10. Oktober 2006 Einsprache (Urk. 7/2), welche die Arbeitslosenkasse am 25. Januar 2007 abwies (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob M.___ am 24. Februar 2007 Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 1):
         "a. Dem Einspracheführer ist der volle geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.
         a. Eventualiter ist dem Einsprachführer aufgrund seines versicherten Verdienstes bei der A.___ GmbH der volle Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, und aufgrund seines versicherten Verdienstes bei der A.___ AG ab Löschung aus dem HR der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.
         b. Eventualiter ist dem Einspracheführer aufgrund seines versicherten Verdienstes bei der A.___ GmbH der volle Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.
         c. Eventualiter ist dem Einspracheführer aufgrund seiner Eigenschaft als Universitätsabgänger der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen."
Zudem beantragte er in prozessualer Hinsicht, es sei ihm eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 2. April 2007 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 9), worauf der Beschwerdeführer in der Replik vom 16. Mai 2007 (Urk. 11) an seinen Anträgen festhielt und die Beschwerdegegnerin auf eine Vernehmlassung verzichtete. Mit Verfügung vom 29. Mai 2007 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 12). Am 25. Januar 2008 ersuchte das Gericht die Ausgleichskasse des Kantons Zürich um Einreichung des Auszuges aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 13). Dieser ging am 20. Februar 2008 ein (Urk. 15-16).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.         Umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Im Einspracheentscheid bringt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt. Nicht streitig sei, dass er von der A.___ AG bis zum 31. Juli 2005 Zahlungen erhalten habe. Unabhängig davon, ob es sich um Lohn oder um Bonuszahlungen gehandelt habe, habe er bis zu diesem Zeitpunkt keinen anrechenbaren Arbeits- resp. Verdienstausfall erlitten. Die Zeit bis zum 31. Juli 2005 gelte als Beitragszeit und könne daher nicht als Ausbildungszeit berücksichtigt werden. Zudem sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfügung in der A.___ AG Verwaltungsratsmitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung gewesen, er habe mithin eine arbeitgeberähnliche Stellung inne gehabt (Urk. 2 S. 3). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei nicht vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Juli 2005, sondern vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Juli 2004 jeweils zu 50 % als Geschäftsführer der A.___ AG und als Mitarbeiter der A.___ GmbH tätig gewesen. Er sei aufgrund seiner Ausbildung zum Master of Business Administration (MBA), welche am 31. August 2004 begonnen und am 20. Juni 2006 beendet worden sei, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Er sei als Turnaround Manager der A.___ AG und als Mitarbeiter der A.___ GmbH angestellt gewesen. Aufgrund der unvorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnisse der Unternehmensgruppe sei ein unterdurchschnittlicher Jahreslohn festgelegt (jeweils je zu 50 % von beiden Unternehmen getragen) und im Falle einer erfolgreichen Restrukturierung die Bezahlung einer Bonifikation im Umfang eines Jahreslohn vereinbart worden. Nach der erfolgreichen Tätigkeit des Beschwerdeführers am 31. Juli 2004 sei die Bonifikation in monatlichen Raten ausbezahlt worden. Er sei zwar als Delegierter des Verwaltungsrates der A.___ AG aufgeführt, im internen Rechtsverhältnis seien aber alle wichtigen Entscheidungen vom Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsidenten B.___ gefällt worden. Bei der A.___ GmbH sei er nur als Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Zudem habe er nach dem Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe am 31. Juli 2004 keine Einflussmöglichkeiten mehr auf die Geschicke der Unternehmung gehabt, und die Löschung aus dem Handelsregister hätte korrekterweise zu diesem Zeitpunkt erfolgen sollen (Urk. 1).

2.       Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
2.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444).
2.2     Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
         a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
         b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
         c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
         Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 131 V 280 Erw. 1.2, 283 Erw. 2.4, 130 V 231 Erw. 1.2.3).
2.3     Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG unter anderem Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin oder Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Nach der Rechtsprechung (BGE 123 V 236 Erw. 7a mit Hinweis) ist der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom Entschädigungsanspruch absolut zu verstehen. Nach Gerhards (Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, Art. 31 N 43) steht hinter dieser Regelung der Gedanke der Verhütung von Missbräuchen (Selbstausstellung von für die Kurzarbeitsentschädigung notwendigen Bescheinigungen usw., Gefälligkeitsbescheinigungen, Unkontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls, Mitbestimmung oder Mitverantwortung bei der Einführung von Kurzarbeit und Ähnliches, vor allem bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbeteiligung in Leitungsfunktion des Betriebes).

3.         Hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die A.___ AG und die A.___ GmbH, seiner Stellung innerhalb der Unternehmungen, seiner Weiterbildung und seiner Geltendmachung von Arbeitslosenentschädigung ist aktenkundig, dass er laut dem Zeugnis der A.___ AG vom 31. August 2004 (unterzeichnet durch B.___, Präsident des Verwaltungsrates, und C.___, Mitglied des Verwaltungsrates) vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Juli 2004 in der A.___ AG als Geschäftsführer zur Leitung der Administration und Kontrolle der Fabrikation tätig war, wo er ausgezeichnete Arbeit geleistet habe, sodass die Unternehmung den Turnaround geschafft habe (Urk. 7/3/1). Alsdann geht aus der Bestätigung der D.___ vom 11. Mai 2004 hervor, dass der Beschwerdeführer am 31. August 2004 das Vollzeit-MBA-Programm aufnehmen und im Juli 2006 abschliessen werde (Urk. 7/2), was offenbar auch geschah, liegt doch das entsprechende Diplom vom 20. Juni 2006 in den Akten (Urk. 7/2). Der Arbeitsbestätigung vom 18. August 2006, unterzeichnet von C.___, Verwaltungsrat der A.___, ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen dem 1. Februar 2000 und dem 31. Juli 2004 in der A.___ Handels-AG und der A.___ GmbH als Geschäftführer beschäftigt gewesen sei und einen Bruttolohn von Fr. 7'041.-- pro Monat zuzüglich 13. Monatslohn erzielt habe (Urk. 7/2). Der am 28. August 2006 erstellten Arbeitgeberbescheinigung (Urk. 7/18) kann sodann entnommen werden, dass das Arbeitsverhältnis vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Juli 2005 gedauert habe, vom Beschwerdeführer am 31. März 2004 auf den 31. Juli 2005 gekündigt worden war, der letzte geleistete Arbeitstag der 31. Juli 2004 gewesen und die Lohnzahlung bis zum 31. Juli 2005 erfolgt sei, wobei der Monatslohn Fr. 7'050.-- betragen habe und der Beschwerdeführer eine Abfindung in der Höhe von Fr. 91'650.--, ausbezahlt bis am 31. Juli 2005, erhalten habe. Aus dem Handelsregisterauszug vom 6. September 2006 erhellt zudem (Urk. 7/13-14), dass der Beschwerdeführer seit dem Tagebucheintrag vom 21. November 2000 als Delegierter des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift in der A.___ Handels-AG eingetragen war, was sich erst mit der Löschung am 17. Oktober 2006 änderte (Urk. 7/4). In seiner Anmeldung zum Leistungsbezug erwähnte der Beschwerdeführer alsdann, dass er das Arbeitsverhältnis mündlich auf den 31. Juli 2005 gekündigt habe (Urk. 7/6). Am 13. Februar 2007 (Urk. 7/19) meldete er sich rückwirkend per 7. Januar 2007 von der Arbeitsvermittlung ab.

4.       In Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers fällt auf, dass er verschiedene zeitliche Anknüpfungspunkte wählt und sich gleichzeitig auf Argumente der Beitragserfüllung und der Beitragsbefreiung stützt, was nicht zulässig ist, nachdem die Beitragsbefreiung der Betragserfüllung nach geht (vgl. ARV 2004 Nr. 26 S. 269 Erw. 3.2).
4.1     Soweit der Beschwerdegegner die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab dem 21. August 2006 verneinte, ist dies aus verschiedenen Gründen nicht zu beanstanden.
4.2     Aus dem IK-Auszug geht hervor, dass sowohl die A.___ GmbH als auch die A.___ Handels-AG gegenüber der Ausgleichkasse in der Zeit vom 1. August 2004 bis zum 31. Juli 2005 Einkommen deklariert haben, die A.___ GmbH umgerechnet rund Fr. 43'458.--, die A.___ AG rund Fr. 44'016.--. Dies ergibt unter Hinzurechnung der von beiden Unternehmungen für den Monat Januar 2006 zusätzlich abgerechneten Fr. 4'108.- (Urk. 16) in etwa die Summe, die als Abfindung aus der Arbeitgeberbescheinigung hervorgeht (Fr. 91'650.--), welche in der Zeit vom 1. August 2004 bis zum 31. Juli 2005 ausbezahlt worden sein soll (Urk. 7/18). Nachdem auf den IK-Auszug abzustellen ist, kann nicht nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer in der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragserfüllung, welche vom 21. August 2004 bis zum 20. August 2006 gedauert hat, die Mindestbeitragszeit einer beitragspflichtigen Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten nicht zu erbringen vermag. Dabei kann indessen nicht verhehlt werden, dass die Deklaration von Einkommen für den Monat Januar 2006 seltsam anmutet, nachdem sich beispielsweise in den Akten keine Hinweise finden lassen, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit für die Unternehmen tätig gewesen wäre. Der Frage, wie es sich damit verhält, muss indessen nicht weiter nachgegangen werden, nachdem die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers aus anderen Gründen zu verneinen ist. 
4.3         Insbesondere ist äusserst zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer - sofern die Abgangsentschädigung wirklich ausgezahlt worden ist - effektiv einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat.
4.3.1   Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Er gilt so lange nicht als anrechenbar, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken (Art. 11a Abs. 1 AVIG). Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten Leistungen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen (Art. 10a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Die Grundregel des Art. 11 Abs. 1 AVIG zum anrechenbaren Arbeitsausfall wird allerdings im Zusammenhang mit freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur durchbrochen, soweit Letztere den Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG in der Höhe von Fr. 106'800.- (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV], in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) übersteigen (Art. 11a Abs. 2 AVIG, Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 24. Oktober 2007, C 221/06, Erw. 2).
4.3.2   Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung wurden die ausbezahlten Fr. 91'650.-- als Abfindung definiert. Indessen berief sich der Beschwerdeführer selbst darauf, es sei mit der Arbeitgeberin ein unterdurchschnittlicher Jahreslohn festgelegt (jeweils je zu 50 % von beiden Unternehmen getragen) und im Falle einer erfolgreichen Restrukturierung die Bezahlung einer Bonifikation im Umfang eines Jahreslohn in Aussicht gestellt worden, womit weitere Unklarheiten hinsichtlich der Qualifikation dieser Zahlung auftauchen. Aber auch das kann dahingestellt bleiben.
4.4     Klar ausgewiesen ist indessen, dass der Beschwerdeführer laut Handelsregistereintrag bis zum 17. Oktober 2006 als Delegierter des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war.
4.4.1   Zwar wies er in der Beschwerde darauf hin, dass er - nach seinem Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe per 31. Juli 2004 - die Löschung seiner Daten aus dem Handelsregister auf diesen Zeitpunkt verlangt habe (Urk. 1 S. 3). Die Löschung erfolgte dann aber offensichtlich nicht. Es hätte dem Beschwerdeführer jedoch nach einem Rücktritt aus dem Verwaltungsrat (der vorliegend aber nicht erfolgt war) offen gestanden - sofern sich die Arbeitgeberin geweigert hätte, das Ausscheiden ihres Mitgliedes beim Handelsregister anzumelden - die Löschung selbst anzumelden (vgl. Art. 711 des Obligationenrechts [OR] und Art. 25a der Handelsregisterverordnung [HregV]).
4.4.2   Als Verwaltungsrat ist der Beschwerdeführer von Gesetzes wegen arbeitgeberähnliche Person, denn es gehört nach Art. 716-716b OR begriffsnotwendigerweise zum Wesen eines solchen, dass er auf die Entscheidfindung der Gesellschaft massgeblichen Einfluss hat. Bis zur Löschung im Handelsregister blieb dem Beschwerdeführer mithin immer noch die Möglichkeit, seine arbeitgeberähnliche Stellung zu benutzen. Damit verblieb ein Missbrauchsrisiko, wie die Rechtsprechung bereits in vergleichbaren Fällen festgehalten hat. Denn erst mit der Löschung ist nach aussen hin gegenüber Dritten in verlässlicher Weise kundgetan, dass die betreffende Person endgültig aus der Firma ausgeschieden ist. Die Rechtsprechung zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG bezweckt nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen zu begegnen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteil des EVG in Sachen S. vom 14. März 2006, C 278/05, Erw. 2.3).
4.4.3   Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nur Delegierter des Verwaltungsrates geworden, weil der bisherige Verwaltungsratspräsident alt gewesen sei, intern wichtige Entscheide immer zu zweit bzw. vom Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsidenten B.___ gefällt worden seien, seine Entscheidungsfreiheit nicht uneingeschränkt gewesen sei und er keine finanzielle Beteiligung an der Unternehmung aufgewiesen habe (Urk. 1 s. 2 f. und Urk. 7/2), fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer noch in der Einsprache festhielt, an den Entscheidungen mitbeteiligt gewesen zu sein, während er in der Beschwerde eine Entscheidungsbefugnis kategorisch verneinte. Aufgrund des in den Akten liegenden Zeugnisses, welches die Tätigkeit des Beschwerdeführers äusserst lobt, ihm gar attestiert, den Turnaround geschafft und die Unternehmung vor der Liquidation bewahrt zu haben, was auch Konsequenzen hinsichtlich Personal mit sich gezogen habe (Urk. 7/3), überzeugt die Darlegung einer (erzwungenen) Zurückhaltung hinsichtlich Entscheidungskompetenz nicht. Dass der Beschwerdeführer lediglich einfacher Mitarbeiter der A.___ GmbH gewesen sein soll (was wiederum der Arbeitsbestätigung vom 18. August 2006 widerspricht, Urk. 7/2), ändert an seiner arbeitgeberähnlichen Stellung nichts. Ebenso wenig ist eine Kapitalbeteiligung erforderlich, um eine arbeitgeberähnliche Stellung zu erlangen.
4.4.4         Aufgrund der Löschung per 17. Oktober 2006 wäre dies der erste Tag, an welchem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt wären und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AVIG beginnen könnte. Mit der Beschwerdegegnerin ist dafür zu halten, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 17. Oktober 2004 bis zum 16. Oktober 2006 ebenso wenig einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung generieren könnte, weil er weder die Mindestbeitragzeit erfüllt noch von der Erfüllung der Beitragzeit befreit werden könnte (vgl. Urk. 6), nachdem er einerseits geltend gemacht hat, bis zum 31. Juli 2005 Lohn bezogen zu haben, andererseits die Diplomierung bezüglich des MBA-Studiums bereits am 20. Juni 2006 stattgefunden hat.
4.5     Da von Weiterungen, wie sie vom Beschwerdeführer beantragt wurden, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist davon abzusehen. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens entfällt ein Anspruch auf eine Prozessentschädigung.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 16
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).