AL.2007.00218
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 23. Juni 2008
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1987, meldete sich am 20. Oktober 2006 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an. Sie gab an, Arbeit im Umfang einer Vollzeitstelle zu suchen (Urk. 6/24). Mit Verfügung vom 2. April 2007 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten ab dem 1. Februar 2007 infolge mangelnder Arbeits- und Vermittlungsbereitschaft (Urk. 5/20). Dagegen erhob sie am 16. Mai 2007 Einsprache (Urk. 5/21), welche das AWA am 13. Juni 2007 abwies (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob S.___ am 19. Juni 2007 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Bejahung der Vermittlungsfähigkeit und damit der Anspruchsberechtigung (Urk. 1). Am 21. August 2007 ersuchte der Beschwerdegegner um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worauf das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. August 2007 schloss (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
1.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1, S. 188 Erw. 2.2).
1.3 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können.
1.4 Fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen oder eine wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit können zur Annahme von Vermittlungsunfähigkeit führen, was einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ausschliesst (BGE 112 V 218 Erw. 1b mit Hinweisen; ARV 1996/97 Nr. 8 S. 31 Erw. 3).
1.5 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis 75b AVIG).
2. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin die Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. Februar 2007 zu Recht abgesprochen hat. Zur Begründung seines Einspracheentscheides führt der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei für die Zeit von September 2006 bis Februar 2007 für insgesamt 37 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden, sie habe wegen ungenügender Arbeitsbemühungen wiederholt sanktioniert werden müssen, sie habe einen Beratungstermin bei A.___ nicht wahrgenommen und sie sei einem Beratungsgespräch beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) unentschuldigt ferngeblieben. Zudem habe sie auf die Zuweisung auf drei Stellen nicht innert der 10-tägigen Frist reagiert und die Aufforderung zur Stellungnahme hiezu unterlassen. Aufgrund dieses unkooperativen Verhaltens sei die Vermittlungsfähigkeit zu Recht verneint worden (Urk. 2 S. 3). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, sie habe eine "grosse Schuld begangen", welche sie bereue und sie biete Vergeltungsmassnahme an. Indessen sei ihren Argumenten in der Einsprache keine Aufmerksamkeit geschenkt worden, ihr Praktikumsleiter sei nicht befragt worden und ihrer persönlichen Situation wie drohende Armut, Abwesenheit von Beratungsgesprächen infolge familieninterner Unfälle und Verletzungen und möglicher psychischer Beeinflussung sei nicht Rechnung getragen worden. Zudem sei der Nutzen der A.___ und des RAV zu hinterfragen, nachdem das RAV sie nur in der Stellensuche unterstützte, statt sich ihrer Zukunftsplänen anzunehmen (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die ihr vorgeworfene Vernachlässigung der ihr als arbeitsloser versicherter Person obliegenden Pflichten nicht, da sie sowohl in der Einsprache vom 16. Mai 2007 (Urk. 6/21) als auch in der Beschwerde (Urk. 1) ihr wenig schadenminderndes Verhalten eingesteht. Dieses ist in den Akten denn auch ausgewiesen. Es beginnt mit kurzfristigen Abmeldungen von Beratungsgesprächen mit dem zuständigen Sachbearbeiter beim RAV unter Hinweis auf mehr oder weniger fadenscheinige Begründungen (die Beschwerdeführerin habe kurz vor dem Termin am 29. September 2006 angerufen und mitgeteilt, es sei ihr schwindlig und sie gehe zum Arzt; sie könne den Termin vom 26. Januar 2007 nicht einhalten, weil ein A.___-Tag anstehe; sodann blieb sie dem Beratungsgespräch vom 26. Februar 2007 unentschuldigt fern, Urk. 6/23; und mit E-Mail vom 14. März 2007, um 19.30 Uhr, meldete sie, dass sie das Gespräch vom Folgetag, angesetzt auf 08.30 Uhr, nicht wahrnehmen könne, weil ihr Onkel im Notfall weile und sie ihm beistehen möchte, bis ein Urteil über seinen Gesundheitszustand gefällt sei, Urk. 6/8). Alsdann blieb sie diversen Terminen im Zusammenhang mit dem vereinbarten Berufspraktikum beim A.___ fern bzw. meldete sich verschiedentlich ab (Meldung der Projektleiterin der A.___ vom 25. Januar 2007, dass die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2007 nicht zum Bewerbungsatelier erschienen sei und auch heute mitteile, dass sie den ganzen Tag nicht kommen könne, wobei sie angegeben habe, dass sie sich u.a. infolge des überraschenden Schneefalls erkältet habe und sich über das Wochenende auskurieren möchte, weshalb sie am Freitag nicht im A.___-Programm erscheinen könne, Urk. 6/18; E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin, der Projektleiterin der A.___ und dem RAV-Mitarbeiter vom 15./16. März 2007, dass die Beschwerdeführerin die Einladung zum letzten gemeinsamen Mittagessen wegen des Notfallaufenthalts des Onkels nicht wahrnehmen könne und auch sonst mehrfach abwesend gewesen sei, wobei die Projektleiterin vermerkte, dass die Beschwerdeführerin die einzige sei, die nicht habe vermittelt werden können, Urk. 6/16).
3.1.2 Es geht weiter mit einem sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht ungenügendem Bewerbungsverhalten. So weisen die Arbeitsbemühungen von September bis November 2006 fast ausschliesslich nur Teilzeitstellen aus, obwohl die Beschwerdeführerin im Anmeldeformular angab, Vollzeitstellen zu suchen. Zudem verteilte sie ihre Bewerbungen unregelmässig auf den Monat (Protokoll des Beratungsgespräches vom 9. November 2006, Urk. 6/23 und Urk. 6/19), sie reichte im Monat November 2006 lediglich sieben Arbeitsbemühungen ein (Eintrag im Protokoll zum Beratungsgespräch vom 8. Dezember 2006, Urk. 6/23), es wurden für den Monat Januar 2007 erst ab dem 16. Januar 2007 persönliche Arbeitsbemühungen getätigt (Urk. 9/19), weil sie gemäss Protokoll des Beratungsgespräches vom 30. Januar 2007 vorher einiges zu erledigen gehabt habe (Urk. 6/23). Überdies fehlen persönliche Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2007 (Protokoll des Gespräches vom 26. Februar 2007, Urk. 6/23). Es folgte das Nichtbefolgen von Kontrollterminen und Weisungen in Bezug auf das unterlassene Einreichen eines Arztzeugnisses trotz mehrmaligem Mahnen (Protokoll der Gespräche vom 9. November 2006 und vom 8. Dezember 2006, Urk. 6/23), das Unterlassen von Bewerbungen am 30. Januar 2007 auf zugewiesene Stellen (Urk. 6/11-14).
3.1.3 Daran anknüpfend unterliess die Beschwerdeführerin auch die entsprechenden Rückmeldungen (Eintragungen des RAV-Beraters vom 26. Februar und vom 15. März 2007, Urk. 6/23) und sie sah von Stellungnahmen zu den Vorwürfen der Nichtbefolgung von Weisungen und Kontrollvorschriften und der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen ab (Urk. 6/1, Urk. 6/3-4, Urk. 6/6 und Urk. 6/11). Dementsprechend ergingen in der Zeit vom 7. September 2006 bis zum 28. Februar 2007 sechs Einstellungsverfügungen wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen, wegen unwahrer oder unvollständiger Angaben und wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen, womit die Beschwerdeführerin für insgesamt 37 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (Urk. 14/29-34).
3.1.4 Auch nach Erlass der Verfügung betreffend fehlender Vermittlungsfähigkeit änderte die Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht. Sie blieb dem Beratungsgespräch vom 4. April 2007 fern und sie reichte für den Monat März 2007 die eingeforderten persönlichen Arbeitsbemühungen mit dem Hinweis auf Computerprobleme nicht ein (Urk. 6/23). Trotz der Aufforderung der RAV-Beraterin, sich alles zu ihren Händen notieren, kam die Beschwerdeführerin bis zum 26. Juli 2007 auch dieser Anweisung nicht nach (Urk. 5 und Urk. 6/26) und blieb den Terminen vom 26. Juli 2007 (Urk. 6/27) und vom 20. August 2007 unentschuldigt fern (Urk. 5).
3.2 In verschiedenen Entscheiden äusserte sich das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, heute: Bundesgericht) zur Abgrenzung zwischen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen und der Vermittlungsfähigkeit.
3.2.1 Im Entscheid in Sachen S. vom 1. Dezember 2005 (C 144/05, Erw. 2.2.3 mit Hinweisen) führte es aus, dass ungenügende Bemühungen um eine neue Stelle nicht ohne weiteres auf eine fehlende subjektive Bereitschaft schliessen lasse, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. In der Regel liege lediglich eine unzureichende Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht vor. Wenn indessen besonders qualifizierte Umstände vorliegen würden, führe dies auch ohne vorgängige Einstellungen zur Vermittlungsunfähigkeit. In diesem Sinne qualifizierte Umstände habe die Rechtsprechung beispielsweise dann als gegeben erachtet, wenn sich eine versicherte Person über längere Zeit nicht genügend um Arbeit bemüht oder sogar überhaupt keine Arbeitsbemühungen vorgenommen habe.
3.2.2 Am 19. Januar 2006 und am 20. April 2006 führte das EVG (Urteil in Sachen E., C 188/05, Erw. 3 mit Hinweisen, und Urteil in Sachen in Z., C 320/05, Erw. 4 mit Hinweisen) zu solchen qualifizierten Umständen aus, fortdauernd ungenügende Bemühungen könnten ein wesentlicher Hinweis darauf sein, dass die versicherte Person während einer bestimmten Zeitspanne überhaupt nicht gewillt sei, ihre Arbeitskraft anzubieten, was einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliessen würde. Dies dürfe aber nicht ohne weiteres aufgrund der blossen Tatsache unzureichender Stellensuche allein gefolgert werden. Auch dürftige Bemühungen um eine neue Arbeit seien in der Regel nur Ausdruck unzureichender Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht und nicht die Folge davon, dass die versicherte Person in der fraglichen Zeit eine neue Anstellung gar nicht finden wollte. Wenn immerhin gewisse Anstrengungen des Versicherten festzustellen seien, so könne grundsätzlich nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft erkannt werden, es sei denn, dass trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bestanden habe. Die Verneinung der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit rechtfertige sich jedoch vor allem dann nicht, wenn den vorangegangenen Einstellungen jeweils nur die Annahme eines leichten Verschuldens zugrunde liege. Wenn sich die Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit einzig auf fortgesetzte Verstösse gegen die Schadenminderungspflicht stütze, somit Sanktionscharakter habe, müsse die Verwaltung das Verhältnismässigkeitsprinzip berücksichtigen. Diesem Grundsatz widerspreche es, wenn einstellungswürdiges Verhalten zunächst mit der leichtesten Massnahme geahndet und dann dieses gleiche Verhalten zum Anlass genommen werde, direkt auf die schwerste Sanktion, die Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit, zu schliessen.
4.
4.1 Soweit der Beschwerdegegner aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin schliesslich auf Vermittlungsunfähigkeit ab dem 1. Februar 2007 schloss, ist dies vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen der Einstellung in der Anspruchsberechtigung und der Vermittlungsfähigkeit nicht zu beanstanden. Mittels diverser Sanktionen im Rahmen von Einstelltagen zwischen vier und zehn Tagen, verteilt über einen Zeitraum von rund einem halben Jahr, wurde der Beschwerdeführerin, nachdem sie jeweils die Möglichkeit der Rechtfertigung für ihr Verhalten nicht wahrgenommen hat und ihr auch in diversen Gesprächen dargelegt worden war, wie sie sich als arbeitslose versicherte Person korrekt zu verhalten hätte, verschiedentlich aufgezeigt, dass ihr Verhalten einer schnellmöglichen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht förderlich ist. Trotzdem änderte sie ihr Verhalten nicht. Daraus muss abgeleitet werden, dass bei der Beschwerdeführerin keine Absicht bestand, eine Arbeitnehmertätigkeit wiederaufzunehmen. Dies tat sie auch dadurch kund, dass sie dem Kurs der A.___ der Praktikumsplätze an junge KV-Absolventen zur Verfügung stellt, mehrfach fernblieb. Gerade dort hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, ihre Berufskenntnisse zu erweitern und zu vertiefen (C.___), was ihr im Hinblick auf die Stellensuche sicherlich zu gute gekommen wäre.
4.2 Der Beschwerdegegner führte zutreffend aus (Urk. 5), dass im Nachhinein getätigte Entschuldigungen das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht zu rechtfertigen vermögen. Ebenso wenig hilft ihr ihre Kritik und "Unlust" (Urk. 1) am Programm der A.___ weiter. Immerhin ist anerkannt, dass praktisch alle Massnahmen der allgemeinen Berufsbildung die Aussichten der Stellensuchenden auf dem Arbeitsmarkt verbessern (ARV 1999 Nr. 12 S. 66 Erw. 2). Sodann entschied das EVG im Hinblick auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Weisungen, dass Teilnehmern eines Weiterbildungskurses im Rahmen von arbeitsmarktlichen Massnahmen die kritische Beurteilung des Kurskonzepts oder der -leitung grundsätzlich unbenommen ist, dass dies das (unentschuldigte) Fernbleiben vom Kurs indessen nicht zu rechtfertigen vermöge (Urteil in Sachen M. vom 20. Februar 2006, C 394/05, Erw. 2.2 mit Hinweisen).
4.3 Die Projektleiterin der A.___ wies den RAV-Mitarbeiter am 8. Februar 2007 im Zusammenhang mit der Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei einem potentiellen Arbeitgeber darauf hin, dass Letzterer die Beschwerdeführerin nicht anstellen wolle, weil sie nicht an die Front passe und körperlich und geistig handicapiert wirke; er habe zudem den Eindruck, dass sie nicht wirklich wolle (Urk. 6/17). Auch die RAV-Beraterin hielt im Protokoll des Gespräches vom 26. Juli 2007 fest, die Beschwerdeführerin wirke auch auf sie wie in einer anderen Welt lebend und nicht sehr realistisch (Urk. 6/26). Selbst wenn daraus geschlossen werden müsste, dass die Beschwerdeführerin (eventuell aus gesundheitlichen Gründen) besondere Unterstützung benötigt hätte, um ihre Pflichten als arbeitslose versicherte Person erfüllen zu können, gibt es in den Akten keine Hinweise darauf, dass diese Hilfe von den zuständigen Behörden nicht geleistet worden wäre. Immerhin wurde die Beschwerdeführerin mehrfach schriftlich und mündlich auf ihre Pflichten aufmerksam gemacht, und allenfalls bestehende Arbeitsunfähigkeiten konnten mittels Arztzeugnissen (auch hier wurde die Beschwerdeführerin mehrmals ermahnt, solche einzureichen) nicht nachgewiesen werden.
4.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, 01002
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).