Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2007.00145
AL.2007.00145

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 25. Oktober 2007
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Arbeitslosenkasse SYNA
Zahlstelle 57020 Zürich
Josefstrasse 59, Postfach, 8031 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     D.___, geboren 1960, erhält von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) aufgrund der Folgen eines Unfalls betreffend die linke Schulter (Schmerzen beim Heben einer schweren Eisenstange am 19. November 1992, vgl. SUVA-Kreisarztbericht vom 20. Juli 1993, Urk. 13/2) seit dem 1. September 1995 eine Rente für eine Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit von 10 %.
         Am 28. Oktober 2003 erlitt er einen weiteren Unfall, als er auf der Treppe stürzte und dabei auf die linke Hand fiel (Bericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, spez. Handchirurgie, vom 10. Dezember 2003, Urk. 13/42/59). Die SUVA erbrachte Taggelder bis zum 30. September 2004. Ab dem 1. Oktober 2004 ging die SUVA - aufgrund der Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik B.___ vom 28. September 2004 - von einer vollen Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit aus (Brief der SUVA vom 9. November 2004 [Urk. 7/11] sowie Bericht der Rehaklinik B.___ vom 29. September 2004 [Urk. 7/26]).
1.2     Ab dem 5. Oktober 2004 meldete sich D.___ bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an und bezog Taggelder basierend auf einem Vermittlungsfähigkeitsgrad von 100 % (Kontoauszug vom 23. November 2006, Urk. 7/3-10). Am 13. Mai 2005 erlitt er erneut einen Unfall, als er im Treppenhaus stürzte und sich am rechten Knie verletzte (Unfallmeldung vom 14. Juni 2005, Urk. 7/31). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen; insbesondere richtete sie bis Ende August 2005 Taggelder aus (Urk. 7/14). Die Arbeitslosenkasse ihrerseits brachte bis am 13. Mai 2005 volle Taggelder zur Ausrichtung (Urk. 2).
         Obwohl die SUVA dem Versicherten mit Brief vom 15. August 2005 (Urk. 7/14) die Zumutbarkeit einer vollumfänglichen Arbeitstätigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit und die Leistungseinstellung per 31. August 2005 angezeigt hatte, meldete sich D.___ erst am 1. August 2006 - mithin ein knappes Jahr später - wieder bei der Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug an (E-Mail des RAV vom 8. September 2006, Urk. 7/37, sowie Einspracheentscheid vom 19. März 2007, Urk. 2 S. 1), diesmal basierend auf einer Vermittlungsfähigkeit von 30 % entsprechend dem Attest des Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 2. August 2006 (Urk. 7/29). Diese Taggelder wurden bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ausgerichtet (Urk. 7/3-10).
1.3     Nach dem Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 4. Oktober 2006 meldete sich D.___ am 16. November 2006 erneut bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 5. Oktober 2006 (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 9. Januar 2007 (Urk. 7/55-58) verneinte die SYNA Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 5. Oktober 2006 mangels Erfüllung bzw. wegen Nichtvorliegens eine Grundes für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit. Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. Februar 2007 (Urk. 7/60-62) wurde mit Entscheid vom 19. März 2007 (Urk. 2) abgewiesen.

2.         Hiergegen erhob D.___ durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg am 17. April 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Versicherten die ALV-Taggelder ab dem 5. Oktober 2006 auszuzahlen (Urk. 1 S. 2). Nachdem die Arbeitslosenkasse SYNA am 3. Mai 2007 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Mai 2007 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.

3.       Am 11. Juni 2007 (Urk. 10) zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei (Urk. 13/1-81). Der Beschwerdeführer nahm zu den darin enthaltenen massgeblichen medizinischen Unterlagen am 16. September 2007 Stellung (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete darauf.

4.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, dass der Versicherte die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.
1.2     Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leistungsbezug und die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Betragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).
1.3
1.3.1   Laut Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
1.3.2   Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten.
         Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bestimmt, dass Krankheit jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ist, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Beitragsrahmenfrist vom 5. Oktober 2004 bis 4. Oktober 2006 keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. Gemäss Unterlagen der SUVA sei er zu 100 % arbeitsfähig im Rahmen des Zumutbaren für leichte bis mittelschwere Arbeit ab dem 30. September 2004 (nach seinem Unfall vom 28. Oktober 2003) bis zu seinem neuen Unfall am 13. Mai 2005, und nach diesem Unfall wieder ab 1. September 2005 voll arbeitsfähig für leichte bis mittelschwere Arbeit. Es liege deshalb kein Befreiungsgrund vor (Urk. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die SUVA sei nur in Bezug auf die unfallbedingten erwerblichen Auswirkungen zur Leistungserbringung verpflichtet. Für die Zeit nach dem 1. September 2005 sei er durch den Arzt krank geschrieben worden, wobei die Arbeitsunfähigkeit in der Regel 100 % betragen und in den letzten zwölf Monaten vor der Anmeldung zum Bezug von Taggeldern gelegen habe. Lediglich zur probeweisen Einarbeitung habe der Arzt eine Arbeitsfähigkeit von 30 % mit ausserordentlichen Einschränkungen gerade noch als vertretbar erachtet. Die jeweils für die Vermittlungsfähigkeit seitens des RAV geforderten 50 % habe er nie erreicht, und eine Teilzeitstelle habe er mit diesen starken Einschränkungen nie antreten können (Urk. 1 S. 4).

3.
3.1         Angesichts des Antrags des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 5. Oktober 2006 (Urk. 7/1 Ziff. 2) dauerte die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 5. Oktober 2004 bis zum 4. Oktober 2006. Da unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeitspanne keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Urk. 7/1 Ziff. 30), bleibt nachfolgend einzig zu prüfen, ob er von der Erfüllung der Beitragszeit zu befreien ist.
3.2
3.2.1   Aus den Akten ergibt sich, dass die SUVA dem Beschwerdeführer seit dem 1. September 1995 eine Rente von 10 % ausrichtet (für die Schulterproblematik) und für die Folgen des Unfalls vom 28. Oktober 2003 (Handverletzung nach Treppensturz) bis am 30. September 2004 Taggelder ausbezahlt wurden, wobei nach der Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik B.___ ab 1. Oktober 2004 eine volle Arbeitsfähigkeit bestand für eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne heftige Schläge auf die linke Hand oder Vibrationen, ohne repetitive Tätigkeiten mit Krafteinsatz des linken Armes und ohne Tätigkeiten über Kopfhöhe mit dem linken Arm (Schreiben vom 9. November 2004, Urk. 7/11, sowie Bericht von Dr. E.___ von der Rehaklinik B.___ vom 29. September 2004, Urk. 7/26).
3.2.2   Nach dem Unfall vom 13. Mai 2005 (Knieverletzung nach Treppenhaussturz) teilte die SUVA dem Beschwerdeführer am 15. August 2005 (Urk. 7/14) mit, der Kreisarzt sei anlässlich der Untersuchung vom 8. August 2005 zum Schluss gekommen, dass bezüglich der Arbeitsfähigkeit das Zumutbarkeitsprofil der Ärzte der Rehaklinik B.___ vom 28. September 2004 nach wie vor Gültigkeit behalte. Auch für das beim Sturz verletzte rechte Kniegelenk bestehe keine wesentliche Beeinträchtigung. Für diesen Unfall werde das Taggeld noch bis Ende August 2005 ausgerichtet, danach gelte er für die Arbeitslosenkasse als voll vermittlungsfähig.
3.3     Aus der vorliegend interessierenden Zeit der Rahmenfrist für die Beitragszeit (5. Oktober 2004 bis 4. Oktober 2006) liegen diverse Unfallscheine bei den Akten (Urk. 7/21, Urk. 7/24 und Urk. 7/53), in welchen verschiedene Ärzte durchgehend eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ab 25. Oktober 2004 bis 31. Juli 2006, gefolgt von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit ab 1. August 2006, bestätigten. Diese Atteste sprechen sich indes nicht über die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus, weshalb in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht darauf abgestellt werden kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der ungelernte Beschwerdeführer seine letzte Stelle als Hauswart bei der K.___ per 31. März 2004 verloren hatte (Arbeitgeberbericht vom 20. August 2004 samt Kündigungsschreiben vom 24. September 2003, Urk. 13/43/1-6) und von ihm erwartet werden durfte, sich bei seiner Stellensuche nicht bloss auf den Bereich Liegenschaftenunterhalt zu konzentrieren.

4.
4.1     Im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 14. Oktober 2004 (Urk. 13/50/9-16) über den Aufenthalt vom 8. bis 29. September 2004 diagnostizierten die Ärzte eine Handkontusion, eine Rückenkontusion sowie einen Kopfanprall nach Treppenhaussturz am 28. Oktober 2003, einen Verdacht auf ein subacromiales Impingementsyndrom in der linken Schulter sowie eine leichte Anpassungsstörung (S. 1). Die Ärzte verwiesen sodann auf die beobachtete Selbstlimitierung, wobei der Beschwerdeführer mit der linken Hand bis zu 41 kg Kraft entwickeln könne, was nahe an die gezeigten Kraftwerte der gesunden rechten Hand heranreiche. Die demonstrierte Hebe- und Trageleistung entspreche nicht der effektiven Leistungslimite (S. 3). Zusammenfassend attestierten die Ärzte eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Arbeit ohne heftige Schläge auf die linke Hand oder Vibrationen, ohne repetitive Tätigkeiten mit Krafteinsatz des linken Armes und ohne Tätigkeiten über Kopfhöhe mit dem linken Arm (S. 1).
4.2     In diesem Sinne ging auch Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, in seinem Bericht vom 17. Oktober 2004 (Urk. 13/49) davon aus, dass dem Beschwerdeführer je nach Tätigkeit die Ausübung einer Arbeit durchaus zumutbar sei.
4.3     Die Ärzte der Uniklinik G.___, welche am 30. September 2004 (Urk. 13/50/17-18) die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den SUVA-Kreisarzt empfohlen hatten, erachteten am 27. Oktober 2004 angesichts der Schmerzklagen des Beschwerdeführers zum Ausschluss einer Rotatorenmanschettenruptur (Urk. 13/56/44-45) eine Arthro-MRI-Untersuchung als nötig. Diese Untersuchung vom 15. Dezember 2004 zeigte eine intakte Rotatorenmanschette, jedoch beginnende Knorpelschäden. In der Beurteilung hielten die Ärzte der Uniklinik G.___ fest, dass die Schmerzsymptomatik keinem eindeutigen pathologisch-anatomischen Korrelat zugeordnet werden könne (Bericht vom 15. Dezember 2004, Urk. 13/55). Trotz dieser Beurteilung und ohne Auseinandersetzung mit ihr attestierte Assistenzarzt Dr. H.___ am gleichen Tag eine bloss noch halbtägige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 13/54). Nach unveränderten Befunderhebungen (Urk. 13/56/23-24, Urk. 13/56/17-18) empfahlen die Ärzte der Uniklinik G.___ am 29. März 2005 (Urk. 13/56/3-4) bei nach wie vor fehlendem pathomorphologischem Korrelat eine kreisärztliche Untersuchung.
4.4         Anlässlich der Untersuchung vom 8. August 2005 verwies SUVA-Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie FMH, auf drei Unfälle und hielt die Restschäden fest (Bericht vom 9. August 2005, Urk. 13/57/2-9).
         Zum Schulterunfall vom 19. November 1992 führte er aus, es liege eine Impingement-Symptomatik ohne pathologisch-anatomisches Korrelat der Schmerzsymptomatik vor, der Beschwerdeführer wisse, wie er sich in der Untersuchungssituation benehmen müsse, damit er vermeintlich als leidend eingestuft werde, doch fielen Inkonsistenzen auf (spontan schmerzfreier Bewegungsumfang der Schulter bei Abduktion/Elevation 90-100°, in der Untersuchung maximale Schmerzäusserung).
         Bezüglich des Treppensturzes auf die linke Hand verneinte Dr. I.___ Weichteil- und Skelettbefunde am linken Handgelenk ausser einer aktiv demonstrierten leichten Bewegungseinschränkung in allen Bewegungsrichtungen (passiv bessere Befunde). In den Nativbildern seien sodann keine wesentlichen degenerativen Veränderungen nachzuweisen gewesen.
         Zum Treppensturz auf das rechte Knie führte er aus, röntgenologisch hätten keine wesentlichen Befunde erhoben werden können, namentlich weder eine Band- noch eine Meniskusläsion. Die Untersuchung ergebe unauffällige Kniegelenksverhältnisse ohne Reizzustand bei voller Beweglichkeit und ohne nachvollziehbare Belastungsverminderung. Insbesondere sei auch die Trophik der Beinmuskulatur unverändert.
         Dr. I.___ hielt zusammenfassend fest, das Zumutbarkeitsprofil entspreche einer leichten bis mittelschweren, ganztägigen Tätigkeit, welche wechselbelastend bis Schulterhöhe sei sowie Zusatzbelastungen bis Hüfthöhe von 10 kg und von der Hüfte bis Schulterhöhe abnehmend 5 bis 2 kg nicht übersteige. Nicht zumutbar seien Stoss-, Zug- und Drehbewegungen für den linken Arm, ein kräftiges Zupacken, Zwangshaltungen für den linken Arm, Tätigkeiten verbunden mit Schlägen, Vibrationen und verdrehten Körperhaltungen. Der rechte Arm sei vollumfänglich einsetzbar, und für das rechte Kniegelenk bestehe keine wesentliche Beeinträchtigung.
4.5     Dr. C.___ berichtete am 27. Juni 2005 (Urk. 13/59/82-85) über ein komplexes und teilweise unklares Schmerzbild im Bereich der linken oberen Extremität und im Bereich des rechten Kniegelenkes (S. 3).
         Nach Einsichtnahme in den Kreisarztbericht vom 9. August 2005 hielt er dann am 22. August 2005 (Urk. 13/59/80-81) fest, es bestünden beim Beschwerdeführer klare, objektivierbare Befunde, welche mindestens einen Teil der Schmerzsymptomatik gut erklären könnten. Dabei verwies er auf eine Schwellung im Bereich der linken Hand, eine massive Bewegungseinschränkung im Bereich der linken Schulter sowie eine Atrophie der rechten Oberschenkelmuskulatur. Er äusserte einen Verdacht auf ein Schulter-Hand-Syndrom im Sinne einer Algodystrophie der linken oberen Extremität.
4.6         Schliesslich liegt der Bericht von Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 23. September 2005 (Urk. 13/66/3-4) bei den Akten. Diese verneinte zu Händen des überweisenden Dr. C.___ einen Hinweis auf eine primär neurogene Ursache der rechtsseitigen Knieschmerzen bzw. der Atrophie der rechten Oberschenkelmuskulatur. Auch fand sie klinisch keinen Anhaltspunkt für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik oder auch eine periphere Neuropathie als Ursache des beklagten "Andersempfindens" am rechten Fuss.

5.
5.1     Aus den zitierten medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in der Rehaklinik B.___ (Austritt am 29. September 2004) wieder vollumfänglich arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit geschrieben wurde (Urk. 13/50/9-16). Demgemäss meldete er sich denn auch bei der Arbeitslosenkasse an und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Auch Dr. F.___ erachtete eine Arbeitstätigkeit als zumutbar (Urk. 13/49). Nicht nachvollziehbar ist demgegenüber die Einschätzung des Assistenzarztes der Uniklinik G.___, welcher - nachdem eine vermutete Rotatorenmanschettenruptur ausgeschlossen und kein pathologisch-anatomisches Korrelat für die geklagten Schmerzen gefunden werden konnte - einfach eine bloss noch halbtägige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte (Urk. 13/54). Dies widerspricht denn auch dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer effektiv voll arbeitsfähig fühlte und entsprechende Taggelder (basierend auf einer Vermittlungsfähigkeit von 100 %) bezog (Urk. 7/3-10).
5.2     Nach dem Treppensturz auf das rechte Knie vom 13. Mai 2005 (Urk. 7/31) legte SUVA-Kreisarzt Dr. I.___ am 9. August 2005 (Ur. 13/57/2-9) begründet und nachvollziehbar dar, dass seitens des Knies keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit mehr gegeben ist und gesamthaft gesehen eine angepasste Tätigkeit wieder vollumfänglich zumutbar ist. Dr. C.___, welcher die Situation weniger optimistisch interpretierte, widersprach dieser Einschätzung nicht explizit. Trotzdem trug er auf dem Unfallschein der SUVA bis am 1. August 2006 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ein, gefolgt von einer lediglich 30%igen Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/53). Dies überzeugt in keiner Art und Weise. Vorweg ist festzuhalten, dass sich Dr. C.___ bloss rudimentär mit der differenzierten Einschätzung des Dr. I.___ auseinandersetzte und ihm insbesondere entgangen war - und zwar trotz dem expliziten Hinweis des SUVA-Kreisarztes -, dass die Schmerzangaben des Beschwerdeführers inkonsistent waren und die Belastungstests nicht ordentlich durchgeführt wurden. Bei einem derartigen Mangel an Aufmerksamkeit kann den unbegründeten ärztlichen Eintragungen in einem Unfallschein keine rechtsverbindliche Bedeutung zukommen. Ferner steht fest, dass Dr. I.___ eine Gesamteinschätzung vornahm und keine bloss krankheitsbedingten Einschränkungen - welche unfallversicherungsrechtlich irrelevant wären - übersehen hat. Eine solche Erkrankung ist den medizinischen Akten nicht zu entnehmen.
         Demgemäss steht fest, dass der Beschwerdeführer ab der Untersuchung bei Dr. I.___ wieder vollumfänglich arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit war.
5.3         Anzufügen bleibt, dass sich der Beschwerdeführer auch subjektiv nicht auf die im Wesentlichen bloss die Schmerzklagen wiederholenden unkritischen Berichte des Dr. C.___ verlassen durfte. Im Gegenteil befand er sich in der fraglichen Zeit in einem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren, und die SUVA teilte ihm die Einschätzung ihres Kreisarztes sowie die gestützt darauf festgelegte Leistungseinstellung per 31. August 2005 (in Bezug auf den Treppensturz auf das rechte Knie) mit (Urk. 7/14). Damit wusste er, dass er als - im Rahmen der noch zumutbaren Tätigkeiten - voll arbeitsfähig galt. Demgemäss konnte der Beschwerdeführer nicht überrascht sein, als die Beschwerdegegnerin auf eine Arbeitsfähigkeit in der fraglichen Periode schloss, war er doch längstens entsprechend informiert.
         In diesem Sinne hielt auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung fest, dass eine bloss vom Hausarzt attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit nicht geeignet ist, eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit zu erwirken, wenn die übrige medizinische Aktenlage eine zumindest teilzeitliche Arbeitsfähigkeit ausweist. Unerheblich ist sodann, ob sich ein Versicherter subjektiv als vollständig arbeitsunfähig erachtet. Denn massgebend ist, was ihm objektiv zumutbar ist, wobei nicht auf die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf, sondern in allen in Betracht fallenden zumutbaren Tätigkeiten abzustellen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 8. Mai 2006, C 238/05, Erw. 4.2).

6.         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 5. Oktober 2004 bis 4. Oktober 2006 bloss in der Zeit nach dem Treppensturz auf das rechte Knie - mithin vom 13. Mai 2005 bis zur kreisärztlichen Untersuchung am 8. August 2005 und damit für die Dauer von knapp drei Monaten - als arbeitsunfähig gilt. Nachher wäre es ihm möglich gewesen, wieder einer angepassten Tätigkeit nachzugehen (und zwar vollzeitlich). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Periode nicht während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit oder Unfall nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deswegen die Beitragszeit nicht erfüllen konnte.
         Da der Beschwerdeführer demnach nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden und er sich über keine beitragspflichtige Beschäftigung ausweisen kann, erfüllt er die Voraussetzungen für den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung ab dem 5. Oktober 2006 nicht. Die Beschwerdegegnerin hat seinen Anspruch damit zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Arbeitslosenkasse SYNA
-       Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
-   Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).