AL.2007.00148

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 25. März 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. März 2007 auf die Einsprache des Versicherten nicht eingetreten ist, da dieser weder einen klaren Antrag gestellt noch seinen Standpunkt begründet habe (Urk. 2),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. April 2007, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2007 (Urk. 6) sowie die weiteren Akten;
         in Erwägung, dass
         eine Einsprache ein Rechtsbegehren und eine Begründung enhalten muss (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV), wobei die formellen Anforderungen im Sozialversicherungsrecht, insbesondere an die Begründung, minimal sind (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Januar 2009 in Sachen S., 8C_413/2008),
         der Versicherte am 19. Februar 2007 auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2007 reagierte und schrieb - ohne sein Schreiben als Einsprache zu bezeichnen oder dieses Wort jemals zu brauchen, also ohne klare Manifestation eines Einsprachewillens - er habe schon erklärt gehabt, weshalb er den Zusatzverdienst nicht deklariert habe, er habe das nicht absichtlich gemacht, er finde, Hr. U. Y.___ und Frau C. Z.___ seien schuld, Herr Y.___ habe nicht gemerkt, wie das alles gehe, und Frau Z.___ habe keine Zeit für ihn gehabt, um ihm seine Rechte und Pflichten für diesen Fall zu erklären; der Versicherte sich in der Folge unklar äusserte, es aber eher schien, wie wenn er die Rückforderung anerkennen würde, aber Zahlungserleichterungen wünschte; er weiter um ein Gespräch darüber bat; sich aber hinsichtlich der Einstellung gar nicht äusserte (Urk. 7/6),
         die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Februar 2007 angehalten hat, der Kasse mitzuteilen, ob sein Schreiben vom 19. Februar 2007 als Einsprache, Erlassgesuch oder Zahlungsvereinbarung zu verstehen sei; er für den Fall einer Einsprache überdies einen klaren Antrag zu stellen und eine entsprechende Begründung anzubringen habe (Urk. 7/5),
         diese auf Art. 10 Abs. 5 ATSV abgestützte Fristansetzung gerechtfertigt war, da es schon an einer klaren Manifestation des Einsprachewillens mangelte; eine solche Nachfristansetzung sodann umso mehr angebracht war, als die Verfügung vom 22. Januar 2007 sowohl eine Einstellung als auch eine Rückforderung beinhaltete und sich so die Frage der Teilrechtskraft stellte,
         der Versicherte auf die Fristansetzung mit Schreiben vom 13. März 2007 (Urk. 7/3) reagierte,
         er darin ausführte, dass er neben der Fristansetzung auch einen Brief des AWA erhalten habe; er nun nicht wisse, mit wem er das ganze Problem besprechen müsse; er schon im Schreiben vom 19. Februar 2007 erklärt habe, weshalb er den Zwischenverdienst nicht deklariert habe und er kein Geld für einen Anwalt habe; er weiter auch nicht so gut schreiben könne, weshalb er um einen Gesprächstermin gebeten habe; ob die Kasse das Schreiben vom 19. Februar 2007 als Einsprache, als Erlassgesuch oder als Zahlungsvereinbarungsgesuch betrachte, ihre Sache sei, er am 19. Februar 2007 nur die Wahrheit geschrieben habe und Frau Z.___ gebeten habe, ihn zurückzurufen, was bis heute nicht geschehen sei; er bereit sei, einen Kompromiss und eine gute Lösung zu finden (Urk. 7/3),
         ein Einsprachewille somit wieder nicht geäussert wurde und der Versicherte den Entscheid, ob ein solcher vorhanden sei oder nicht, ausdrücklich der Beschwerdegegnerin überlassen hat; die Aussage, dass ihn für die Nichtdeklaration des Zwischenverdienstes kein Verschulden treffe, auch unabhängig von einer Einsprache geäussert worden sein könnte, um ein Entgegenkommen der Beschwerdegegnerin zu erwirken; sie aber auch als Basis für ein Erlassgesuch dienen könnte,
         insgesamt der Beschwerdeführer den Einsprachewillen nach wie vor nicht geäussert hat und schon gar nicht einen klaren Antrag und eine Begründung nachgeliefert hat, weshalb das Nichteintreten auf die "Einsprache" mit Entscheid vom 20. März 2007 gerechtfertigt war (Urk. 2),
         dies zusammenfassend zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie zur Abweisung der Beschwerde führt;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).