Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2007.00154
AL.2007.00154

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Spross


Urteil vom 1. Oktober 2007
in Sachen
A.___

Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.       Am 4. November 2006 stellte der 1950 geborene A.___ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, nachdem sein Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG auf den 31. Oktober 2006 aufgelöst worden war (Urk. 7/7). Er suchte eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 40 % (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 15. November 2006 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch des Versicherten ab dem 1. November 2006 mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Urk. 7/3). Dagegen erhob er am 23. November 2006 Einsprache (Urk. 7/2), welche die Arbeitslosenkasse am 14. März 2007 abwies (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob A.___ am 16. April 2007 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Bejahung seiner Anspruchsberechtigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. Mai 2007 (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2006. Zur Begründung ihres ablehnenden Einspracheentscheides bringt die Beschwerdegegnerin vor, der Beschwerdeführer habe neben der Tätigkeit als Zeitungsverträger am Sonntag bei der B.___ AG eine hauptzeitliche Beschäftigung bei der C.___ während sechs Tagen pro Woche ausgeübt. Die Arbeitsleistung bei der B.___ AG habe er ausserhalb der normalen Arbeitszeit erbracht. Das dort erzielte Einkommen sei als Nebenverdienst zu qualifizieren, welcher nicht versichert sei, sodass der Beschwerdeführer aus dem Verlust der Stelle bei der B.___ AG keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu generieren vermöge (Urk. 2 S. 2 f.). Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe seine Anstellung bei der B.___ AG als Zeitungsausträger an Werktagen verloren. Es sei ihm gesagt worden, dass er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Ihm fehle das Geld von Fr. 1'200.-- pro Monat. Das Zeitungsaustragen am Sonntag sei etwas anderes (Urk. 1).

2.      
2.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
2.2     Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Der versicherte Verdienst beschränkt sich auf das aus der normalen Arbeitszeit resultierende Einkommen (BGE 126 V 207 ff., 125 V 475 ff.).
2.3     Nicht versichert im Rahmen des versicherten Verdienstes gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG ist der Nebenverdienst. Als solcher gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Art. 23 Abs. 3 AVIG).
2.3.1   In BGE 116 V 281 (bestätigt mit BGE 125 V 478 Erw. 5a) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den unbestimmten Rechtsbegriff "normalerweise" in Art. 23 Abs. 1 erster Teilsatz AVIG im Zusammenhang mit einer Überzeitentschädigung ausgelegt. Dabei hat es festgehalten, dass das AVIG den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle unter anderem wegen Arbeitslosigkeit garantieren will. Eine Entschädigung für ausgefallene Überzeitarbeit widerspräche dem auch in anderen Bereichen des Gesetzes zum Ausdruck kommenden Grundgedanken der Arbeitslosenversicherung: Diese soll nur für eine normale übliche Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz bieten, dagegen keine Entschädigung für Erwerbseinbussen ausrichten, die aus dem Ausfall einer Überbeschäftigung stammen. Im Hinblick auf diese Ziele erwog das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem Entscheid - in welchem es um die Ausscheidung des Nebenverdienstes bei einem Versicherten ging, der im Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst bei einem Arbeitgeber nahezu eine Vollzeit- und bei einem zweiten ungefähr eine Halbzeitbeschäftigung ausübte -, dass es darum richtig sei, den Verdienst ausser Acht zu lassen, der ausserhalb einer normalen üblichen Arbeitszeit erzielt werde (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 16. Mai 2000, C 413/1999, Erw. 3b).
2.3.2   Was für die Überzeitbeschäftigung gilt, gilt auch für andere, über die normale Beschäftigung hinausgehenden Tätigkeiten: Hinter der Nichtberücksichtigung des Nebenverdienstes im Rahmen des versicherten Verdienstes steht der Grundgedanke, dass die Arbeitslosenversicherung nur für das Risiko des Verlusts einer üblichen Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz gewährt. Die Rechtsprechung hat es daher abgelehnt, eine Entschädigung für Erwerbseinbussen auszurichten, die vom Wegfall einer ein normales Vollzeitpensum übersteigenden Beschäftigung stammen (BGE 125 V 479 Erw. 5b und c mit Hinweis). Ebenfalls ablehnend gegenüber der Berücksichtigung des Nebenverdienstes äussert sich das Staatssekretariates für Wirtschaft (seco) in der Randziffer (Rz) C8 seines Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung (KS-ALE) 2007. Dort wird ausgeführt, dass als Nebenverdienst ein Einkommen gelte, das die versicherte Person ausserhalb ihrer normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer/in oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit erziele. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen gelte als normale Arbeitszeit die betriebliche Normalarbeitszeit der Haupttätigkeit. Als Haupttätigkeit sei das Arbeitsverhältnis mit dem höheren Beschäftigungsgrad zu betrachten.

3.       Aus dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 1991 bis heute bei der C.___ tätig ist (Urk. 7/1). Im Lebenslauf wies er darauf hin, dass er seit 1991 bis "zur Pension" bei der C.___ arbeite. Er habe eine Weiterbildung zum Verkäufer gemacht (Urk. 7/9). Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid, wonach der Beschwerdeführer während sechs vollen Tagen eine Tätigkeit im Verkauf von D.___ ausübt (Urk. 2 S. 2 f.), wurden von ihm nicht bestritten. Sie entsprechen denn auch seinen eigenen Angaben im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/1 Ziff. 13). Die Einschätzung, dass es sich bei der Arbeit bei der B.___ AG um eine Nebenbeschäftigung gehandelt hat, wird auch durch die Arbeitgeberbescheinigung der B.___ AG bestätigt, wonach der Beschwerdeführer als Zeitungsverträger am Sonntag mit 3,33 Stunden pro Woche beschäftigt ist und er für Leistungen aus der beruflichen Vorsorge beim Hauptarbeitgeber versichert ist (Urk. 7/7). Aus der Übersicht der Abrechnungsergebnisse des Beschwerdeführers des Jahres 2005 und der Monate Januar bis Oktober 2006 sowie der Lohnabrechnung des Monats Oktober 2006 erhellt, dass er für die Arbeit am Werktag einen Lohn zwischen rund Fr. 600.-- und Fr. 1'050.-- erzielt hat (an 26 Werktagen im Monat Oktober 2006), wozu die Entschädigung für die Sonntagsarbeit von zwischen Fr. 250.-- und Fr. 640.-- (fünf Entschädigungen im Monat Oktober 2006) gekommen ist (Urk. 7/7). Selbst wenn zutreffen sollte, dass nicht das Zeitungsaustragen am Sonntag, sondern dasjenige unter der Woche gekündigt worden ist, - was mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die ihm fehlenden Fr.  1'200.-- bzw. Fr. 1'100.-- und dass er seit Jahren in dieser Unternehmung gearbeitet habe, auch am Sonntag (Urk. 1 und Urk. 7/2), und mit dem Hinweis auf der Arbeitgeberbescheinigung übereinstimmen würde, wonach das Arbeitsverhältnis als Zeitungsverträger "bis auf weiteres" andauert (Urk. 7/7) -, würde dies nichts daran ändern, dass der gekündigte Nebenverdienst aus dem Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG gemäss Art. 23 Abs. 3 AVIG nicht versichert ist, nachdem die unbestritten gebliebene Tätigkeit bei der C.___ als Haupttätigkeit gelten muss. Von weiteren Abklärungen hinsichtlich dieser Haupterwerbstätigkeit ist daher abzusehen.

4.       Dass dem Beschwerdeführer das wegfallende Geld für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes fehlt (Urk. 1 und Urk. 7/2), ist verständlich, ändert aber nichts daran, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung nicht gegeben sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).