AL.2007.00158
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 13. November 2007
in Sachen
T.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Peter Stein
Spahni Stein Rechtsanwälte
Florastrasse 44, 8008 Zürich
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Werdstrasse 36, Postfach 8269, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. T.___, geboren 1956, meldete sich am 9. Dezember 2004 zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 10/96) und stellte am 10. Dezember 2004 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Januar 2005 (Urk. 10/94). Mit Verfügung vom 17. März 2005 (Urk. 10/70) verneinte die Unia Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung ab dem 3. Januar 2005, da die Versicherte die Beitragszeit nicht erfülle. An dieser Beurteilung hielt sie auch im Einspracheentscheid vom 4. Mai 2005 fest (Urk. 10/63.1). Mit Urteil vom 28. April 2006 (Urk. 10/50) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die gegen diesen Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde (Urk. 10/58) in dem Sinne gut, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wurde. Nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen wurde die Anspruchsberechtigung mit Verfügung vom 4. Juli 2006 (Urk. 10/32) erneut wegen Nichterfüllung der Beitragszeit verneint. Dagegen erhob die Versicherte am 12. Juli 2006 Einsprache (Urk. 10/29-30). Nachdem die Kasse zur Auffassung gelangt war, es sei rechtsgenügend nachgewiesen, dass die Versicherte vom Juli 2003 bis Dezember 2004 bei der Einzelfirma O.___ angestellt gewesen sei, hob sie die angefochtene Verfügung mit Einspracheentscheid vom 2. November 2006 (Urk. 10/10) auf und bejahte die Anspruchsberechtigung ab dem 3. Januar 2005. In der Folge wurde der Versicherten für die Monate Januar bis und mit März 2005 Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet.
Am 21. Dezember 2006 (Urk. 10/8) gelangte die Versicherte an die Unia Arbeitslosenkasse und beanspruchte die Auszahlung der noch offenen Taggelder ab April 2005 bis zum Ablauf der Rahmenfrist am 2. Januar 2007, ansonsten sei für diesen Zeitraum eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Mit Verfügung vom 13. Februar 2007 (Urk. 10/2) verneinte die Kasse die Anspruchsberechtigung ab dem 1. April 2005. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/3, Urk. 10/5-6) wurde mit Entscheid vom 26. März 2007 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob T.___, vertreten durch Fürsprecher Peter Stein (Urk. 3), mit Eingabe vom 26. April 2007 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen:
"1. Der Einspracheentscheid vom 26. März sei aufzuheben.
2. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung sei für den Zeitraum 1. April 2005 bis zum Ablauf der Rahmenfrist (2. Januar 2007) anzuerkennen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
In der Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2007 (Urk. 9) stellte die Arbeitslosenkasse den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, eventualiter auf Zusprechung von Leistungen bis zur Abmeldung von der Arbeitsvermittlung am 20. Mai 2005. Nachdem die Beschwerdeführerin innert Frist keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. September 2007 (Urk. 16) als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Bezüglich der Kontrollvorschriften unterscheidet der Gesetzgeber in Art. 17 Abs. 2 AVIG zwischen der Meldepflicht zur Arbeitsvermittlung und der Pflicht, die Kontrollvorschriften (Teilnahme an Beratungs- und Kontrollgesprächen) zu befolgen. Die Erfüllung der Meldepflicht ist eine der Voraussetzungen, damit ein Entschädigungsanspruch entsteht (vgl. Art. 8 lit. g AVIG). Die Arbeit suchende versicherte Person gilt vor der Anmeldung nicht als arbeitslos (Art. 10 Abs. 3 AVIG). Damit korreliert, dass die Arbeitslosigkeit mit der Abmeldung von der Arbeitsvermittlung endet (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, S. 47 Rz 114).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte die Anspruchsberechtigung der Versicherten ab dem 1. April 2005 mit der Begründung, sie habe ab diesem Zeitpunkt keine Arbeitsbemühungen mehr nachgewiesen. Auch sei sie zum Beratungstermin beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) vom 2. Mai 2005 unentschuldigt nicht erschienen und habe auf das Schreiben vom 6. Mai 2005 und die schriftlich bestätigte Abmeldung von der Arbeitsvermittlung vom 20. Mai 2005 nicht reagiert. Dass sie diese Schreiben nicht erhalten habe, sei nicht glaubhaft. Im Weiteren sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht innert drei Monaten nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich beziehe, geltend gemacht worden. In der Folge räumte die Kasse ein, der Versicherten sei anlässlich eines Besprechungstermins Anfang April 2005 mitgeteilt worden, dass kein Anspruch gegeben sei und die Vornahme weiterer Arbeitsbemühungen nicht notwendig sei, was sie aber nicht davon entbunden habe, den Beratungstermin vom 2. Mai 2005 pflichtgemäss wahrzunehmen (Urk. 2, Urk. 10/2, Urk. 9).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, sie sei Anfang April 2005 RAV dahingehend instruiert worden, keinen Taggeldanspruch zu haben, weshalb es nicht mehr nötig sei, Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Vielmehr sei ihr geraten worden, auf eigene Faust Stellen zu suchen. In Anbetracht des am 2. November 2006 erlassenen Einspracheentscheides habe sich diese Auskunft des RAV als unrichtig erwiesen. Daraus dürfe ihr jedoch kein Rechtsnachteil erwachsen. Was die von der Beschwerdegegnerin behauptete Einladung zum Beratungstermin vom 2. Mai 2005 anbelange, sei eine solche in den Akten nicht dokumentiert. Sie (die Versicherte) bestreite, ein solches Schreiben je erhalten zu haben. Auch könne sie sich nicht an eine telefonische Einladung erinnern. Im Weiteren seien ihr die in den Akten befindlichen Schreiben vom 6. und vom 20. Mai 2005 nicht zugestellt worden. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte sie wegen sprachlicher Schwierigkeiten deren Inhalt nicht verstanden (Urk. 1).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2005 bis zum 2. Januar 2007 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
3.2 Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2007 (Urk. 9) selbst einräumte, wurde der Beschwerdeführerin Anfang April 2005 mitgeteilt, dass sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe und der Nachweis von Arbeitsbemühungen daher nicht erforderlich sei. Auch wenn diese Mitteilung auf der Verfügung vom 17. März 2005 (Urk. 10/70) basierte, wonach die Anspruchsberechtigung der Versicherten ab dem 3. Januar 2005 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit zu verneinen sei, vermag dies die Verwaltung nicht zu entlasten. Vielmehr hätte letzterer klar sein müssen, dass über die Anspruchsberechtigung noch nicht rechtskräftig entschieden worden war - in der Folge wurde die Anspruchsberechtigung denn auch mit Einspracheentscheid vom 2. November 2006 (Urk. 10/10) nachträglich bejaht - und die Beschwerdeführerin somit weiterhin ihre Pflichten als Arbeitslose zu erfüllen hatte.
Daraus, dass die Versicherte ihrer Ansicht nach nicht auf die Schreiben vom 6. und 20. Mai 2005 (Urk. 10/62, Urk. 10/60) reagiert hat, kann die Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn mangels eingeschriebener Sendung vermag die Verwaltung den Beweis für die von der Versicherten bestrittene Zustellung (Urk. 1 S. 5) nicht zu erbringen. Auch führt der von der Beschwerdegegnerin behauptete Umstand, die Beschwerdeführerin sei dem auf den 2. Mai 2005 angesetzten Beratungstermin unentschuldigt ferngeblieben, zu keiner anderen Beurteilung. So ist in den Akten keine entsprechende Einladung zu finden, und die Versicherte bestreitet, dass es eine solche gegeben habe (Urk. 1 S. 4 f.). Im Übrigen wäre eine derartige Pflichtwidrigkeit allenfalls mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionieren gewesen.
3.3 Nach dem Gesagten ist es nicht der Beschwerdeführerin anzulasten, dass sie ab April 2005 ihren Pflichten als Arbeitslose nicht genügend nachgekommen ist. Vielmehr hat dies zunächst die Verwaltung zu vertreten. Damit ist auch dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin, die Versicherte habe ihren Anspruch gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG nicht fristgerecht geltend gemacht, von Vornherein die Grundlage entzogen. Da die Verwaltung für die Folgen ihres fehlerhaften Verhaltens einzustehen hat, ist die Beschwerdeführerin so zu stellen, wie wenn sie ihren Pflichten korrekt nachgekommen wäre. Dies gilt jedoch nur für die Zeit bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 2. November 2006 (Urk. 10/10). Denn in diesem Zeitpunkt hätte der Versicherten klar sein müssen. dass sie ab November 2006 wieder Arbeitsbemühungen zu tätigen hatte. Daher ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. März 2007 (Urk. 2) aufzuheben und die Anspruchsberechtigung für die Zeit vom 1. April 2005 bis Ende Oktober 2006 (Urk. 10/10) zu bejahen.
Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es als angemessen, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 26. März 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. April 2005 bis Ende Oktober 2006 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Unia Arbeitslosenkasse
- Fürsprecher Peter Stein
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).