AL.2007.00175

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 19. Dezember 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Christina Guggisberg
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 3. April 2007 (Urk. 2) die Verfügung vom 5. September 2006 betreffend Verneinung der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen von X.___ ab 1. Juli 2006 bis 16. März 2007 (Urk. 8/18) teilweise gutgeheissen und die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nurmehr für die Zeit vom 1. Juli bis 14. November 2006 verneint hatte,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 7. Mai 2007, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen ab 1. Juli 2006 beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2007 (Urk. 7),
unter Hinweis auf die Stellungnahmen der Parteien zur örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes vom 30. September 2008 (Urk. 13) und 12. Oktober 2008 (Urk. 14),
in Erwägung,
dass sich die örtliche Zuständigkeit laut Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV nach dem Ort richtet, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt und gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung der Zeitpunkt der Verfügung massgebend ist,
dass das Gericht den Parteien mit Verfügung vom 3. September 2008 (Urk. 11) Frist angesetzt hat, um zur örtlichen Zuständigkeit Stellung zu nehmen, da der Beschwerdeführer zwischen Erlass der Verfügung vom 5. September 2006 (Urk. 8/18) und des nun angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. April 2007 (Urk. 2) seinen Wohnsitz am 22. Dezember 2006 vom Kanton Zürich nach Y.___ im Kanton Z.___ verlegt hat (Meldung vom 6. Februar 2007, Urk. 8/10) und seine Kontrollpflicht nun daselbst erfüllt (Kassenwechsel per 1. Dezember 2006, Email vom 26. April 2007, Urk. 8/5),
dass beide Parteien die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich bejahten (Urk. 13 und Urk. 14), dieser Auffassung angesichts des Gesetzeswortlauts zuzustimmen und auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 3. April 2007 (Urk. 2) die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitfrage, insbesondere die Grundsätze der Anspruchsvoraussetzung des anrechenbaren Arbeitsausfalls, zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines anrechenbaren Arbeitsausfalls des ab 1. Juli 2006 um Arbeitslosenentschädigung ersuchenden Beschwerdeführers (Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum [RAV] am 27. Juni 2006 [Urk. 8/29] und bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich am 30. Juni 2006 [Urk. 8/1]) für die Dauer vom 1. Juli bis 14. November 2006 mit der Begründung verneint hat, er habe von der letzten Arbeitgeberin (A.___ AG) freiwillige Leistungen in der Höhe von Fr. 269'580.-- erhalten, was nach Abzug des gesetzlichen Freibetrages von Fr. 106'800.-- (Art. 11a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 AVIG und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV, in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung] und einer Einzahlung in die berufliche Vorsorge von Fr. 77'400.-- (Art. 10b AVIV in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2, in der bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung], vgl. Bescheinigung über Vorsorgebeiträge 2006 der Gemeinschaftsstiftung der A.___ AG vom 8. Januar 2007, Urk. 8/11) einen anrechenbaren Betrag von Fr. 85'380.-- ergebe und bei einem Monatslohn von Fr. 18'980.-- für die Dauer von 4,49 Monaten einen anrechenbaren Arbeitsausfall verhindere (Urk. 2 S. 3 f.),
dass der Beschwerdeführer entgegnete, die Zahlung des Sonderbonus' in der Höhe von Fr. 264'000.-- sei nicht als freiwillige Leistung der Arbeitgeberin zu qualifizieren, sondern stelle im Gegenteil einen Lohnbestandteil dar und habe vorliegend unberücksichtigt zu bleiben (Urk. 1),
dass somit zu prüfen ist, ob das dem Beschwerdeführer ausgerichtete Entgelt von Fr. 264'000.-- als freiwillige Leistung der Arbeitgeberin zu qualifizieren ist, oder ob es sich um einen Lohnbestandteil handelt und damit unberücksichtigt zu bleiben hat,
dass der Beschwerdeführer seit dem 1. September 1995 als Leiter Group Controlling bei der A.___ AG mit einem Jahresgehalt von Fr. 163'410.-- angestellt war (Arbeitsvertrag vom 13. Juni 1995, Urk. 8/26/7) und die Stelle wegen Verkaufs der Firma per 30. Juni 2006 aufgehoben wurde (Arbeitgeberbescheinigung vom 23. Juni 2006, Urk. 8/26/1),
dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 ein Einkommen von Fr. 235'400.--, im Jahr 2005 ein solches von Fr. 238'481.-- und von Januar bis Ende der Anstellungszeit im Juni 2006 ein solches von Fr. 410'601.50 erzielte (Urk. 8/26/1), wobei im letztgenannten Betrag der zu beurteilende Sonderbonus von Fr. 269'580.-- enthalten ist,
dass die Arbeitgeberin und der Beschwerdeführer das laufende unbefristete Arbeitsverhältnis mit Vereinbarung vom 15. Oktober 2004 (Urk. 8/26/4) in ein bis am 31. Dezember 2005 befristetes umwandelten und sich die Arbeitgeberin zur Zahlung eines Sonderbonus' in der Höhe von Fr. 220'000.-- nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtete ausser bei Entlassung aus wichtigen Gründen oder Verlassen der Arbeitsstelle ohne wichtige Gründe; bei Tod oder Invalidität wurde eine Auszahlung pro rata temporis vereinbart,
dass am 15. August 2005 (Urk. 8/26/3) ein Nachtrag vereinbart wurde im Sinne einer Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses bis am 30. Juni 2006 sowie einer Erhöhung des Sonderbonus' auf Fr. 264'000.--,
dass die Arbeitgeberin am 2. August 2006 (Urk. 8/26/2) hierzu ausführte, der Sonderbonus sei vereinbart worden, damit der Beschwerdeführer seine Projekte beendige und man damit habe verhindern wollen, dass er aus dem Arbeitsverhältnis austrete, mithin habe sich der Sonderbonus nicht auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bezogen, sondern auf die Beendigung der Projekte,
dass der Beschwerdeführer dies bestätigte und anfügte, die Arbeitgeberin sei interessiert gewesen, dass er die beiden Projekte B.___ und C.___ beendige, was ihr den Sonderbonus Wert gewesen sei (Urk. 1 S. 3),
dass er ausführte, er habe neben seinen eigentlichen Aufgaben als Group Controller an diesen Projekten gearbeitet, welche in der Devestition der Firma bestanden hätten, wobei er insbesondere eine Verkaufsdokumentation erstellt habe mit finanziellen Daten und Reportings, welche aufbereitet und aktualisiert hätten werden müssen (u.a. Finanz- und Steuerangaben, Urk. 1 S. 3 f.),
dass angesichts dieser unbestrittenen Angaben erstellt ist, dass der Sinn des Sonderbonus' darin bestanden hat, die Fertigstellung der Projekte - welche offenbar dem Verkauf der Firma bzw. von Teilen derselben dienten - zu sichern und den Beschwerdeführer als ausgewiesene langjährige Fachkraft bis zur Beendigung der Projekte an die Firma zu binden,
dass dies mit einer blossen arbeitsvertraglichen Absprache (vgl. den entsprechenden Vorhalt der Beschwerdegegnerin, Urk. 2 S. 3) nicht möglich gewesen wäre, hätte doch die Arbeitgeberin auch bei Vereinbarung eines höheren Lohnes keine Gewähr für das Unterlassen eines (vertragswidrigen) Austritts des Beschwerdeführers gehabt und erscheint die Vereinbarung einer grösseren Geldsumme per Projektende als valable Möglichkeit zur Sicherung der Firmeninteressen,
dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zur Abgrenzung von freiwilliger Gratifikation, vereinbarter Gratifikation oder Lohn ausführte, ein im voraus festgesetzter und fest vereinbarter Betrag könne keine Gratifikation sein, sondern stelle Lohn dar, und die Frage, ob es sich um eine vollständig freiwillige Leistung des Arbeitgebers handle oder ob auf deren Ausrichtung ein Anspruch bestehe, von den Umständen abhange (BGE 129 III 278 Erw. 2),
dass in diesem Lichte - auch wenn vorliegend nicht eine Gratifikation im Raum steht - klar feststeht, dass der Sonderbonus lange vor dem Auslaufen des Arbeitsverhältnisses und unter Anknüpfung an verschiedene Voraussetzungen vereinbart wurde,
dass der Beschwerdeführer namentlich einen klagbaren Anspruch auf den Sonderbonus hatte und es sich damit nicht um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberin handelt, sondern vielmehr um einen vertraglich festgelegten Betrag zur Sicherung der Firmentreue des Beschwerdeführers bis am 31. Dezember 2005 bzw. 30. Juni 2006,
dass den beiden einschlägigen Vereinbarungen denn auch ohne Weiteres entnommen werden kann, dass mit dem Sonderbonus nicht der Umstand des langjährigen Arbeitsverhältnisses honoriert oder gar eine soziale Notlage nach dem Firmenaustritt abgefedert, sondern einzig und allein die Fertigstellung der Projekte durch den Beschwerdeführer gesichert werden sollte,
dass es sich beim Sonderbonus nach dem Gesagten um einen Lohnbestandteil handelt und nicht um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberin, weshalb eine Berücksichtung im Rahmen von Art. 11a AVIV ausgeschlossen ist,
dass der Beschwerdeführer demgemäss ab 1. Juli 2007 einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüfe und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2007 neu verfüge,
dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anrecht auf eine Prozessentschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer) und auf Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen ist,


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 3. April 2007 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese nach Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2007 verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft unter Beilage des Doppels von Urk. 13
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).