AL.2007.00184

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 10. Juni 2008
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli
Wyler Wolf Luchsinger Nötzli, Rechtsanwälte
Stadthausquai 1, Postfach 3022, 8022 Zürich

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1942 geborene R.___ meldete sich am 20. Juni 2006 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum A.___ (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/30) und erhob am 21. Juli 2006 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2006 (Urk. 8/36). Mit Verfügung vom 15. September 2006 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung mangels Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2006 (Urk. 8/16). Dagegen liess der Versicherte am 19. Oktober 2006 durch Rechtanwalt Dr. Harry Nötzli Einsprache erheben (Urk. 8/13), welche die Arbeitslosenkasse am 16. April 2007 abwies (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess R.___ durch Rechtsanwalt Dr. Harry Nötzli am 18. Mai 2007 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es seien ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu gewähren und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die geschuldeten Taggeldleistungen zu berechnen und ihm auszuzahlen (Urk. 1 S. 2). Am 26. Juni 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf das Gericht am 28. Juni 2007 (Urk. 10) einen zweiten Schriftenwechsel anordnete. In ihren Eingaben vom 25. Juli 2007 (Replik, Urk. 12) und vom 9. August 2007 (Duplik, Urk. 15) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest, worauf das Gericht mit Verfügung vom 10. August 2007 den Schriftenwechsel schloss (Urk. 16).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat die anwendbaren Normen hinsichtlich der Rahmenfristen (Art. 9 AVIG), der Erfüllung und Ermittlung der Beitragszeit im Allgemeinen (Art. 13 Abs. 1 und 2 AVIG in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]) zutreffend dargelegt (Urk. 2 und Urk. 8/16); darauf kann verwiesen werden.
1.3     Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung zu verhindern, kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen (Art. 13 Abs. 3 AVIG).
         Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz in Art. 12 AVIV Gebrauch gemacht, der seit dem 1. Juni 2002 wie folgt lautet:
         "1 Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, wird nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben.
           2 Absatz gilt nicht, wenn der Versicherte:
a.    aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde und
b.    einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Art. 22 AVIG zustünde.
           3 Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge sowie Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsregelung handelt."

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab dem 1. Oktober 2006 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 AVIV zu Recht verneint hat oder ob Art. 12 Abs. 2 AVIV Anwendung findet.
2.1     Diesbezüglich stellt sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, in Bezug auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem B.___ und dem Beschwerdeführer sei es zu Meinungsverschiedenheiten gekommen und Letzterem sei die fristlose Entlassung angedroht worden. Dazu sei es indessen nicht gekommen, sondern das Arbeitsverhältnis sei mittels Aufhebungsvertrag einvernehmlich aufgelöst worden. Diese Auflösung sei auf freiwilliger Basis erfolgt. Weil der Beschwerdeführer das 60. Altersjahr bereits überschritten gehabt habe, sei eine Kündigung ausgeschlossen und stattdessen eine vorzeitige Pensionierung durchgeführt worden. Nachdem er nach der Pensionierung keine beitragspflichtige Beschäftigung nachzuweisen vermöge, erfülle er die Mindestbeitragszeit nicht (Urk. 2 S. 4).
2.2     Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer insbesondere vorbringen, aufgrund der Ausgangslage, dass eine Weiterführung seines Arbeitsverhältnisses und seine Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht in Frage gekommen seien, und gemäss Bundespersonalgesetz (BPG) die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen in solchen Situationen im Vordergrund stehe, hätten die Vertreter des B.___ und der Beschwerdeführer schliesslich die Aufhebungsvereinbarung mit einem Beendigungstermin des Arbeitsverhältnisses per 30. September 2006 geschlossen, wobei ihm die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses als das kleinere Übel gegenüber einer fristlosen Entlassung erschienen sei. Um eine freiwillige Beendigung habe es sich indessen nicht gehandelt, worauf die diversen eingereichten Unterlagen hindeuteten. Da die Reglemente der massgeblichen Pensionskasse des Bundespersonals die vorzeitige Pensionierung ab dem 60. Altersjahr vorsähen, falle er unter die Regelung von Art. 12 Abs. 2 zweiter Halbsatz AVIV (Urk. 1 S. 4 ff.).

3.       Zu Sinn und Zweck von Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 AVIV hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) festgehalten, es gehe darum, Personen in einem festen Anstellungsverhältnis davon abzuhalten, ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen, um neben der Altersleistung der beruflichen Vorsorge auch noch Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Ein solches Vorhaben werde dadurch erschwert, dass die bisherige Beitragszeit nicht angerechnet werde, sondern die Beitragszeit nach der Pensionierung neu zu laufen beginne. Der gleichzeitige Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung werde damit nur solchen Personen ermöglicht, die vermittlungsfähig seien, d.h. die insbesondere wirklich bereit und auch in der Lage seien, zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Personen, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllten, würden von einer solchen Kündigung abgehalten. Daraus sei zu erkennen, wie die Ausnahmeregelung von Art. 12 Abs. 2 AVIV zu verstehen sei. Nicht unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV sollten Personen fallen, die an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchten, dies aber nicht tun könnten, weil sie aus wirtschaftlichen Gründen entlassen würden oder weil sie beispielsweise die ordentliche reglementarische Altersgrenze, die in etlichen Berufen niedriger sei als das Rentenalter in der Alters- und Hinterlassenenversicherung, erreichen und somit ausscheiden müssten. Nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 12 Abs. 2 AVIV, sondern unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV fielen dagegen Personen, die ihr Arbeitsverhältnis selbst auflösten und damit aus der Vorsorgeeinrichtung ausschieden. Solche Personen würden nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert. Auch Personen, deren Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberschaft weder aus wirtschaftlichen Gründen noch aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gekündigt werde, fielen nicht unter Art. 12 Abs. 2 AVIV. Zum einen würden sie von dieser Ausnahmeregelung nicht erfasst; zum andern könnten solche Kündigungen erfahrungsgemäss auch provoziert werden (BGE 126 V 393 Erw. 3b/bb).
         Weil das Arbeitsverhältnis der betroffenen versicherten Person weder aus wirtschaftlichen Gründen noch aufgrund einer zwingenden Regelung der beruflichen Vorsorge aufgelöst worden war, verneinte das EVG die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 AVIV (Erw. 4 des zitierten Entscheides).
         In einem späteren Entscheid hat das EVG die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit von Art. 12 AVIV ausdrücklich bejaht und seine Rechtsprechung bestätigt (BGE 129 V 327).

4.       Es ist unbestritten und steht aufgrund der Akten fest, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers weder aus wirtschaftlichen Gründen noch aufgrund einer zwingenden Regelung der beruflichen Vorsorge beendet wurde. Vielmehr wurde es mittels Aufhebungsvereinbarung vom 20. Februar 2006 (Urk. 3/6) - wenigstens der äussern Form nach - im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. Als Folge der Auflösung des Arbeitsvertrags endete auch das Vorsorgeverhältnis mit der Publica, und es wurden, da der Austritt des Beschwerdeführers nach dem 60. Altersjahres erfolgte, Altersleistungen fällig. Eine Freizügigkeitsleistung konnte aus reglementarischen Gründen nicht mehr zur Auszahlung kommen (Schreiben der Publica vom 8. September 2006, Urk. 8/48). Diese berufsvorsorgerechtliche Pensionierung war demnach nicht - wie von der Rechtsprechung verlangt - die Ursache der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern bloss deren - wenn auch zwingende - Folge. Es liegt daher - ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer die Auflösung des Vertragsverhältnis zumutbarerweise hätte abwenden können oder nicht - eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor, die nicht von der Ausnahmeregelung erfasst wird. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).