Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 31. Januar 2008
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Bahnhofstrasse 196, 8622 Wetzikon ZH
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 20. Dezember 2006 meldete sich der 1976 geborene K.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/2) und erhob am 10. Januar 2007 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. Dezember 2006 (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 28. Februar 2007 verneinte die Arbeitslosenkasse Unia den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. Dezember 2006 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit (Urk. 3/1). Dagegen erhob er am 12. März 2007 Einsprache (Urk. 3/2), welche die Arbeitslosenkasse am 24. April 2007 abwies (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob K.___ am 20. Mai 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Bejahung seiner Anspruchsberechtigung (Urk. 1). Am 18. Juni 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 19. Juni 2007 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Zur Begründung ihres Einspracheentscheides bringt die Beschwerdegegnerin insbesondere vor, der Beschwerdeführer vermöge in der Rahmenfrist für die Beitragszeit, welche vom 20. Dezember 2004 bis zum 19. Dezember 2006 gedauert habe, eine beitragspflichtige Beschäftigung bei der Z.___ nachzuweisen, welche vom 1. März 2002 bis zum 30. September 2005 gedauert habe und soweit berücksichtigt werden könne, als sie in die Rahmenfrist für die Beitragzeit falle (20. Dezember 2004 bis zum 30. September 2005), was nur 9.467 Monaten entspreche. Der Beschwerdeführer habe ein Forschungsstipendium des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) erhalten und sich zu diesem Zweck in N.___ aufgehalten. Dabei habe es sich aber nicht um eine Weiterbildung, sondern um eine Arbeitstätigkeit gehandelt, die entsprechend entlöhnt worden sei. Er würde sich nur auf eine Beitragsbefreiung berufen können, wenn er sich mehr als ein Jahr im Ausland aufgehalten hätte. Dies liege aber nicht vor (Urk. 2). Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei stossend, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Ablehnung seines Anspruches immer wieder auf andere Gründe stütze. Er anerkenne, dass er bis zum 30. September 2005 lediglich eine beitragspflichtige Beschäftigung von 9.467 Monaten nachzuweisen vermöge. Der Status als Student sei aber nicht mit der Anstellung per 30. September 2005 beendet gewesen, sondern erst per Ende des Sommersemesters, welches bis am 23. Oktober 2005 gedauert habe. Die Zeit nach dem Ende der Anstellung bis zum 23. Oktober 2005 habe gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) als Weiterbildung zu gelten und sei von der Beitragzeit befreit. Zudem gelte die Zeit zwischen der Prüfung (in seinem Fall die Verteidigung der Dissertation Ende September 2005) und dem Zeitpunkt, an welchem er vom Ausgang der Prüfung Kenntnis erhalten habe (am 10. November 2005), als Ausbildungszeit. Daher seien 41 Tage als Weiterbildung anzurechnen. Vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. November 2006 habe er die C.___ besucht. Es habe sich um ein Postdoctoral Training gehandelt, welches als Weiterbildung anzuerkennen sei. Das Stipendium des Nationalfonds habe die Lebenshaltungskosten gedeckt und das Visum eine Erwerbstätigkeit verunmöglicht. Selbst wenn das Jahr in N.___ als bezahlte Arbeit anzurechen wäre, könnte er sich auf den Befreiungsgrund gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG berufen (Urk. 1).
2.
2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444).
2.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten (lit. a); Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (lit. b); eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung (lit. c).
Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 131 V 280 Erw. 1.2, 283 Erw. 2.4, 130 V 231 Erw. 1.2.3). Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können. Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG; BGE 126 V 384 ff., 125 V 123 ff.).
3.
3.1 Am 2. Mai 2002 wurde der Beschwerdeführer von der Z.___ zum D.___ diplomiert (Urk. 7/7). Mit Schreiben vom 8. April 2005 informierte ihn die Forschungskommission der Z.___ darüber, dass die Kommission beschlossen habe, seinem Gesuch um ein Forschungsstipendium für zukünftige Wissenschafter zu entsprechen. Als Arbeitsplatz wurde die C.___ bezeichnet und das Ziel der Arbeit mit "Postdoctoral Training" in einem Forschungsprojekt betreffend "E.___ " angegeben mit einem Beginn am 1. Dezember 2005 und einer Dauer von zwölf Monaten. Als Beitrag an die Lebenshaltungskosten erhielt der Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 52'000.-- aus der Stiftung des SNF, zuzüglich Reisekosten von Fr. 5'480.--- (Urk. 7/5). Alsdann verlieh ihm die Z.___ am 10. November 2005 den Titel Doktor der F.___ (Urk. 7/8).
3.2 In seinem Schlussbericht zu Händen der Nationalfondsstiftung vom 24. November 2006 hielt der Beschwerdeführer unter anderem fest, dass er Ende Jahr in die Schweiz zurückkehren werde, er verfüge noch über keine Arbeitsstelle. Er interessiere sich für F.___ . Ein solches Aufgabenfeld könnte in der Industrie oder in einer Forschungsinstitution sein (Urk. 7/6 S. 6).
3.3 Die Z.___ bestätigte alsdann am 13. Februar 2007, dass der Beschwerdeführer vom März 2002 bis September 2005 als Doktorand gearbeitet habe, was vom SNF finanziert worden sei (Urk. 7/11). Die Doktorandenadministration der Z.___ wies am 7. März 2007 überdies darauf hin, dass der Beschwerdeführer für das Sommersemester 2005, welches vom 29. März bis zum 23. Oktober 2005 gedauert habe, als Doktorand eingeschrieben gewesen sei (Urk. 7/12).
4.
4.1 Hinsichtlich der Erfüllung der Mindestbeitragszeit im Sinn von Art. 13 Abs. 1 AVIG in der Zeit vom 19. Dezember 2004 bis zum 20. Dezember 2006 anerkennt der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin errechneten 9.467 Monate für die Zeit vom 19. Dezember 2004 bis zum 30. September 2005 (Urk. 1 S. 2), Die Doktorandenadministration der Z.___ bestätigte, dass der Beschwerdeführer bis zum Ende des Sommersemesters am 23. Oktober 2005 eingeschrieben war (Urk. 7/12). Alsdann geht aus einer weiteren Bestätigung der Z.___ hervor, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Doktorand bis zum 30. September 2005 (Urk. 7/11) gedauert hat, was auch aus der Arbeitgeberbescheinigung der Z.___ vom 5. Januar 2007 (Urk. 7/9), welche einen Lohn für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2005 in der Höhe von Fr. 106'610.-- ausweist, erhellt. Nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit lässt dies nur auf eine beitragspflichtige Beschäftigung bis zum 30. September 2005 schliessen, was der Beschwerdeführer letztlich nicht bestreitet.
4.2 Er will sich jedoch die Zeit bis zum 10. November 2005 als beitragsbefreite Zeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG anrechnen lassen.
Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG als Abschluss der Ausbildung jener Zeitpunkt gilt (vgl. Urk. 1 S. 2), in welchem die versicherte Person davon Kenntnis erhält, dass sie die Schlussprüfung mit Erfolg bestanden hat. Nachbesserungen von Diplomarbeiten oder Wiederholungen von Prüfungen zählen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls zur Ausbildungsdauer (ARV 2000 Nr. 28 S. 146 f. Erw. 1b und 2c). Hier stand die Kenntnisnahme der Annahme seiner Dissertation durch den Beschwerdeführer am 10. November 2005 indessen unbestrittenermassen im Zusammenhang mit seiner vorgängigen Tätigkeit als Doktorand, für welche unzweifelhaft eine beitragspflichtige Beschäftigung erwirkt worden war, nachdem er für diese Zeit einen Lohn erhalten hat. Ein Systemwechsel zur Beitragsbefreiung im Anschluss an eine solche Tätigkeit ist nicht zulässig. Damit entfällt auch die Möglichkeit, sich die 41 Tage seit dem Ende der beitragspflichtigen Beschäftigung am 30. September 2005 bis zum 10. November 2005 als beitragsbefreite Zeit anrechnen zu lassen.
4.3
4.3.1 Im Zusammenhang mit der beantragten Befreiung von der Beitragszeit ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer ein Forschungsstipendium des SNF für die Dauer von zwölf Monaten ab dem 1. Dezember 2005 in N.___ erhalten hat (Urk. 7/5). Er bekam vom SNF Fr. 52'000.-- für die Deckung der Lebenshaltungskosten. Dass er in dieser Zeit eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, bestreitet er unter Hinweis auf das Visum, welches keine bezahlte Arbeit zugelassen habe, und auf die zeitliche Intensität seiner Studien (Urk. 1 S. 2).
4.3.2 Die Anrechnung als beitragsbefreite Zeit scheitert daran, dass keine mehr als zwölf monatige Verhinderung an der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG erstellt ist. Zwar spricht der Entscheid über die Vergabe des SNF-Betrages vom 8. April 2005 für eine zwölf monatige Dauer (Urk. 7/5), indessen hielt der Beschwerdeführer in seinem E-Mail vom 13. Februar 2007 zu Händen des zuständigen Sachbearbeiters der Beschwerdegegnerin fest, dass er von der C.___ keine Bestätigung für einen Aufenthalt von mehr als einem Jahr beibringen könne (Urk. 7/3). Alsdann deutet der Hinweis des Beschwerdeführers auf dem Final Report vom 24. November 2006 hinsichtlich seiner Adresse bis November 2006 (C.___) in dieselbe Richtung. Danach hat das Postdoctoral Training nicht die erforderliche Zeit von mehr als zwölf Monaten gedauert. Vor diesem Hintergrund kann offen gelassen werden, ob es sich bei diesem Forschungsprojekt um eine Weiterbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG gehandelt hat.
4.4 Der Beschwerdeführer vermag sich auch nicht erfolgreich auf den Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 3 AVIG zu berufen, nachdem er sich nachvollziehbar darauf berufen hat, in N.___ keine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) ausgeübt zu haben.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).