Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 25. November 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Maetzke
Bertastrasse 43, 8003 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16. April 2007 den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 8. Mai 2006 mangels Erfüllung der Beitragszeit abgelehnt hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 25. Mai 2007, mit welcher der Vertreter des Beschwerdeführers die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2007 (Urk. 7) sowie die weiteren Akten;
in Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid damit begründete, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Beitragszeit von 11.654 Monaten erreicht habe und sich auch auf keinen Befreiungsgrund stützen könne; sie in der Beschwerdeantwort weiter festhielt, dass der Beruf des Cutters/Editors nicht zur Berufsgruppe der Filmtechniker im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zu zählen sei, so dass die Berechnung der Beitragszeit korrekt erfolgt sei (Urk. 7),
der Vertreter des Beschwerdeführers demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, dass sein Mandant als Filmcutter/Filmeditor unter die Bestimmungen von Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIV und Art. 12a AVIV falle, so dass die Beitragszeit vorliegend erfüllt und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen sei (Urk. 1);
in weiterer Erwägung, dass
eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung darin besteht, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG); die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG); die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor dem Tag beginnt, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG); Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten ist (BGE 113 V 352); diese Tätigkeit genügend überprüfbar sein muss und dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen kann, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444),
Versicherten in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen (Art. 8 AVIV) die nach Art. 13 Abs. 1 AVIG ermittelte Beitragszeit für die ersten 30 Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses verdoppelt wird (Art. 12a AVIV),
vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als Filmcutter/Filmeditor tätig war und sich vorab die Frage stellt, ob dieser Beruf zur Gruppe der Filmtechniker (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIV) zu zählen ist,
alle in Art. 8 AVIV genannten Berufe projekt- beziehungsweise produktionsbezogen sind, das heisst sie leisten Arbeitseinsätze von unregelmässiger Dauer und Häufigkeit, verbunden mit Beschäftigungslücken zwischen den Engagements, was zu häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen führt (BGE 121 V 165 Erw. 4b),
dieses Kriterium auch beim Beruf des Filmcutters/Filmeditors gegeben ist, was sich denn auch aufgrund der konkreten Anstellungsverhältnisse im vorliegenden Fall zeigt (Urk. 8/14 ff.),
der Beruf des Editors überdies in der Richtlohnliste der Filmfachverbände enthalten ist, mit den entsprechenden Empfehlungen für die Tages- und Wochenlöhne (Urk. 3/10),
der Beruf des Filmcutters/Filmeditors somit in Würdigung aller Umstände zur Berufsgruppe der Filmtechniker im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIV zu zählen ist,
die Berechnung der Beitragszeit dementsprechend in Anwendung von Art. 12a AVIV zu erfolgen hat,
die Beschwerdegegnerin mangels Erforderlichkeit im angefochtenen Einspracheentscheid auf eine exakte Ermittlung der Beitragszeiten für die Monate Mai und Juni 2005 sowie März und April 2006 verzichtet hat (Urk. 7),
die neue rechtliche Beurteilung der Situation allenfalls eine exakte Ermittlung der Beitragszeit und damit weitere Abklärungen nötig macht, wie dies auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2007 festhält (Urk. 7 S. 2),
die Sache somit zur Neuberechnung der Beitragszeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
die Rückweisung einer Sache einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleichkommt (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen) und die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. April 2007 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Berechnung der Beitragszeit in Anwendung von Art. 12a AVIV zu erfolgen hat, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Lukas Maetzke
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).