Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2007.00199
AL.2007.00199

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 29. Januar 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Bankstrasse 36,
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Unia Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 10. April 2007 (Urk. 9/16) - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2007 (Urk. 2) - eine Neufestsetzung des versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 37 Abs. 4 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) verweigert hat, da die Versicherte bei Dr. med. B.___ innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug lediglich während fünf Monaten und 29,4 Tagen eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 31. Mai 2007, mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Neufestsetzung des versicherten Verdienstes gestützt auf den bei Dr. med. B.___ erzielten Lohn beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse vom 28. Juni 2007 (Urk. 8) sowie in die übrigen Akten;

in Erwägung,
dass die Arbeitslosenkasse die massgebenden Bestimmungen über die Bemessung des versicherten Verdienstes (Art. 23 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG], Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 lit. a AVIV) und die Ermittlung der Beitragszeit (Art. 11 AVIV) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 122 V S. 256 ff.) zutreffend dargelegt hat, weshalb darauf verwiesen werden kann,
dass insbesondere richtig ist, dass es für die Bestimmung des Beitragsmonats auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses ankommt; dies bedeutet, dass jeder Monat als voller Kalendermonat angerechnet wird, in welchem die versicherte Person aufgrund eines während dieses ganzen Monats dauernden Arbeitsverhältnisses eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (BGE 122 V 252 Erw. 3c, 121 V 170 Erw. 2c/bb),
dass bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Monats) Art. 11 Abs. 2 AVIV zur Anwendung kommt (BGE 121 V 171 Erw. 2c/bb); Beitragszeiten, welche anfallen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Beginn, sondern erst im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder wenn es vor Ende eines Kalendermonats endet, zusammengezählt werden, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV),
dass, da für die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitragstage, das heisst die Tage, an welchen die arbeitslose Person eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, sondern die Kalendertage massgebend sind, erstere in Kalendertage umgewandelt werden müssen, wozu praxisgemäss ein Umrechnungsfaktor von 1,4 verwendet wird (BGE 122 V 259 Erw. 2a mit Hinweisen),
dass im vorliegenden Fall das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und Dr. med. B.___ gemäss Arbeitgeberbestätigung vom 14. Februar 2007 (Urk. 9/4) sowie den Angaben im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/2) vom 4. September 2006 bis zum 1. März 2007 dauerte,
dass sich daraus - wie die Arbeitslosenkasse zutreffend ausgeführt hat - bei Anwendung des praxisgemässen Umrechnungsfaktors von 1,4 eine Beitragszeit von fünf Monaten und 29,4 Tagen ergibt; auch die gesonderte Ermittlung des massgebenden Umrechnungsfaktors für jeden Monat (indem die nach Art. 11 Abs. 2 AVIV für die Anerkennung eines vollen Beitragsmonats erforderlichen 30 [fiktiven] Kalendertage durch die jeweils effektiv möglichen Beschäftigungstage geteilt werden [vgl. BGE 122 V 256]) zu einer Beitragszeit von lediglich fünf Monaten (Oktober, November, Dezember 2006, sowie Januar und Februar 2007) und 29,93 Tagen (28,57 Tage [30 : 21 x 20] im September 2006 + 1,36 Tage [30 : 22 x 1] im März 2007) und damit im Ergebnis zu keinem für die Beschwerdeführerin günstigeren Resultat führt,
dass das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht im erwähnten BGE 122 V 263 ff. Erw. 5a+b erwogen hat, die an sich korrekte Umrechnung von Arbeitstagen in Kalendertage mit dem Faktor 1,4 führe in Grenzfällen nicht ohne Weiteres zu einem richtigen Ergebnis und in derartigen Grenzfällen, in welchen die schematische Umrechnung mit dem Faktor 1,4 zu einer ganz knappen Verfehlung der Beitragszeit von 30 Tagen führe, müsse der Umrechnungsfaktor präzis, das heisst durch Division von 30 Kalendertagen durch die im betreffenden Monat effektiv möglichen Beschäftigungstage eruiert werden (BGE 122 V 264 f. Erw. 5a in fine),
dass mit dieser präzisen Berechnung im vorliegenden Fall - wie gezeigt wurde - mit 29,93 Tagen ein lediglich 0,07 Tage unter dem massgeblichen Wert von 30 Tagen liegender Bruchteil eines Tages resultiert, welcher zur Erfüllung der Beitragszeit fehlt,
dass sich angesichts dieses knappen Ergebnisses zusätzlich die Frage stellt, ob es aufgrund der konkreten Umstände gerechtfertigt ist, die sechsmonatige Beitragszeit wegen dieser Differenz dennoch als nicht erfüllt zu betrachten, weil es überall dort, wo gesetzlich festgelegte Limiten bestehen zwangsläufig auch zu streng anmutenden Grenzfällen kommen kann, in welchen die geforderten Werte nur um wenig verfehlt werden, worauf die Arbeitslosenkasse zu Recht hinweist (Urk. 2 S. 2),
dass im vorliegenden, konkret zu beurteilenden Fall indessen nebst dem sehr knappen Resultat weitere Umstände hinzukommen, welche ins Gewicht fallen,
dass die Versicherte nämlich bei Dr. B.___ für eine Dauer von sechs Monaten von September 2006 bis und mit Februar 2007 mit der Option für eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses angestellt werden sollte, wie sich aus der Arbeitgeberbescheinigung vom 14. Februar 2007 ergibt (Urk. 9/4/1 Ziff. 9), wobei mangels weiteren Bedarfes keine Verlängerung erfolgte (Urk. 9/4/1 Ziff. 13),
dass die Berechnung und Auszahlung des Lohnes an die Versicherte demgemäss aufgrund eines sechsmonatigen Arbeitsverhältnisses erfolgte (Urk. 9/4/2),
dass indessen der Arbeitsbeginn für diese Halbjahresperiode am 1. September 2006 auf einen Freitag gefallen wäre, weshalb die Beschwerdeführerin und ihr Arbeitgeber aus einleuchtenden Gründen vereinbart haben, die Beschwerdeführerin habe effektiv die Arbeitstätigkeit erst am Montag, 4. September 2006 aufzunehmen und dafür nicht schon am Mittwoch, 28. Februar 2007, zu beenden, sondern erst am Donnerstag, 1. März 2007, an diesem Tag also der für einen Arbeitsbeginn unglücklich liegende 1. September 2006 nachgeholt wurde,
dass diese Gegebenheiten durch die Akten bestätigt sowie von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten werden und es deshalb - angesichts dessen, dass berechnungsmässig ein klarer Grenzfall vorliegt - stossend wäre, wegen eines Mankos von 0,07 Tagen die Beitragszeit als nicht erfüllt zu betrachten, obwohl die Beschwerdeführerin effektiv während sechs Monaten angestellt war, aus vernünftigen Gründen nach Absprache mit dem Arbeitgeber je den ersten und den letzten Arbeitstag um einen Tag verschoben hat und so lediglich aus berechnungstechnischen Gründen um die Erfüllung der Beitragszeit käme, obwohl sie so nicht weniger gearbeitet hat, wie wenn sie die Beitragszeit auch rein rechnerisch zu 100 % erfüllt hätte,
dass deshalb diesem speziellen Grenzfall Rechnung zu tragen und die Beitragszeit am 2. März 2007 im Sinne von Art. 37 Abs. 4 lit. a AVIV als erfüllt zu betrachten ist,


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse, Zahlstelle Uster, vom 3. Mai 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 2. März 2007 die Beitragszeit im Sinne von Art. 37 Abs. 4 lit. a AVIV erfüllt hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).