Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2007.00202




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Fraefel

Urteil vom 23. Dezember 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1960, ersuchte am 12. Juli 2005 um Ausrichtung von Insolvenzentschädigung im Betrag von Fr. 36‘833.40 für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Mai 2005, nachdem über die Y.___ am 8. Juni 2005 der Konkurs eröffnet worden war (Urk. 7/24). Dieses Gesuch wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 6. September 2005 (Urk. 7/31) ab und hielt daran nach erhobener Einsprache vom 28. November 2005 (Urk. 7/17) mit Entscheid vom 25. April 2007 fest (Urk. 2). Gleichzeitig verneinte sie einen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

1.2    Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Santini, am 29. Mai 2007 Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm eine Insolvenzentschädigung von Fr. 35‘600.-- auszurichten; eventualiter sei das Verfahren bis zum Abschluss des gegen ihn laufenden Strafverfahrens zu sistieren (Urk. 1/A-B). In formeller Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. In der Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2007 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde und eventualiter die Gutheissung des Sistierungsantrags (Urk. 6). Mit Eingabe vom 17. August 2007 substantiierte der Versicherte seinen Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 10-12).

    Das Sozialversicherungsgericht sistierte mit Verfügung vom 14. November 2007 das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens in Sachen des Versicherten betreffend Insolvenzentschädigung (Urk. 17). Am 4. Dezember 2013 erging das entsprechende Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern (Urk. 26). Darin wurde der Versicherte unter anderem im Zusammenhang mit der Y.___ wegen mehrfach versuchten Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) verurteilt. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 (Urk. 27) gab das Sozialversicherungsgericht den Parteien Gelegenheit, sich zu den Folgen des Strafurteils für den vorliegenden Fall zu äussern sowie zur Absicht des Gerichts, gestützt auf das Strafurteil in der schon vor der Rechtskraft des Strafurteils als spruchreif erachteten Sache einen materiellen Entscheid zu erlassen. Gleichzeitig wurde dem Versicherten Frist angesetzt, um seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung bezüglich der aktuellen prozessualen Bedürftigkeit zu substantiieren. Die Arbeitslosenkasse verzichtete darauf auf eine Stellungnahme (Urk. 28). Mit Eingabe vom 13. November 2014 teilte der Rechtsvertreter des Versicherten mit, er lege sein Mandat nieder (Urk. 30). Der Versicherte liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.


2.

2.1    Am 28. November 2005 stellte der Versicherte der Arbeitslosenkasse ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das oben erwähnte Einspracheverfahren betreffend Insolvenzentschädigung (Urk. 7/18). Mit Verfügung vom 25. April 2007 wies die Arbeitslosenkasse das Gesuch ab (Prozess AL.2007.00201 Urk. 2).

2.2    Dagegen erhob der Versicherte am 29. Mai 2007 Beschwerde, wobei er seinen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Einspracheverfahren erneuerte (Prozess AL.2007.00201 Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2007 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde (Prozess AL.2007.00201 Urk. 5). Mit Verfügung vom 14. November 2007 sistierte des Sozialversicherungsgericht das Verfahren bis zur Aufhebung der Sistierung im Beschwerdeverfahren AL.2007.00202 (Prozess AL.2007.00201 Urk. 9).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gestützt auf das Urteil des Kriminalgerichts Luzern vom 4. Dezember 2013 ist die mit Verfügung vom 14. November 2007 (Urk. 17) angeordnete Sistierung aufzuheben. Mit von heute datiertem Beschluss ist auch die Sistierung im Verfahren AL.2007.00201 aufzuheben (Urk. 32/9).

1.2    Das Beschwerdeverfahren Nr. AL.2007.00201 hängt mit dem vorliegenden Verfahren eng zusammen. Der Prozess Nr. AL.2007.00201 ist daher mit dem vorliegenden Prozess Nr. AL.2007.00202 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren Nr. AL.2007.00201 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 32/0-14 geführt.


2.    Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft in der Arbeitslosenversicherung (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG) das formell rechtskräftig geregelte AHV-Beitragsstatut massgebend, sofern sich dieses nicht als offensichtlich unrichtig erweist (BGE 119 V 158 E. 3a mit Hinweisen).

3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründet den Einspracheentscheid hauptsächlich damit, dass ein Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Y.___ im massgebenden Zeitraum nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei. Dies bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1), wobei er sich im Wesentlichen auf den zivilrechtlich gültig zustande gekommenen Arbeitsvertrag mit der Y.___ beruft.

3.2    Im Urteil vom 4. Dezember 2013 verurteilte das Kriminalgericht des Kantons Luzern den Beschwerdeführer unter anderem wegen mehrfachen versuchten Betrugs gegenüber der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Y.___ im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Es führte diesbezüglich aus (Urk. 26 E. 5.3 S. 57 ff.), der Beschwerdeführer sei bei der Y.___ nicht angestellt gewesen und habe die Dokumente für seinen Antrag auf Insolvenzentschädigung (Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Mahnschreiben) zugegebener- und nachgewiesenermassen erst nachträglich erstellt.

3.3    Die ausführlichen, auf umfangreichen Untersuchungen beruhenden Erwägungen des Kriminalgerichts des Kantons Luzern in seinem Urteil vom 4. Dezember 2013 vermögen zu überzeugen. Insbesondere konnte es sich in tatsächlicher Hinsicht darauf abstützen, dass der Beschwerdeführer wesentliche Dokumente, so auch den Arbeitsvertrag mit der Y.___, für den Antrag auf Insolvenzentschädigung zugegebener- und nachgewiesenermassen erst nachträglich erstellt hatte. Diese vorliegend unbestrittenen Erwägungen (Urk. 26 S. 57 ff.), auf welche die Parteien zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden, lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der beantragten Insolvenzentschädigung keine beitragspflichtige Beschäftigung zugrunde lag. Damit erweist sich der Antrag auf die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung als von vorneherein unbegründet, und die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. April 2007 ist abzuweisen.


4.

4.1    Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bewilligt. Nach der Rechtsprechung setzt die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren nebst anderem voraus, dass die Rechtsvertretung sachlich geboten ist, was nach einem strengen Massstab beurteilt wird. Eine anwaltliche Rechtsvertretung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013, E. 5.2.1).

4.2    Im Einspracheverfahren stellten sich weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht schwierige Fragen, handelte es sich doch im Wesentlichen darum, bezüglich einer allfälligen Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der Y.___ die tatsächlichen Umstände darzutun. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, dies selber tun. Ein Beizug eines Rechtsanwaltes war nicht erforderlich. Auch der Antrag des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (Urk. 32/1) ist somit unbegründet, so dass die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. April 2007 (Urk. 32/2) ebenfalls abzuweisen ist.


5.    Da der Beschwerdeführer die von ihm mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 (Urk. 27) verlangten Belege nicht eingereicht hat, ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Somit sind auch die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren nicht erfüllt (BGE 103 V 46), weshalb dieses Gesuch abzuweisen ist.



Das Gericht beschliesst:

1.    Die mit Verfügung vom 14. November 2007 angeordnete Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.

2.    Der Prozess Nr. AL.2007.00201 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. AL.2007.00202 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.


und erkennt:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- Staatssekretariat für Wirtschaft und seco

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel