Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 30. Juni 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel
Diener + Stoessel Rechtsanwälte
Seestrasse 29, Postfach, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Zentralverwaltung Zürich
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2007 vom Versicherten zuviel ausbezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 126'467.45 zurückgefordert hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. Juni 2007, mit welcher der Vertreter des Beschwerdeführers die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), in die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2007, mit welcher der Rückforderungsbetrag auf Fr. 63'397.65 reduziert wurde (Urk. 9) sowie die weiteren Akten;
in Erwägung, dass
sich nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) die Rückforderung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) richtet; gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind; wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, sie nicht zurückerstatten muss, wenn eine grosse Härte vorliegt,
der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres erlischt, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG),
die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid damit begründete, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 29. März 2007 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2001 verneint habe, so dass die Rückforderungsverfügung grundsätzlich rechtens sei; sich der Rückforderungsbetrag jedoch auf Fr. 63'397.65 reduziere, da das genannte Urteil den Zeitraum vor dem 1. Januar 2001 nicht betreffe (Urk. 2, Urk. 9),
demgegenüber der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend machte, dass die Rückforderung verwirkt sei, da die leistungsabweisende Verfügung am 25. Juni 2003 ergangen sei, die entsprechende Rückforderungsverfügung jedoch erst am 17. Juli 2004 (Urk. 1 S. 2); eventualiter die Rückforderung auf Fr. 63'397.65 zu reduzieren sei (Urk. 1 S. 7); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin,
in weiterer Erwägung, dass
das AWA mit Verfügung vom 25. Juni 2003 festhielt, dass der Beschwerdeführer ab dem 17. September 1999 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 3/6),
die genannte Verfügung in der Folge Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens am hiesigen Gericht sowie am Bundesgericht war (Urk. 3/8 und Urk. 3/9),
letztinstanzlich festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2001 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 3/9 S. 8),
die Verwirkung der Rückerstattung gemäss klarem Wortlaut von Art. 25 Abs. 2 ATSG an das Vorliegen eines Rückerstattungsanspruchs anknüpft,
ein solcher erst nach rechtskräftiger Erledigung des in Frage stehenden Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung bestehen kann,
die einjährige Verwirkungsfrist somit frühstens am 29. März 2007 mit der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils zu laufen begann, so dass nicht von einer verspäteten Rückforderung ausgegangen werden kann,
die Rückforderung entsprechend den (Eventual-)Anträgen der Parteien auf Fr. 63'397.65 zu begrenzen ist, da das Bundesgericht den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung lediglich ab dem 1. Januar 2001 verneint hat,
anzumerken ist, dass der Vertreter des Beschwerdeführers bereits am 28. Juli 2004 ein Gesuch um Erlass einer allfälligen Rückerstattung gestellt hat (Urk. 3/7), so dass die Sache zur Prüfung der Erlassvoraussetzungen der Beschwerdegegnerin zu überweisen ist,
die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist;
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Mai 2007 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer Leistungen in der Höhe von Fr. 63'397.65 zurückerstatten muss. Zur Prüfung der Erlassvoraussetzungen wird die Sache an die Beschwerdegegnerin überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).