Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2007.00225
AL.2007.00225

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig


Urteil vom 15. Januar 2008
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1967, befindet sich in der dritten vom 23. April 2006 bis 22. April 2008 dauernden Rahmenfrist (Urk. 7/137). Er arbeitete vom 1. Februar 2001 bis 30. April 2006 im Zwischenverdienst während 8 Stunden pro Woche als technischer Assistent bei einer Augenärztin (Urk. 7/32, Urk. 7/41-53, Urk. 7/113-124, Urk. 7/125-136). Am 23. Oktober 2006 nahm der Versicherte sein Studium an der Fachhochschule A.___ auf (Urk. 7/13).
         Mit Verfügung vom 18. Januar 2007 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab 23. Oktober 2006 (Beginn des Studiums, Urk. 7/7-9). Die vom Versicherten am 14. Februar 2007 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/5-6) wurde mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2007 abgewiesen (Urk. 7/1-4 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2007 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. Juni 2007 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2007 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 31. Juli 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8).
         Mit Verfügung vom 12. September 2007 (Urk. 9) wurden beim Beschwerdegegner die Nachweise der Arbeitsbemühungen seit Oktober 2006 beigezogen (Urk. 11-12), worauf der Beschwerdeführer eine aktuelle Arbeitsbestätigung einreichte (Urk. 13-14). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 wurde zu den neu eingereichten Unterlagen Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 15), wobei der Beschwerdegegner am 8. November 2007 eine Stellungnahme einreichte (Urk. 17), der Beschwerdeführer die Frist jedoch unbenutzt verstreichen liess.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1, S. 188 Erw. 2.2).
1.2     Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen).
1.3     Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus (BGE 125 V 58 Erw. 6a mit Hinweisen). Entweder ist der Versicherte vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 Prozent eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) und BGE 125 V 58 Erw. 6a in fine mit Hinweisen) anzunehmen, oder nicht.
1.4     Nach der Rechtsprechung gelten nur diejenigen Studierenden als vermittlungsfähig, welche als eigentliche Werkstudenten bereit und in der Lage sind, einem dauerhaften (Voll- oder Teilzeit-)Erwerb nachzugehen (BGE 120 V 385; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, S. 86 Rz 470). Dies sind Studierende, welche vor Eintritt der Arbeitslosigkeit voll erwerbstätig gewesen sind, das Studium nebenbei absolvieren und weiterhin zu voller Erwerbstätigkeit bereit und im Stande sind. Nicht vermittlungsfähig sind hingegen Studierende, welche nur für kürzere Zeitspannen oder sporadisch (beispielsweise während der Semesterferien) eine Arbeit ausüben wollen (BGE 120 V 391 Erw. 4c/cc, 108 V 101 Erw. 2).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 23. Oktober 2006. Diese Frage beurteilt sich prospektiv, das heisst von jenem Zeitpunkt aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass des ablehnenden Einspracheentscheids (am 16. Mai 2007) entwickelt haben (BGE 120 V 385 Erw. 2).
2.2     Der Beschwerdegegner verneinte die Vermittlungsfähigkeit mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe am 23. Oktober 2006 ein acht Semester dauerndes Studium an der Fachhochschule A.___ aufgenommen. Dabei handle es sich um ein Vollzeitstudium, welches nicht berufsbegleitend absolviert werden könne (Urk. 7/9, Urk. 2 S. 4).
2.3     Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er wäre jederzeit bereit gewesen, das Studium zu Gunsten einer Vollzeitstelle zu unterbrechen oder abzubrechen. Zudem sei es möglich, neben dem Studium einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 1 S. 3).
2.4     Prof. Dr. B.___ von der Fachhochschule A.___ gab im Mai 2006 auf Anfrage des Beschwerdegegners an, der Studiengang dauere vier Jahre und die Kosten würden sich auf etwa insgesamt Fr. 15'000.- belaufen. Das Studium könne nicht auf Randzeiten oder Wochenenden verschoben werden und Unterbrüche seien zwar möglich, aber nicht erwünscht. Das Studium sei als Vollzeitstudium gerechnet und pro Kurs käme gleich viel Aufgabenzeit, mithin etwa vier Stunden pro Tag, hinzu. Der Studiengang sei weder berufsbegleitend, noch könne daneben einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen werden. Kleinere Beschäftigungen von zwei bis vier Stunden pro Woche, welche in den Randzeiten ausgeübt werden könnten (beispielsweise Nachhilfestunden), seien möglich, bedeuteten jedoch eine erhöhte Belastung für die Studierenden (Urk. 7/11-12).

3.
3.1     Der Beschwerdegegner hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend ausgeführt, weshalb vorliegend die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit neben dem Studium zu verneinen ist. Entscheidend ist dabei, dass es sich beim vom Beschwerdeführer aufgenommenen vierjährigen Studium um ein Vollzeitstudium handelt, welches nicht berufsbegleitend absolviert werden kann. Dies ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen der Leiterin, Prof. B.___, vom Mai 2006 (Urk. 7/11-12; vgl. vorstehend Erw. 2.4) sowie aus den Stundenplänen (Urk. 7/15-18). Gemäss dem Stundenplan für das erste Semester findet der Unterricht täglich, ausser Dienstags, von 8.00 bis 12.00 Uhr sowie von 13.00 bis 17.00 Uhr statt. Hinzu kommt ein zehnwöchiger Fremdsprachenaufenthalt oder ein ausserschulisches Praktikum während acht Wochen. Im zweiten Semester findet der Unterricht von Montag bis Freitag jeweils von 8.00 bis 12.00 Uhr sowie von 13.00 bis 17.00 Uhr statt. Hinzu kommt wiederum ein Fremdsprachenaufenthalt beziehungsweise ein ausserschulisches Praktikum von sechs Wochen (Urk. 7/15). Im dritten und vierten Semester dauert der Unterricht von Montag bis Donnerstag gar bis 19.00 Uhr und am Freitag bis 17.00 Uhr (Urk. 7/16). Im fünften und sechsten Semester findet sodann lediglich am Freitagmorgen kein Unterricht statt (Urk. 7/17). Im siebten und achten Semester schliesslich ist die zeitliche Beanspruchung jeweils von Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr sowie von 13.00 bis 19.00 Uhr (Urk. 7/18).
         Im Lichte der Ausführungen von Prof. B.___ sowie der erwähnten Stundenpläne ist es offensichtlich, dass es sich beim vom Beschwerdeführer gewählten Studiengang um ein Vollzeitstudium handelt, welches nicht berufsbegleitend absolviert werden kann. Daran ändert auch nichts, dass es sich bei den im Stundenplan aufgeführten Zeiten teilweise um Studienaufgabenzeiten zu den entsprechenden Modulen und nicht um Unterricht im eigentlichen Sinne handelt. Ebenso wenig vermögen die Einwände des Beschwerdeführers, dass nur 80 % der Pflichtveranstaltungen besucht werden müssten, beziehungsweise dass es ihm aufgrund der langjährigen Studienerfahrung und seines Vorwissens möglich sei, die Arbeitszeit für die Studienaufgaben stark zu komprimieren (Urk. 1 S. 3), etwas an der Tatsache zu ändern, dass es sich beim von ihm besuchten Lehrgang um ein Vollzeitstudium handelt. Dass der Beschwerdeführer somit neben dem Studium eine Erwerbstätigkeit ausüben könnte, welche wesentlich über das aktuelle Engagement als Leiter des Mittagssportes (Urk. 14/1) hinausgeht, ist somit ausgeschlossen.
3.2     Eine Vermittlungsfähigkeit kann jedoch trotzdem bejaht werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer - wie geltend gemacht (Urk. 1 S. 3) - das Studium jederzeit zu Gunsten einer Arbeitsstelle abgebrochen hätte. Zu diesem Zweck sind seine Arbeitsbemühungen vor und nach Beginn des Studiums im Oktober 2006 zu vergleichen.
         Vor der Aufnahme des Studiums im Oktober 2006 wies der Beschwerdeführer in den Monaten April und Juni je zwölf (Urk. 7/75-80, Urk. 7/88-93), in den Monaten Mai und Juli je dreizehn (Urk. 7/68-74, Urk. 7/81-87) sowie im August und September 2006 je vierzehn Bewerbungen nach. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich sodann, dass sich der Beschwerdeführer auch nach der Aufnahme des Studiums intensiv für Arbeitsstellen bewarb. In der Monaten Oktober 2006 bis Juli 2007 wies er je zwischen zehn und vierzehn Bewerbungen nach (Urk. 12). Seine Arbeitsbemühungen blieben sowohl bezüglich Intensität als auch in der Art der Bewerbungen unverändert.
3.3     Gestützt auf die auch nach der Aufnahme des Studiums getätigten Arbeitsbemühungen ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für den Fall, dass er eine Arbeitsstelle erhalten hätte, tatsächlich bereit gewesen wäre, das Studium abzubrechen. Diese Beurteilung wird auch durch seine Aussagen gestützt. Sowohl anlässlich des Beratungsgespräches am 6. März 2007 (Urk. 7/144) als auch in der schriftlichen Stellungnahme vom 9. April 2007 (Urk. 7/24) sowie der Beschwerde vom 22. Juni 2007 (Urk. 1 S. 3) erklärte sich der Beschwerdeführer bei einer Stellenzusage glaubhaft zum sofortigen Abbruch des Studiums bereit. Aus den Akten ergibt sich nichts, das diesen Äusserungen entgegenstehen würde, so dass darauf abgestellt werden kann.

4.       Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass es sich beim vom Beschwerdeführer im Oktober 2006 begonnenen Studium zwar um ein Vollzeitstudium handelt, welches nicht berufsbegleitend absolviert werden kann. Aufgrund der auch nach Oktober 2006 getätigten Arbeitsbemühungen sowie seiner Bereitschaft, das Studium jederzeit zu Gunsten einer Arbeitsstelle abzubrechen, ist der Beschwerdeführer jedoch trotzdem als vermittlungsfähig einzustufen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Die Arbeitslosenkasse SYNA, Zürich, wird für die Zeit ab Oktober 2006 die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung zu prüfen haben.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 16. Mai 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 23. Oktober 2006 vermittlungsfähig ist und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 17
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse Syna
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).