Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2007.00226
AL.2007.00226

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Sager


Urteil vom 30. November 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse SYNA
Zahlstelle Zürich
Josefstrasse 59, Postfach, 8031 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1964, meldete sich am 12. Dezember 2006 (Urk. 8/4) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 27. Dezember 2006 (Urk. 8/1) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Noch bevor die Arbeitslosenkasse SYNA weitere Unterlagen einholen konnte, reichte der Versicherte zwei Arztzeugnisse ein. Darin wurde ihm für die Zeit vom 8. Dezember 2003 bis zum 30. September 2006 eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 20 und 100 % attestiert (Urk. 8/5). Im Weiteren bestand vom 1. Dezember bis zum 2. April 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Aushilfe (Urk. 8/6; vgl. auch Urk. 8/51, Urk. 8/53).
         Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung hatte X.___ als letzten Arbeitgeber für die Dauer vom 1. Januar 2005 bis zum 11. Dezember 2006 das Projekt Y.___ aufgeführt (Urk. 8/1). Vom 1. Juli 2006 bis Ende November 2007 hatte er sodann als Aushilfe bei der Z.___ gearbeitet (Urk. 8/6, Urk. 8/16, Urk. 8/48). Nachdem die Arbeitslosenkasse SYNA zusätzliche Unterlagen betreffend die Arbeitsverhältnisse eingeholt hatte (Urk. 8/32, Urk. 8/47), eröffnete sie per 12. Dezember 2006 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug und richtete Arbeitslosentaggelder - basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 2'756.-- - aus, wobei sie einen Anspruch auf höchstens 260 Taggelder annahm (Urk. 3/3, Urk. 3/5, Urk. 8/66). Am 20. Februar 2007 (Urk. 8/67) opponierte der Versicherte gegen die Abrechnungen für die Monate Dezember 2006 und Januar 2007, da darin die zuletzt ausgeübte Arbeit und das dafür erhaltene Einkommen nicht berücksichtigt worden seien, was sich negativ auf den Umfang und die Höchstzahl der Taggelder auswirke. Mit der auf Verlangen des Versicherten erlassenen Verfügung vom 15. März 2007 (Urk. 8/75) teilte ihm die Arbeitslosenkasse SYNA mit, dass er aufgrund eines Befreiungstatbestandes ab dem 12. Dezember 2006 einen Anspruch auf 260 Taggelder bei einem versicherten Verdienst von Fr. 2'756.-- habe. Auf die dagegen von A.___ namens des Projekts Y.___ am 28. April 2007 (Urk. 8/76-77) erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 24. Mai 2007 (Urk. 8/80-81) mangels Legitimation des Einsprechers nicht eingetreten. Die Einsprache des Versicherten vom 30. April 2007 (Urk. 8/87-88) wurde mit Entscheid vom 23. Mai 2007 (Urk. 2) abgewiesen.

2.      
2.1         Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 22. Juni 2007 (Urk. 1/1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 15. März 2007 und die Neuberechnung der Höhe und Dauer der Taggelder. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1/2). Mit Schreiben vom 30. Juli 2007 (Urk. 4) wurden dem Versicherten das Wesen und die Voraussetzungen dieser beiden Rechtsinstitute dargelegt. Am 14. August 2007 (Urk. 7) verzichtete die Kasse unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und die eingereichten Akten auf eine Beschwerdeantwort. Mit Verfügung vom 20. August 2007 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
2.2     Am 10. Januar 2006 hatte sich der Versicherte bereits bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für Berufsberatung und eine Umschulung angemeldet. Gegen die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Januar 2008 betreffend Taggelder im Zusammenhang mit beruflichen Massnahmen liess er am 14. Februar 2008 am hiesigen Gericht Beschwerde erheben (vgl. Verfahren Nr.IV.2008.00177). Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Juli 2008, mit welcher ein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen, insbesondere eine Umschulung, verneint wurde, liess der Versicherte ebenfalls Beschwerde erheben (vgl. Verfahren Nr.IV.2008.00935). Über die im Verfahren Nr.IV.2008.00935 gestellten Anträge hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit heutigem Urteil entschieden.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit grundsätzlich zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).
         Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
         Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnten, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG).
1.2     Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 Satz 1 AVIG). Dieses beträgt 80 oder 70 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes an einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG).
         Für den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, gelten Pauschalansätze. Dabei werden insbesondere das Alter, der Ausbildungsstand sowie Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben, berücksichtigt (Art. 23 Abs. 2 AVIG). Der Bundesrat hat die Pauschalansätze für den versicherten Verdienst in Art. 41 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Art. 41 AVIV) festgelegt.
1.3     Gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a AVIG hat eine versicherte Person Anspruch auf höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt zwölf Monaten nachweisen kann beziehungsweise auf höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten nachweisen kann (Art. 27 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 AVIG). Anspruch auf höchstens 260 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 27 Abs. 4 AVIG).
1.4     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 Erw. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).

2.       Der Beschwerdeführer war gestützt auf die Arbeitsunfähigkeitsangaben seines behandelnden Psychiaters, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in der zu berücksichtigenden Rahmenfrist vom 12. Dezember 2004 bis zum 11. Dezember 2006 (vgl. Urk. 8/66, Urk. 8/75) vom 12. Dezember 2004 bis zum 2. Juni 2006 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/5). Auf diese Arbeitsunfähigkeitsangabe ist abzustellen, zumal sie mit derjenigen im IV-Verfahren (Verfahren Nr.IV.2008.00935) übereinstimmt, und auch der Beschwerdeführer nicht behauptet, es habe kein die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden bestanden.
         Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er habe vom 1. Januar 2005 bis zum 11. Dezember 2006 für das Projekt Y.___ gearbeitet, womit er die Beitragszeit erfüllt habe. Ihm stünden daher 520 Taggelder zu (Urk. 1). Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann angesichts der attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht gefolgt werden. Denn er bezog im Jahr 2005 aufgrund des Unfalls vom Dezember 2003 und der nachfolgenden psychischen Probleme Krankentaggelder (vgl. Urk. 3/6 und Urk. 11/18 S. 1 im Verfahren IV.2008.00935). Dass er unter diesen Voraussetzungen einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen konnte, ist nicht wahrscheinlich, denn er wäre das Risiko eingegangen, die Ansprüche gegenüber der Krankentaggeldversicherung zu verlieren. Daran vermögen auch die im vorliegenden Verfahren eingereichten Lohnabrechnungen und Lohnausweise (Urk. 8/20, Urk. 8/37) sowie der für das Jahr 2005 gegenüber der Ausgleichskasse abgerechnete Betrag von Fr. 6'921.-- (Urk. 8/86) nichts zu ändern. Denn X.___ war nicht nur lediglich Arbeitnehmer des Projekts Y.___ . Vielmehr bezeichnete er sich im Verfahren IV.2008.00935 ausdrücklich als Gründungsverantwortlicher des erwähnten Vereins (Urk. 11/32 S. 1 im Verfahren IV.2008.00935). Dass er unter diesen Umständen einen nicht unmassgeblichen Einfluss auf den Inhalt der Lohnabrechnungen und Lohnausweise hatte, kann nicht von der Hand gewiesen werden. Auch die Lohnabrechungen von Januar bis Mai 2006 bestätigen diesen Eindruck (vgl. Urk. 8/21-22). Denn der Beschwerdeführer befand sich vom 15. Februar bis zum 2. Juni 2006 in der psychiatrischen Klinik C.___ in teilstationär-psychiatrischer Behandlung (vgl. Urk. 3/6 im Verfahren IV.2008.00935). Angesichts des dort attestierten Gesundheitsschadens und der durchgeführten Therapien (vgl. Urk. 3/6 im Verfahren IV.2008.00935) erscheint eine gleichzeitig ausgeübte Erwerbstätigkeit ebenfalls als nicht glaubwürdig. Für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 2. Juni 2006 ist somit eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
         Angesichts dieser Tatsachen kann offen bleiben, ob die Einkünfte des Projekts Y.___ ab Juni 2006, für welche kein Eintrag im IK-Auszug besteht (Urk. 8/86), ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen darstellen. Denn die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten würde auch unter Berücksichtigung dieser Einkünfte sowie des bei der Z.___ erzielten beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 4'403.-- (Urk. 8/16, Urk. 8/86) nicht erfüllt.
         Der Beschwerdeführer stand somit wegen einer Krankheit beziehungsweise der damit zusammenhängenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der für die Beitragszeit zu beachtenden Rahmenfrist bis zum 2. Juni 2006 nicht in einem zu berücksichtigenden Arbeitsverhältnis, weshalb er auch die Betragszeit nicht erfüllen konnte. Damit befreite ihn die Arbeitslosenkasse SYNA zu Recht von der Beitragszeit.
         Nicht zu beanstanden sind sodann die Bezifferung des versicherten Verdiensts gestützt auf den Pauschalansatz von Fr. 127.-- (21,7 x Fr. 127.-- = Fr. 2'756; Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV) und die verfügte Höchstzahl von 260 Taggeldern, die sich aus Art. 27 Abs. 4 AVIG ergibt.
         Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse SYNA
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).