Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2007.00233[8C_270/2009]
AL.2007.00233

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 29. Januar 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Mit Verfügung vom 13. November 2006 (Urk. 9/7) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch von A.___ auf Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 8. Dezember 2005 bis 7. April 2006, da ihr Ehegatte als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat ihrer ehemaligen Arbeitgeberfirma, B.___ AG, im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten (Urk. 9/6/3) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2007 (Urk. 2) ab. Dagegen erhob die Versicherte am 2. Juli 2007 Beschwerde (Urk. 1).
Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift, in welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprechung von Insolvenzentschädigung beantragt (Urk. 1); sowie nach Einsicht in die Beschwerdeantwort vom 8. August 2007, in der die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 8), und in die übrigen Akten kommt das Gericht zu folgendem Schluss:
         Die Arbeitslosenkasse hat die anzuwendende gesetzliche Bestimmung (Art. 51 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]) korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann. Festzuhalten ist, dass nach der Rechtsprechung der Personenkreis nach den gleichlautenden Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG und Art. 51 Abs. 2 AVIG übereinstimmt, weshalb die zur ersten Bestimmung entwickelte Rechtsprechung auch auf Art. 51 Abs. 2 AVIG anwendbar ist.
         Zu ergänzen ist sodann, dass nach der Rechtsprechung (BGE 113 V 74) der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom Entschädigungsanspruch absolut zu verstehen ist. Wie in BGE 120 V 523 Erw. 1 (mit Hinweis) dargelegt wurde, steht hinter dieser Regelung der Gedanke der Verhütung von Missbräuchen. Nach der Rechtsprechung muss bei Arbeitnehmern, bei denen sich aufgrund ihrer Mitwirkung im Betrieb die Frage stellt, ob sie einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, jeweils geprüft werden, welche Entscheidungsbefugnisse ihnen aufgrund der internen betrieblichen Struktur zukommen. Amtet ein Arbeitnehmer dagegen als Verwaltungsrat, so ist eine massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG von Gesetzes wegen gegeben. Denn es gehört nach dem Obligationenrecht (Art. 716-716b) begriffsnotwendigerweise zum Wesen eines Verwaltungsrates, dass er auf die Entscheidfindung der Aktiengesellschaft massgeblichen Einfluss hat, und sei es auch bloss in Form der Oberleitung oder der Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 und 5 OR). Handelt es sich somit um einen mitarbeitenden Verwaltungsrat, so greift der persönliche Ausschlussgrund des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ohne weiteres Platz, und es bedarf diesfalls keiner weiteren Abklärungen im Sinne von BGE 120 V 525 f. Erw. 3b (unveröffentlichte Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. SA vom 13. Februar 1995 und in Sachen C. vom 28. Oktober 1994).
         Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Insolvenzentschädigung vom 8. Dezember 2005 bis 7. April 2006. In dieser Zeitspanne war die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 1) Ehegattin des - im Handelsregister als Präsident beziehungsweise Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der Firma B.___ AG eingetragenen - C.___ (Urk. 9/8). Sie war somit Ehefrau einer arbeitgeberähnlichen Person und bleibt damit rechtsprechungsgemäss vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausgeschlossen.
         Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere hilft ihr weder der Umstand weiter, dass sie selber über keinerlei Bankvollmacht oder Unterschriftsberechtigung verfügte, noch dass ihr die finanzielle Situation des Unternehmens nicht vollumfänglich bekannt war. Nach dem Wortlaut von Art. 51 Abs. 2 AVIG sind die im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob sie selber ebenfalls eine arbeitgeberähnliche Stellung inne haben. Die Tatsache, dass sie mit einer arbeitgeberähnlichen Person verheiratet sind und in deren Betrieb mitarbeiten, genügt für den Ausschluss vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Wie die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Kurzarbeitsentschädigung, die - wie bereits erwähnt - in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG eine analoge Regelung kennt, mehrmals betont hat, ist dieser Ausschluss absolut zu verstehen (BGE 123 V 237 Erw. 7a, 122 V 272 Erw. 3). Es ist somit nicht möglich, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 2316, Rz 462 in fine und Fn 951 mit Hinweisen).
         Schliesslich verstösst es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, die zudem eine Verletzung ihrer verfassungsmässigen Grundrechte rügt, grundsätzlich auch nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 Bundesverfassung [BV]), wonach Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, aufgrund des Differenzierungsgebots indes Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist (vgl. BGE 129 I 1 E. 3.2.4 S. 6), dass verheiratete Personen vom Gesetz in gewissen Fällen anders behandelt werden als im Konkubinat lebende Personen. Die Frage, ob die vorliegend anwendbare gesetzliche Regelung in diesem Sinn verfassungswidrig sei, indem sie eine sich nicht aufdrängende Unterscheidung vornehme, kann indes offen gelassen werden, weil für die Gerichte nach Art. 190 BV Bundesgesetze und Völkerrecht massgebend sind. Das heisst nichts anderes, als dass die gesetzliche Regelung auch dann anzuwenden ist, wenn sie der Verfassung widerspricht (vgl. zum Ganzen BGE 129 II 263 Erw. 5.4 mit Hinweisen). Die Korrektur einer allfälligen verfassungswidrigen bundesgesetzlichen Regelung ist nach dem Willen des Verfassungsgebers allein Sache des Gesetzgebers, nicht der Gerichte.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).