Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 31. Januar 2008
in Sachen
V.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard
Weinplatz 7, 8001 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. V.___, geboren 1965, meldete sich am 16. Juni 2006 zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 10/46); bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte sie Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2006 (Urk. 10/43a).
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2006 verneinte die Kasse die Anspruchsberechtigung der Versicherten mangels Erfüllung der Beitragszeit (Urk. 10/33). Die dagegen am 14. November 2006 erhobene Einsprache (Urk. 10/34) wies sie am 23. Mai 2007 ab (Urk. 10/42 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Mai 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 3. Juli 2007 Beschwerde (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2007 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Am 15. August 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Am 6. September 2007 erfolgte eine weitere Eingabe der nunmehr anwaltlich vertretenen Versicherten (Urk. 13), die sodann am 19. September 2007 eine Replik erstattete (Urk. 16), worauf die Duplik der Kasse vom 5. November 2007 erfolgte (Urk. 25).
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2007 wurde - antragsgemäss (Urk. 16 S. 2 oben Ziff. 3) - Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard zum unentgeltlichen Rechtsvertreter ernannt (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352).
1.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in welchem die versicherte Person beitragspflichtig ist.
Massgebend ist sodann die Dauer des formalen Arbeitsverhältnisses (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 5. März 2007, C 222/06, Erw. 3.1; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, S. 2241 Rz 212; ARV 2/2000, Nr. 17, Erw. 2b, S. 86, wonach das formelle Arbeitsverhältnis nicht zusätzlich durch ein nicht bezogenes Ferienguthaben fiktiv verlängert wird).
2. Nicht strittig und aufgrund der Akten ausgewiesen (vgl. Urk. 10/51, Urk. 10/40) ist eine beitragspflichtige Beschäftigung vom 1. Januar bis 30. Juni 2006, entsprechend einer Beitragszeit von 6.0 Monaten (Urk. 2 S. 4 unten).
Strittig ist, ob ein weiteres, am 18. Juni 2005 (bei A.___) begonnnes, Arbeitsverhältnis - wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - am 10. Dezember 2005 endete, womit daraus lediglich 5.8 Beitragsmonate resultieren würden, oder ob es - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - länger gedauert hat.
3.
3.1 Die Modalitäten des Arbeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und A.___ sind nicht durchwegs aktenmässig mit letzter Klarheit belegt (vgl. Urk. 10/36-40). Es erweist sich deshalb als zweckmässig, diesbezüglich auf die Sicht der Dinge abzustellen, welche die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort dargelegt hat (Urk. 9 S. 2):
Gemäss den Unterlagen (...) hat A.___ das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2005 gekündigt. Die Kündigungsfrist hat einen Monat betragen. (...)
Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, A.___ habe klar und unmissverständlich ausgeführt, dass nach dem 10. Dezember 2005 kein anderer Einsatz seitens der Beschwerdeführerin stattgefunden habe und dass er ihr deswegen auch keinen Lohn mehr bezahlt habe (Urk. 9 S. 2 Mitte).
3.2 Angesichts der einschlägigen Rechtsprechung (vorstehend Erw. 1.2) vermag der Standpunkt der Beschwerdegegnerin nicht zu überzeugen.
Sie geht selber davon aus, dass eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten war, so dass das formale Arbeitsverhältnis frühestens am 10. Januar 2006 enden konnte. Auch wenn während der laufenden Kündigungsfrist kein weiterer - im Stundenlohn entschädigter - Einsatz der Beschwerdeführerin mehr stattgefunden haben sollte, ändert dies nichts an der Beendigung des formalen Arbeitsverhältnisses (erst) auf den Ablauf der zu respektierenden Kündigungsfrist. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin, wie von ihr geltend gemacht (Urk. 16 S. 3 Ziff. 3 Mitte), am 23. Dezember 2005 noch einmal gearbeitet hat oder nicht.
3.3 Somit ist von einem Arbeitsverhältnis auszugehen, dass vom 18. Juni 2005 bis jedenfalls 6. Januar 2006 gedauert hat.
Daraus ergeben sich mit den Monaten von Juli bis Dezember 2005 bereits sechs volle Beitragsmonate, so dass ein Um- und Hinzurechnen der beiden angebrochenen Monate entbehrlich ist.
Unter Berücksichtigung der beiden Arbeitsverhältnisse hat die Beschwerdeführerin somit während jedenfalls 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt.
Damit erfüllt sie die Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 AVIG.
In diesem Sinne und mit dieser Feststellung ist deshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe.
4. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Berücksichtigung des von ihm geltend gemachten Aufwandes (vgl. Urk. 22) auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) bemessen wird.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Mai 2007 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Beitragszeit erfüllt hat, an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard, unter Beilage des Doppels von Urk. 25
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).