Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichter Imhof
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 15. November 2007
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1 Der Staatsangehörige von B.___ K.___ reiste am 10. März 2003 in die Schweiz ein und arbeitete vom 1. April 2003 bis 30. April 2007 als Doktorand/wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Institut für Bildverarbeitung an der A.___ (A.___). Hierfür verfügte er zuletzt über eine bis 9. März 2008 gültige Aufenthaltsbewilligung B EG/EFTA, die den Vermerk Aufenthaltszweck: Ausbildung mit Erwerbstätigkeit trägt. Im Hinblick auf das Ablaufen seines Arbeitsvertrages per 30. April 2007 stellte er am 25. April 2007 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 27. März 2007 und gab an, eine Vollzeitstelle zu suchen sowie bereit und in der Lage zu sein, in diesem Umfang zu arbeiten (Urk. 6/9-12).
1.2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) verneinte mit Verfügung vom 23. Mai 2007 die Vermittlungsfähigkeit (und damit die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung) von K.___ ab 1. Mai 2007 (Urk. 6/5). Die hiergegen am 30. Mai 2007 erhobene Einsprache (Urk. 6/6) wies das AWA mit Entscheid vom 18. Juni 2007 ab. Es begründete dies damit, dass der Versicherte lediglich über eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zum Zwecke des Doktorandenstudiums verfüge. Diese Bewilligung sei für den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht gültig. Auch könne der Versicherte nicht damit rechnen, eine neue Arbeitsbewilligung für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erhalten (Urk. 6/7 = Urk. 2).
2.
2.1 Hiergegen erhob K.___ am 16. Juli 2007 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Anerkennung seiner Vermittlungsfähigkeit und berief sich hierfür auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Urk. 1).
2.2 Nachdem das AWA in der Beschwerdeantwort vom 7. August 2007 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 5), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. August 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zwischen den Parteien ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 1. Mai 2007 streitig. Diese Vermittlungsfähigkeit wurde im angefochtenen Einspracheentscheid mit der Begründung der fehlenden Arbeitsberechtigung des Beschwerdeführers nach Ablauf seiner Anstellung als Doktorand/ wissenschaftlicher Mitarbeiter am 30. April 2007 verneint. Das Gericht prüft daher die Vermittlungsfähigkeit nachfolgend allein unter dem Blickwinkel der Arbeitsberechtigung.
2. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Vermittlungsfähig ist die arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Somit gehören zur Vermittlungsfähigkeit nicht nur die Arbeitsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft, sondern auch die Arbeitsberechtigung. Wenn und solange keine Arbeitsberechtigung besteht, fehlt es auch an der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person und damit an der Anspruchsberechtigung (BGE 126 V 378 1b, 120 V 379 2a; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N 10 und 55 zu Art. 15 AVIG).
3.
3.1 Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren (damals fünfzehn) Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) in Kraft. Dieses Abkommen wurde mittels Protokoll vom 26. Oktober 2004, in Kraft getreten am 1. April 2006, auf die zehn neuen EG-Mitgliedstaaten der sog. Osterweiterungsrunde ausgedehnt (vgl. AS 2006 995). Zu den zehn neuen EG-Mitgliedstaaten gehört die Republik B.___.
3.2 Das FZA bezweckt laut seiner Präambel, die Freizügigkeit zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage der in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Bestimmungen zu verwirklichen. Soweit für die Anwendung dieses Abkommens Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, wird hierfür die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung berücksichtigt (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 FZA).
3.3
3.3.1 Nach Art. 4 FZA wird den Staatsangehörigen einer Vertragspartei das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vorbehältlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt.
3.3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Staatsangehörigen einer Vertragspartei unbeschadet der für die Übergangszeit gemäss Artikel 10 dieses Abkommens und Kapitel VII dieses Anhangs geltenden Bestimmungen das Recht, sich nach Massgabe der Kapitel II bis IV im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzuhalten und dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Zum Nachweis dieses Rechts wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder eine Sonderbescheinigung für Grenzgänger ausgestellt.
3.3.3 Art. 6 Anhang I FZA findet sich im Kapitel II. Arbeitnehmer von Anhang I FZA. Nach dieser Bestimmung erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist (im Folgenden Arbeitnehmer genannt) und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; sie darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten (Abs. 1). Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf dem Arbeitnehmer nicht allein deshalb entzogen werden, weil er keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil er infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil er unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird (Abs. 6).
Dabei haben die Arbeitnehmer gemäss Art. 8 Anhang I FZA das Recht auf berufliche und geographische Mobilität im gesamten Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates (Abs. 1). Die berufliche Mobilität umfasst den Wechsel des Arbeitgebers, der Arbeitsstelle, des Berufs und den Übergang von einer unselbstständigen zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Die geographische Mobilität umfasst den Wechsel des Arbeits- und des Aufenthaltsortes (Abs. 2).
3.4
3.4.1 Gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 10 Abs. 1a FZA kann die Schweiz bis zum 31. Mai 2007 für die Kategorie der Aufenthalte vom mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr und die Kategorie von einem Jahr oder mehr weiterhin Höchstzahlen für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit von Arbeitnehmern und Selbständigen aufrechterhalten, die Staatsangehörige der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik sind. Aufenthalte von weniger als vier Monaten unterliegen keinen Höchstzahlen (Unterabs. 1). Vor Ablauf des vorstehend genannten Übergangszeitraums prüft der Gemischte Ausschuss anhand eines Berichts der Schweiz das Funktionieren der für die Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten geltenden Übergangsregelung. Nach Abschluss der Überprüfung und spätestens zu Ende des vorstehend genannten Zeitraums notifiziert die Schweiz dem Gemischten Ausschuss, ob sie weiterhin Höchstzahlen für in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmer anwenden wird. Die Schweiz kann solche Massnahmen bis 31. Mai 2009 anwenden. Erfolgt keine solche Notifikation, so läuft der Übergangszeitraum am 31. Mai 2007 ab (Unterabs. 2). Mit Ablauf des in diesem Absatz definierten Übergangszeitraums werden die Höchstzahlen für die Staatsangehörigen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik aufgehoben. Diese Mitgliedstaaten sind berechtigt, für dieselben Zeiträume dieselben Höchstzahlen für Schweizer Staatsangehörige einzuführen (Unterabs. 3).
3.4.2 Laut Art. 10 Abs. 2a FZA können die Schweiz und die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik bis zum 31. Mai 2007 für Arbeitnehmer einer dieser Vertragsparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, die Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen für die Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei beibehalten (Satz 1 von Unterabs. 1). Der Gemischte Ausschuss überprüft bis spätestens zum 31. Mai 2007 das Funktionieren der in diesem Absatz festgelegten Übergangsmassnahmen auf der Grundlage eines Berichts, der von jeder der Vertragsparteien, die diese Massnahmen anwenden, ausgearbeitet wird. Nach der Überprüfung kann die Vertragspartei, die die in diesem Absatz genannten Übergangsmassnahmen angewandt hat und dem Gemischten Ausschuss spätestens bis 31. Mai 2007 ihre Absicht notifiziert, dass sie diese auch weiterhin anwenden will, die Massnahmen bis zum 31. Mai 2009 fortsetzen. Erfolgt keine solche Notifikation, so läuft der Übergangszeitraum am 31. Mai 2007 ab (Unterabs. 2).
3.4.3 Art. 26 Anhang I FZA eröffnet das Kapitel VII. Übergangsbestimmungen und Weiterentwicklung des Abkommens. Laut dieser Bestimmung ergänzen bzw. ersetzen die Bestimmungen dieses Kapitels die übrigen Bestimmungen dieses Anhangs, wenn die Beschränkungen des Artikels 10 dieses Abkommens angewandt werden (Abs. 1). Werden die Beschränkungen des Artikels 10 dieses Abkommens angewandt, so ist für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis und/oder Arbeitserlaubnis erforderlich (Abs. 2).
3.5. Nach Art. 10 Abs. 5a FZA gelten die Übergangsbestimmungen der Absätze 1a, 2a, 3a, 4a und 4b, insbesondere die des Absatzes 2a über den Vorrang der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, nicht für Arbeitnehmer und Selbstständige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zu diesem Abkommen über die Teilnahme der in jenen Absätzen genannten Mitgliedstaaten als Vertragsparteien zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der Vertragsparteien berechtigt sind. Sie haben insbesondere ein Recht auf geografische und berufliche Mobilität (Unterabs. 1). Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr haben ein Recht auf Erneuerung ihrer Aufenthaltserlaubnis, wobei die Ausschöpfung der Höchstzahlen ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden kann. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr haben automatisch ein Recht auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Diesen Arbeitnehmern und Selbstständigen werden folglich die mit der Freizügigkeit verbundenen Rechte, die in den Grundbestimmungen dieses Abkommens, insbesondere in Artikel 7, festgelegt sind, ab Inkrafttreten dieses Abkommens eingeräumt (Unterabs. 2).
4.
4.1 Art. 1 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) trägt den Titel Gegenstand (Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen) und lautet: Diese Verordnung regelt die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Übergangsregelungen. Sie gilt nach Art. 2 Abs. 1 VEP für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG-Angehörige) sowie die Staatsangehörigen von Norwegen, Island und des Fürstentums Liechtenstein als Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Angehörige). Gemäss Art. 4 Abs. 1 VEP wird EG- und EFTA-Angehörigen nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA, eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA oder eine Grenzgängerbewilligung EG/EFTA erteilt.
4.2 Gemäss Art. 36 VEP mit dem Titel Bewilligungen nach bisherigem Recht (Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen) bleiben die nach bisherigem Recht ausgestellten Bewilligungen bis zum Ablaufdatum gültig (Abs. 1). Die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen richten sich nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen (Abs. 2).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer aus B.___ arbeitete seit dem 1. April 2003 und mithin seit drei Jahren als Doktorand/Assistent bei der A.___, als am 1. April 2006 das Protokoll über die Ausdehnung des FZA auf die zehn neuen Mitgliedstaaten, darunter auf die Republik B.___, in Kraft trat. Der Beschwerdeführer verfügte während diesen drei Jahren unbestrittenermassen über eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung, wobei es sich um eine solche auf der Grundlage des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) bzw. der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) gehandelt haben muss. Infolge des Inkrafttretens des Protokolls zum FZA am 1. April 2006 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung B EG/EFTA gültig für die ganze Schweiz bis 9. März 2008 ausgestellt (vgl. Urk. 6/12).
5.2 Da der Beschwerdeführer am 1. April 2006 bereits mehr als ein Jahr in der Schweiz arbeitete, sind laut Art. 10 Abs. 5a FZA die vorangehenden Übergangsbestimmungen von Art. 10 Abs. 1-4a FZA betreffend eine schrittweise Liberalisierung des Ausländer- und Arbeitsmarktrechts nicht auf ihn anwendbar. Vielmehr untersteht er unmittelbar der Grundfreiheit auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit nach Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 8 Anhang I FZA (vgl. auch Art. 36 Abs. 2 VEP). Dies bedeutet insbesondere, dass ihm bei einer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz weder ein Inländervorrang noch allfällige Kontingente entgegengehalten werden können und er über vollständige berufliche Mobilität verfügt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ändert hieran auch nichts, dass der Beschwerdeführer als Doktorand/Assistent bei der A.___ gearbeitet hatte. Denn im Gegensatz zu dem bis am 30. März 2007 auf den Beschwerdeführer anwendbaren Art. 29 Abs. 2 BVO, wonach bei Jahresaufenthaltern, denen die Bewilligung für eine bestimmte Tätigkeit erteilt worden war, eine Bewilligung zum Stellenwechsel in der Regel nicht erteilt wird, kennt das FZA keine Differenzierung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Art der vorher ausgeübten Tätigkeit. Es geht vielmehr von einem einheitlichen und weit auszulegenden Arbeitnehmerbegriff aus, der beispielsweise auch Werkstudentinnen und -studenten und bezahlte Lehramtspraktikantinnen und -praktikanten umfasst, sofern die ausgeübte Tätigkeit von mehr als marginaler und unwesentlicher Bedeutung ist (vgl. BGE 131 II 339, 344 ff. 3, EuGH-Urteil vom 3. Juli 1986, Rs. 66/85, Lawrie-Blum; Kurt Pärli, Bedeutung der EuGH-Rechtsprechung für die arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsansprüche nach dem Personenfreizügigkeitsabkommen, in Jusletter vom 14. August 2006, Rz 33 ff.). Dies bestätigt im Übrigen auch Art. 12 Abs. 3 VEP, wonach Staatsangehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten, die als Doktorandinnen und Doktoranden oder Postdoktorandinnen und Postdoktoranden an einer schweizerischen Universität, Hoch- oder Fachhochschule erwerbstätig sind, auch beim Stellen- oder Berufswechsel von den Höchstzahlen ausgenommen bleiben.
5.3 Die dem Beschwerdeführer ausgestellte Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA trägt dem Vermerk Aufenthaltszweck: Ausbildung mit Erwerbstätigkeit. Indes steht auch dieser Vermerk der Aufnahme einer alternativen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch den Beschwerdeführer faktisch nicht entgegen. Denn zwar ist für EU-Ausländerinnen und -Ausländer, die während des nach Art. 10 Abs. 1-4b FZA mit Kontingenten und Inländervorrang belasteten Übergangszeitraums erstmals eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufnehmen, die von der schweizerischen Behörden ausgestellte Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung laut Art. 26 Abs. 2 Anhang I FZA konstitutiv für das Freizügigkeitsrechtsrecht. Wird hingegen eine Bewilligung ausserhalb dieses Übergangs- und mithin nach dem ordentlichen Regime ausgestellt, so dient die individuell ausgestellte Erlaubnis laut Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA lediglich dem deklaratorischen Nachweis des Freizügigkeitsrechts, das den begünstigten EU-Ausländer/innen und Ausländern das Freizügigkeitsrecht bereits unmittelbar aus der Grundfreiheit nach Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA erwächst (EuGH-Urteil vom 8. April 1976, Rs. 48/75, Royer, Rn. 24 ff., EuGH-Urteil vom 5. Februar 1991, Rs. C-363/89, Roux, Rn. 26, Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 26. Mai 2003 in Sachen S., AL.2002.01246). Dies trifft auch auf den Beschwerdeführer zu, der in der Schweiz am 1. April 2006 bereits rechtmässig eine Erwerbstätigkeit ausübte und der daher laut Art. 10 Abs. 5a FZA die mit der Freizügigkeit verbundenen Rechte ab Inkrafttreten dieses Abkommens uneingeschränkt geniesst. Folglich hat der Beschwerdeführer unabhängig von Form und Aufenthaltszweckbeschreibung in der deklaratorischen Bescheinigung durch das Migrationsamt auch nach dem 1. Mai 2007 einen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt und Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der Schweiz.
6.
6.1 Nach Art. 15 Abs. 1 AVIG umfasst die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit unter anderem das Tatbestandselement der Berechtigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer erfüllte am 1. Mai 2007 dieses Tatbestandselement. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die weiteren Tatbestandselemente der Vermittlungsfähigkeit und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung neu entscheide.
6.2. Der unvertretene Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung einer Parteientschädigung. Nach der Rechtsprechung ist für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe einer unvertretenen Partei grundsätzlich keine Parteientschädigung zu gewähren, ausser wenn besondere Verhältnisse wie namentlich ein hoher Streitwert oder ein hoher Arbeitsaufwand vorliegt, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. April 2005 in Sachen S., C 3/04, 6.2, BGE 110 V 81 7). Solche Umstände sind vorliegend weder behauptet noch ersichtlich, weshalb keine Parteientschädigung zu sprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juni 2007 des Amtes für Wirtschaft und Arbeit aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer das Tatbestandselement der Arbeitsberechtigung ab 1. Mai 2007 erfüllt, und es wird die Sache an das AWA zurückgewiesen, damit dieses die weiteren Tatbestandselemente der Vermittlungsfähigkeit und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und hernach über die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___, Berninastrasse 52,
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Abteilung Arbeitslosenversicherung, Postfach, 8090 Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft, seco, Bern
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).