Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2007.00251
[8C_418/2007]
Drucken
Zurück
AL.2007.00251
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 26. Juli 2007
in Sachen
E.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 20. März 2007 setzte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den versicherten Verdienst von E.___, geboren 1970, auf Fr. 4'371.-- fest (Urk. 3/1 S. 2).
Dagegen erhob der Versicherte am 17. April 2007 Einsprache (Urk. 3/1), welche die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Juli 2007 teilweise guthiess und den versicherten Verdienst ab Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, mithin ab 1. Dezember 2006, auf Fr. 4'595.-- festsetzte (Urk. 2).
2. Am 23. Juli 2007 erhob der Versicherte mit undatierter Eingabe am hiesigen Gericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 18. Juli 2007 und machte sinngemäss geltend, der versicherte Verdienst betrage Fr. 4'729.45 (Urk. 1, Urk. 2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Erweist sich eine Beschwerde als offensichtlich unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Die Beschwerde hat nach § 18 Abs. 2 GSVGer eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 18 Abs. 3 GSVGer).
2.2 Schriftliche Eingaben sind zu unterzeichnen und in genügender Anzahl für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen, mindestens aber im Doppel. Sie dürfen weder einen ungebührlichen Inhalt aufweisen noch weitschweifig oder schwer lesbar sein (§ 131 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, GVG). Genügt die Eingabe diesen Anforderungen nicht, wird zur Behebung des Mangels Frist angesetzt (§ 131 Abs. 2 GVG).
3.
3.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Bestimmungen über den versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG), den Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst (Art. 37 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV) und die Rahmenfristen (Art. 9 AVIG) im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf kann verwiesen werden.
3.2 Die Beschwerdegegnerin legte die Berechnungsweise des versicherten Verdienstes des Beschwerdeführers für den Leistungsbezug ab 1. Dezember 2006 in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen ausführlich dar (Urk. 2 S. 3 f.). Insbesondere erscheint die Begründung der Beschwerdegegnerin, weshalb sie auf eine Entlöhnung des bei der A.___ als Callcenter-Agent tätig gewesenen Beschwerdeführers im Stundenlohn und nicht - wie vom Beschwerdeführer einspracheweise geltend gemacht - im Monatslohn abgestellt hat, nachvollziehbar und schlüssig. Vor diesem Hintergrund ist die Berechnung des versicherten Verdienstes, wobei zugunsten des Beschwerdeführers der Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate berücksichtigt wurde, überzeugend, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen und folglich für den Leistungsbezug ab 1. Dezember 2006 auf den von der Beschwerdegegnerin auf Fr. 4'595.-- festgesetzten versicherten Verdienst abzustellen ist.
3.3 Die Beschwerde erweist sich demzufolge bereits als offensichtlich aussichtslos, so dass offen bleiben kann, ob die Beschwerdeschrift überdies einen ungebührlichen Inhalt aufweist, weshalb auch auf eine Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung derselben nach § 131 Abs. 2 GVG verzichtet werden kann.
3.4 Der angefochtene Entscheid ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- E.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 3/1-2
- Amt für Wirtschaft und Arbeit
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).